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Vernehmlassung des Bundes: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.SIDGS.1497 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 21 janv. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-sidgs-1497/de/vernehmlassung-des-bundes-multikanalstrategie-zur-information-warnung-und-alarmierung-der-bevolkerung-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.SIDGS.1497

Vernehmlassung des Bundes: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WW

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Per E-Mail in Word und pdf an: recht@babs. admin. ch

RRB Nr.: 40/2026 21.Januar 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst das Anliegen des Bundesrates, das schweizerische System zur Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen an neue Möglichkeiten und Bedürfnisse anzupassen und bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Insbesondere begrüsst der Regierungsrat die vorgesehen Einführung von Cell Broadcast.

Allerdings werden in der Strategie Fragen zu Nutzen und Kosten sowie Folgen der vorgeschlagenen Massnahmen nur unbefriedigend beantwortet. Der Regierungsrat stellt auch fest, dass verschiedene konzeptionelle Grundlagen des Bevölkerungsschutzes - etwa die vorliegende Multikanalstrategie und die vom Bundesrat kürzlich zur Kenntnis genommene Dachstrategie Schutzbauten - nur ungenügend aufeinander abgestimmt sind.

Wir erlauben uns deshalb folgende Bemerkungen:

Erwägungen

1. Generelle Bemerkungen

1.1 Zielsetzung der Strategie

Die Multikanalstrategie scheint primär zum Ziel zu haben, die seit langem von den Kantonen geforderte Einführung von Cell Broadcast in einem für den Bund verträglichen finanziellen Rahmen umzusetzen. Entsprechend sollen auch bisherige Bundesaufgaben an die Kantone delegiert werden, obwohl insbesondere die Beschaffung von stationären und mobilen Sirenen bisher in allen Diskussionen unbestritten in der Verantwortung des Bundes verortet wurde. Insofern Q orientiert sich die Strategie in der Auffassung des Regierungsrates weniger an einem Bedürfnis der Bevölkerung und der Behörden, sondern reduziert die Zielsetzungen schon von Beginn weg auf das, was als politisch umsetzbar - und vor allem finanzierbar - angeschaut wird.

1.2 Kernsystem

Der Regierungsrat begrüsst, dass das Kernsystem Polyalert von einem modular aufgebauten und einem hohen Sicherheitsstandard genügenden System abgelöst werden soll. Dieses neue System muss für die Nutzerorganisationen von Bund und Kantonen hochverfügbar und einfach in der Bedienung sein. Ebenso begrüsst der Regierungsrat, dass, um auf Ausfälle besser reagieren zu können, das Fernauslösesystem für die Sirenen vom neuen System getrennt werden soll. Der Regierungsrat spricht sich dafür aus, dass die rechtlichen Grundlagen für die Alarmierung und Information der Bevölkerung angesichts der teils langen Umsetzungsfristen so technologieoffen wie möglich formuliert werden, da heute kaum absehbar ist, welche Kanäle im Zeithorizont 2030-2035 sinnvoll sein werden. Kurzfristige Justierungen müssen möglich sein.

Dem Regierungsrat stellt sich zudem die Frage, wie die Fernansteuerung der Sirenen nach 2035 erfolgen soll. Auch in Zukunft ist eine redundante Ansteuerung der Sirenen notwendig, wie dies heute mit Polycom und Mobilfunk der Fall ist. Das geplante MSK-Netz zur Ablösung von Polycom soll auf der Mobilfunktechnologie aufsetzen. Es ist zu hinterfragen, inwiefern nach der Ausserbetriebnahme von Polycom genügend Technologie-Redundanzen zur sicheren Ansteuerung der Sirenen zur Verfügung stehen werden. Zudem fragt sich der Regierungsrat, ob das Öffnen des Kernsystems für Drittsysteme (Meldungseingang, Alarmauslösung) nicht ein Sicherheitsrisiko birgt und nicht auch rechtliche Herausforderungen in Bezug auf die Alarmierungs- und die Informationshoheit des Bundes und der Kantone nach sich zieht

1.3 Cell Broadcast

Der Regierungsrat begrüsst die rasch möglichste Einführung von Cell Broadcast als zusätzlicher Alarmierungs- und Informationskanal. Bei der Ausgestaltung sind die Erfahrungen aus Nachbarländern, in denen Cell Broadcast bereits operativ genutzt wird, systematisch auszuwerten und in die Projektleitung zu integrieren. Cell Broadcast bietet eine hohe Reichweite und Geschwindigkeit und ist als intrusiver Kanal mit Weckfunktion für dringliche Warnungen prädestiniert. Dabei ist neben der Warnung auch die «Entwarnung» konzeptionell mitzuberücksichtigen, damit Lageänderungen rasch, eindeutig und vertrauensbildend kommuniziert werden können.

