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Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) Objektblatt 202 Leitungszug Mettlen - Innertkirchen Festsetzung des Planungskorridors. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.DIJ.19249 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 18 févr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-dij-19249/de/vernehmlassung-des-bundes-sachplan-ubertragungsleitungen-sul-objektblatt-202-leitungszug-mettlen-innertkirchen-festsetzung-des-planungskorridors-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.DIJ.19249

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) Objektblatt 202 Leitungszug Mettlen - Innertkirchen Festsetzung des Planungskorridors. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WW

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Energie

Per Mail: suel-202@bfe.admin.ch

RRB Nr.: 150/2026 18. Februar 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) Objektblatt 202 Leitungszug Mettlen - Innertkirchen Festsetzung des Planungskorridors Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit, zum Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL), Objektblatt 202 Leitungszug Mettlen - Innertkirchen, Festsetzung des Planungskorridors Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Zustimmung

Der Kanton Bern unterstützt das vorliegende Vorhaben. Der Ersatz der bestehenden Höchstspannungsleitung ist unbestritten. Eine Realisierung ist für die Sicherung einer verlässlichen Stromversorgung unabdingbar. Die kantonale Richtplanung wird ausreichend berücksichtigt. Daher ist der Regierungsrat des Kantons Bern grundsätzlich mit der Festsetzung eines Planungskorridors im SÜL-Objektblatt 202 einverstanden. Basierend auf den zahlreichen Mitwirkungseingaben aus den betroffenen Gemeinden schlägt der Regierungsrat des Kantons Bern aber eine nochmalige Überprüfung des Planungskorridors insbesondere im Abschnitt zwischen Meiringen/Hasliberg bis auf Höhe Schlosshubel vor. Wir haben dazu folgende Anträge und Hinweise:

2. Anträge Gemeinden und Private

Im Rahmen der zahlreich eingegangenen Mitwirkungseingaben wird zwar auch die Notwendigkeit einer gesicherten Stromversorgung hervorgehoben. Es überwiegt aber die Sorge um allfällige negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Orts- und Landschaftsbild und die vorhandenen Naturwerte. Q g

Als grundlegende Lösung all dieser Auswirkungen wird von vielen Mitwirkenden einen Erdverkabelung der Leitungsführung gefordert. Eine Erdverkabelung wurde im Rahmen der Begleitgruppe intensiv diskutiert. Der Regierungsrat anerkennt, dass aufgrund der damit verbundenen physikalischen Probleme und betrieblichen Herausforderungen, vor allem im Falle eines Blackouts, eine weitergehende Erdverkabelung über eine so lange Strecke nicht umsetzbar ist. Zudem bedeutet auch eine Erdverkabelung massive Eingriffe in Natur und Umwelt, und es wäre mit einem substanziellen Kostenanstieg zu rechnen. Bedenkenswert sind aber aus Sicht des Regierungsrates die Vorschläge zu einer Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Planungskorridors. Zahlreiche Mitwirkende befürchten, dass mit der neuen Leitungsführung unterhalb des Dorfes Hasliberg das Landschaftsbild der Tourismusregion Meiringen-Hasliberg grundlegend beeinträchtigt wird, und zeigen sich besorgt bezüglich der Eingriffe in bisher unbelastete Gebiete. Erwähnt werden insbesondere auch die regionalen und kommunalen Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete in diesem Raum. Neben der Forderung, den Korridor «Hasliberg oben» nochmals zu prüfen oder die Leitungsführung auf dem bisherigen Trassee beizubehalten, erscheint vor allem die Verlegung des Korridors «Hasliberg unten» Richtung Talboden prüfenswert. Vorgeschlagen wird eine Linienführung unterhalb der Miliflüö durch den Schlosswald über Chilchbärg, Zwärglinollen, Brünigsbärg zum Schlosshubel. Damit würde die Aussicht der Tourismusregion Hasliberg nicht beeinträchtigt, eine Bündelung mit der bestehenden Infrastruktur wie der Brünig-Bahnstrecke erreicht und vermutlich weniger bewohnte und landschaftlich wertvolle Gebiete belastet. Es stellt sich aber die Frage, ob eine solche Erweiterung mit der Walderhaltung und dem Wildtierschutz vereinbar wäre und auch bezüglich Naturgefahren nicht zu einer deutlich anspruchsvolleren Situation führen würde. Eine ernsthafte Überprüfung der eingegangenen Vorschläge erscheint aber trotzdem angebracht. Antrag: Gestützt auf die zahlreichen eingegangenen Mitwirkungseingaben stellt der Kanton

Bern den Antrag, zur Schonung des Landschaftsbildes der Tourismusregion Meiringen-Hasliberg und der bisher unbelasteten, landschaftlich wertvollen Gebiete eine Erweiterung des Planungskorridors in die bewaldeten Hanglagen oberhalb von Meiringen (Schlosswald, Chilchbärg, Zwärglinollen, Brünigsbärg) und eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturen (z.B. der Brünig-Bahnstrecke) zu prüfen.