Als mobilfunkbasierter Kanal bleibt Cell Broadcast von der Verfügbarkeit der Netze und deren Notstrom-/Ausfallkonzepten abhängig. Die Strategie verweist zwar auf regulatorische Härtemassnahmen, lässt aber die konkrete Kopplung an standortseitige Notstrom- und Backhaul-Resilienz offen. Der Regierungsrat empfiehlt daher zu prüfen, wie die Ausfallsicherheit und die Resilienz von Cell Broadcast sichergestellt werden kann. Weiter ist der Regierungsrat der Ansicht, dass ein ergänzender, zum Mobilfunk komplementärer und gehärteter zusätzlichen Kommunikationskanal zur Bevölkerung erforderlich ist (siehe Bemerkungen zum Notfallradio).

Aus Sicht des Regierungsrates sollte Cell Broadcast ausschliesslich für dringliche Warnungen/Alarmierungen sowie Entwarnungen genutzt werden, um «Alarmmüdigkeit» zu vermeiden. Parallel ist der «Referenzkanal» (Alertswiss Website) als verifizierbare Quelle für Falschinformation/Desinformation zu stärken (einheitliche URL-Struktur, Signaturen, wiederkehrende Verweise in CB-/Radio-Meldungen).

Der Regierungsrat erwartet, dass die Einführung von Cell Broadcast möglichst rasch umgesetzt, die entsprechende Projektplanung offengelegt und regelmässig über den Projektstand berichtet wird.

1.4 Stationäre und mobile Sirenen

Der Regierungsrat begrüsst, dass das flächendeckende Netz an stationären und mobilen Sirenen beibehalten werden soll. Die Sirenen sind ein hochverfügbarer, bewährter und schweizweit einheitlicher Kanal, um die Bevölkerung auf eine Gefahr aufmerksam zu machen. Die vorgeschlagene Neuregelung zu den Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen lehnt der Regierungsrat hingegen ab. Das Argument, dass der Bund neu für die Kosten von Cell Broadcast aufkommen soll, ist aus Sicht des Regierungsrates kein Argument dafür, dass die Kantone neu jährlich über CHF 8.6 Mio. (Kanton Bern: rund CHF 1.2 Mio.) für die Sirenen bezahlen sollen. Der Regierungsrat beantragt, dass die Ausgaben für die stationären und mobilen Sirenen weiterhin vom Bund getragen und nicht auf die Kantone übertragen werden. Hingegen verschliesst sich der Regierungsrat einer Übernahme von konkreten Aufgaben durch die Kantone (gegen Entschädigung) nicht. Die Koordination und insbesondere die Finanzierung der mobilen und stationären Sirenen müssen jedoch zwingend beim Bund bleiben. Die Tatsache, dass es dem BABS in den vergangenen fast fünf Jahren nicht gelungen ist, die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten in diesem Bereich zu übernehmen und die dafür benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, ist aus Sicht des Regierungsrates kein ausreichender Grund dafür, sämtliche Zuständigkeiten an die Kantone zu übertragen und damit die Einheitlichkeit des nationalen Alarmierungssystem zu gefährden. Für weitere Ausführungen wird auf das Kapitel 2.2 verwiesen.

1.5 Notfallradio

Die Gesetzesvorlage sieht vor, das Radiosystem «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen (IBBK)» («Notfallradio») ersatzlos zu streichen. Angesichts der laufenden Diskussionen über den Weiterbetrieb von UKW-Sendern, den hohen Rückbaukosten des Notfallradios und der dadurch bestehenden Fähigkeitslücke, z.B. bei der Kommunikation nach einem Stromausfall oder mit der sich in den Schutzräumen aufhaltenden Bevölkerung, spricht sich der Regierungsrat gegen den Verzicht auf das Notfallradio und gegen dessen Rückbau aus. Er beantragt, dass das System IBBK durch ein gleichwertiges Nachfolgesystem ersetzt und bis zu dessen Einführung der Weiterbetrieb des bestehenden Systems sichergestellt wird. Für weitere Ausführungen wird auf das Kapitel 2.3 verwiesen.

1.6 Verbreitungspflichtige Radiomeldungen

Der Regierungsrat begrüsst, dass verbreitungspflichtige Radiomeldungen und die entsprechenden Systeme zu deren Übermittlung beibehalten werden sollen.

1.7 Maschinenlesbare Meldungsformulare

Der Regierungsrat begrüsst, dass Informationen, Warnungen und Alarmierungen als maschinenlesbare Meldungsformate für die Verwendung durch Dritte zur Verfügung gestellt werden sollen. Insbesondere begrüsst er, dass das Common Alerting Protocol (CAP) für die Alarmweiterleitung in Drittsysteme eingeführt werden soll. Auf «Helvetisierungen» sollte aus Kosten- und Zeitgründen verzichtet werden.

1.8 Weiterentwicklung der Notfalltreffpunkte

Der Regierungsrat begrüsst, dass die Weiterentwicklung der Notfalltreffpunkte gemeinsam mit den Kantonen geprüft werden soll, da diese in vielen Kantonen inzwischen etabliert sind und breiten Rückhalt geniessen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bevölkerung moderne Endgeräte und datenbasierte Dienste heute als zentrale Informations- und Kommunikationsmittel nutzt. Für die Resilienz von Einsatzkräften und Bevölkerung ist deshalb ein stabiles, breitbandiges Mobilfunknetz unter Gewährleistung der Funktionsfähigkeit bei Stromausfällen von zentraler Bedeutung.

Im Kontext der Multikanalstrategie erscheint es dem Regierungsrat angebracht, diesen Resilienzbedarf mit einer umfassenden Strategie sowie den dafür notwendigen gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben sowie deren technischer Umsetzung abzusichern. Wichtig ist dabei die ausdrückliche Berücksichtigung der Grenzen technischer Resilienz und Verfügbarkeit einzelner Systeme/Technologien.

Dennoch ist darauf zu achten, die Aufgaben der Notfalltreffpunkte nicht über Gebühr auszuweiten. Insbesondere die Erweiterung um WLAN-Funktionen ist aus Sicht des Regierungsrates kritisch zu prüfen, da erstens der WLAN-Zugang alleine nicht ausreicht, sondern eine Verbindung zum Internet vorhanden sein muss, zweitens der Strombedarf der Bevölkerung am Notfalltreffpunkt nicht sichergestellt werden kann, drittens die Verantwortung für das Funktionieren des WLAN im Zusammenhang mit den Endgeräten nicht sichergestellt werden kann und viertens das Personal für diesen Service in dieser Situation fehlt.

1.9 Kosten/Nutzen und Nachvollziehbarkeit

In den Unterlagen werden Investitions- und Betriebskosten in bedeutender Höhe ausgewiesen (u. a. Kernsystem total ca. CHF 33,4 Mio., Cell Broadcast ca. CHF 56,4 Mio., Rückbau Notfallradio CHF 68,7 Mio.). Die Gesamtsicht 2027-2035 summiert sich auf rund CHF 356 Mio. auf Bundesstufe; zusätzlich wird ein Mehrbedarf von CHF 269,4 Mio. veranschlagt. Bei den Kosten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Ersatz der Sirenen neu über die Kantone finanziert werden soll. Dies führt zu erheblichen Mehrkosten auf kantonaler Stufe, die aufgrund der Altersstruktur im Sirenenpark nicht geglättet anfallen, sondern in den nächsten fünf bis zehn Jahren zu sehr hohen Investitionen führen dürften. Die Dokumente betonen dabei wiederholt den Schätzcharakter (+/- 30 Prozent) und verzichten explizit auf die detaillierte Herleitung der Kostenschätzungen. Das erschwert eine belastbare Kosten-Nutzen-Beurteilung im Vernehmlassungsprozess.