3. Fachliche Hinweise

Aus Sicht des Kantons Bern bestehen basierend auf den gesetzlichen Vorgaben keine grundsätzlichen fachlichen Vorbehalte gegenüber dem vorgesehenen Vorhaben. Die im erläuternden Bericht festgehaltenen Anweisungen für die weitere Projektierung entsprechen unseren Anforderungen. Ergänzend weisen wir auf folgende Punkte hin:

  • Nichtionisierende Strahlung NIS: Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) führt aus, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) der NISV sowie der Anlagegrenzwert (AGW) für die magnetische Flussdichte von 1 Mikrotesla (pT) bei Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden müssen und dies beim gewählten Planungskorridor möglich sei.

  • Naturgefahren: Der Oberingenieurkreis 1 des Tiefbauamtes (TBA) (Wassergefahren) weist darauf hin, dass neben den erwähnten Gefahrenhinweisen für Rutsch- und Sturzprozesse auch ausgeschiedene Gefahrengebiete und Gefahrenhinweise für Wassergefahren vorhanden sind und beantragt eine entsprechende Ergänzung. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abt. Naturgefahren (Lawinen, Sturz- und Rutschprozesse) stellt fest, dass die Gefährdung der geplanten Leitungen frühzeitig bestimmt, die Mastenstandorte diesbezüglich optimiert und allenfalls Massnahmen zum Schutz der betroffenen Masten vorzunehmen sind.

  • Grundwasserschutz: Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) bestätigt, dass im vorgesehenen Planungskorridor keine Grundwasserschutzzonen tangiert werden. Es bestehen aber konzessionierte Wasserkraftnutzungen, deren teilweise auch unterirdisch damit zusammenhängenden Bauten bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

  • Walderhaltung: Das AWN, Abteilung Walderhaltung weist daraufhin, dass der Planungskorridor grösstenteils Schutzwald von höchster Priorität tangiert und Rodungen und Niederhaltungen zu vermeiden seien. Zudem sind einige Objekte des Waldnaturinventars WNI betroffen, welche möglichst zu schonen sind, aber keine Waldreservate. Hinweis: Im Sommer 2026 wird für das betroffene Gebiet voraussichtlich ein regionaler Waldplan (RWP) bewilligt, welcher zu berücksichtigen ist.

  • Naturschutz: Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung weist daraufhin, dass sich im Planungskorridor mehrere eher kleine nationale und regionale Trockenstandorte befinden, bei welchen eine direkte Beeinträchtigung vermieden werden muss. Bei den vorhanden Waldnaturinventar-Objekte ist bei einer Beeinträchtigung nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Ersatz zu leisten.

  • Wildtierschutz: Das LANAT, Jagdinspektorat weist daraufhin, dass durch das Vorhaben eine Wildruhezone von kommunaler Bedeutung sowie ein regionaler Wildwechselkorridor betroffen sind. Der Perimeter wird als nachvollziehbar, jedoch über den Waldsaum mit den verschiedenen Felsfluren entlang der Talseite für den Wildtierschutz als nicht optimal beurteilt. Hingewiesen wird insbesondere auf Vorkommen von geschützten und teilweise bedrohten Felsenbrüter und Raufusshühner.

  • Fischerei: Das LANAT, Fischereiinspektorat weist daraufhin, dass die Mastenstandorte ausserhalb der Gewässerräume vorzusehen sind.

  • Archäologie: Der archäologische Dienst (AD) weist daraufhin, dass es im Planungskorridor Hinweise auf archäologische Strukturen gibt. Daher ist der AD weiterhin in die Planung miteinzubeziehen.

  • Landschafts- und Ortsbild: Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) begrüsst insbesondere die Umgehung des BLN-Gebietes Nr. 1512 Aareschlucht. Es weist aber darauf hin, dass der Planungskorridor das regionale Landschaftsschongebiet OO.L-Scho.1.17 grösstenteils überlagert. Auch die Regionalkonferenz Oberland Ost weist darauf hin, dass in diesen Gebieten neue Bauten und Anlagen, welche nicht der Land- oder Forstwirtschaft dienen, grundsätzlich nicht zulässig sind. Zudem sind auch die vorhandenen kommunalen Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete zu berücksichtigen. Falls Projektierungen von Masten-Standorten in diesen landschaftlich wertvollen Teilflächen unumgänglich sind, ist das Orts und Landschaftsbild besonders zu schonen.

Bei der weiteren Projektierung stehen die kantonalen Fachstellen gerne für eine fachliche Beratung zur Verfügung.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

(0. X aLa IV.PSz Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler

  • Bau- und Verkehrsdirektion

  • Direktion für Inneres und Justiz

  • Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen

  • SÜL 202 Objektblatt

  • SÜL 202 Erläuternder Bericht