2. Anträge

2.1 Anträge zu den finanziellen Mitteln auf Stufe Bund

Der Regierungsrat beantragt, dass dem BABS ausreichend Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Zudem beantragt der Regierungsrat, dass die im Erläuternden Bericht enthaltenen Kostenschätzungen nachvollziehbar belegt und validiert werden. Eine Genauigkeit von +/- 30% kann der Regierungsrat nicht akzeptieren.

Begründung:

Mehrere der vorgeschlagenen Anpassungen im vorliegenden Entwurf werden damit begründet, dass das BABS nicht über die notwendigen Mittel verfüge. Auch könne das BABS die Zuständigkeiten für die stationären und mobilen Sirenen nicht wie gesetzlich vorgesehen übernehmen, weil die dafür benötigten Mittel nicht zur Verfügung stünden. Der Regierungsrat ist überaus beunruhigt darüber, dass dem VBS « [...] für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Kanäle zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung für den Zeitraum von 2027 bis 2035 nicht genügend Mittel und Ressourcen zur Verfügung [stehen].»1 Die mit der Umsetzung von Projekten im BABS bisher gemachten Erfahrungen und die zahlreichen Hinweise auf knappe Finanzmittel lassen Zweifel auftauchen, ob das BABS die durch die vorliegende Revision übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.

Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich seit der Annexion der Krim durch Russland (2014), spätestens aber seit Beginn des Russisch-Ukrainischen Krieges (2022), massiv verschärft. Eine weitere Eskalation wird von zahlreichen sicherheitspolitischen Akteuren im In- und Ausland als sehr wahrscheinlich beurteilt. Der Regierungsrat fordert daher eindringlich, dass der Bund, den zum Schutz der Bevölkerung verantwortlichen Stellen rasch möglichst die nötigen Ressourcen zur Verfügung stellt, damit die Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in allen Lagen gewährleistet ist und der Bund damit eine seiner zentralen verfassungsmässigen Aufgaben wahrnehmen kann.

Dem Regierungsrat erscheint es eher ungewöhnlich, dass bei der Revision eines Bundesgesetzes auf die Mittelausstattung eines namentlich genannten Bundesamts (BABS) und nicht auf jene eines ganzen Departements (VBS) Bezug genommen wird. Der Regierungsrat könnte sich vorstellen, dass die erforderlichen Mittel auf Stufe VBS vorhanden wären und dem BABS zur Verfügung gestellt werden könnten. Zudem vermisst der Regierungsrat - etwa im Bereich der Sirenen - die Prüfung von Alternativen, beispielsweise jene, das BABS mit den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel auszustatten, anstatt die Kantone mit Aufgaben zu betrauen, die der Bund nicht finanzieren kann. Dies hinterlässt beim Regierungsrat den Eindruck, dass auf Bundesseite auf die Mittelausstattung Rücksicht genommen, von den Kantonen jedoch erwartet wird, dass sie innert kurzer Frist zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

2.2 Anträge zu Artikel 9 Absätze 1 bis 4 (neu)

Der Regierungsrat beantragt:

1. Die Zuständigkeit für die Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall (stationäre und mobile Sirenen) ist beim Bund zu belassen, auf eine Verschiebung zu den Kantonen ist zu verzichten (betrifft auch Artikel 16).

2. Die Systeme im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind unter Berücksichtigung einer gewissen Flexibilität (Technologieoffenheit) namentlich zu nennen, um eine höhere Verbindlichkeit zu schaffen (z. B. im bisherigen Absatz 3).

3. Auf eine Regelung, wofür der Bund nicht zuständig ist, ist zu verzichten (Absätze 1 und 2).

4. Auf die vorgeschlagene Neuformulierung von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 ist somit zu verzichten.

5. Die finanzielle und personelle Ausstattung des BABS zur Übernahme der Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen ist in die Vorlage zu integrieren.

6. Wird an der vorgeschlagenen Zuständigkeitsübertragung für die Sirenen vom Bund an die Kantone festgehalten, so ist an geeigneterstelle eine Übergangsregelung zu schaffen, wonach diese Bestimmung erst nach einer mit den Kantonen zu definierenden Übergangsfrist in Kraft tritt.

1 Erläuternder Bericht, S. 10.

Begründung: Bei den stationären und mobilen Sirenen handelt sich in erster Linie um ein System zur Alarmierung der Bevölkerung im Fall eines bewaffneten Konflikts. Dieser liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Sirenen können selbstverständlich auch für Ereignisse in Friedenszeiten genutzt werden. Der heutige Artikel 9 beschreibt denn auch die Zuständigkeiten des Bundes und Artikel 16 jene der Kantone, wobei gemäss Artikel 16 die Kantone lediglich für «die Auslösung» der Warnung zuständig sind. Ebenfalls betreibt der Bund eine Nationale Alarmzentrale, woraus sich ableiten lässt, dass er auch für die Alarmierung zuständig ist.

Der Regierungsrat teilt die Ansicht des VBS, dass die bisherige Regelung der alleinigen Zuständigkeit des Bundes in der Praxis nie funktionierte. Namentlich scheiterte die ambitionierte Zuständigkeitsregelung am beim BABS nicht vorhandenen Knowhow und an den mangelnden finanziellen Ressourcen. Leider waren keine Bemühungen spürbar, dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten zu ändern. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass sich die Kantone einer Zusammenarbeit mit dem Bund und einer Übernahme von Aufgaben - gegen Entschädigung - im Sinne der Sache nicht verwehren.

Anstatt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel an die Zuständigkeitsregelung anzupassen, scheint der Bund nun bestrebt zu sein, die Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen vollumfänglich an die Kantone zu delegieren, damit die finanziellen Mittel des Bundes ausreichen. Die Alternative, die finanziellen Mittel auf Bundesseite so zu erhöhen, dass der Bund seine Zuständigkeiten in allen Bereichen der Multikanalstrategie übernehmen kann, wird aus Sicht des Regierungsrates zu wenig berücksichtigt. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass diese Variante ebenfalls in die politische Diskussion einzubringen ist.

Nach Einschätzung des Regierungsrates geht es bei der vorgeschlagenen Regelung nicht um eine Rückkehr zum «Status quo ante» (d. h. zur Regelung gemäss Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, 2002), bei dem die Kantone wieder die Aufgaben im Bereich des Sirenen- Unterhalts übernehmen, sondern um einen sehr grundsätzlichen Systemwechsel. Die Kantone würden gemäss Vorschlag nicht nur den Unterhalt der Sirenen übernehmen (und dabei auf die heutige Pauschale von 600 CHF pro Jahr und Sirene verzichten), sondern wären in Zukunft auch für den Ersatz von Sirenen, für Neubeschaffungen, etc. zuständig. Damit wird ein heute nationales System grundsätzlich «kantonalisiert»; der Bund würde nur noch gewisse Grundanforderungen definieren, sich aber sonst (bis auf die Fernsteuerung) aus der Verantwortung für die Sirenen zurückziehen. Neben einer gewissen Gefahr, dass damit auch die nationale Einheitlichkeit bei der Sirenenalarmierung verloren ginge, müssten die 26 Kantone bei einer Umsetzung dieses Vorhabens nach ihren eigenen Regeln und gemäss ihren politischen Prozessen die notwendigen Finanzen bewilligen lassen. Der Regierungsrat sieht grosse Herausforderungen in der Finanzierung eines nationalen Systems über 26 kantonale Beiträge.

Die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sind im Projekt «Entflechtung 27 - Aufgabenteilung Bund-Kantone» grundsätzlich zu regeln; auf eine vorgezogene Neuregelung im Bereich der Sirenen ist zu verzichten. Diese Forderung ist bereits in der Stellungnahme Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Februar 2025 zum «Grobkonzept stationäre und mobile Sirenen» enthalten.

Falls sich deren Notwendigkeit im Projekt «Entflechtung» klar ergibt, verschliesst sich der Regierungsrat einer Neuregelung der Aufgaben und möglicherweise sogar der Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen nicht, doch darf diese nicht über die Situation «Status quo ante», d. h. über die Regelungen im BZG 2002, hinausgehen. Im Sinne einer schweizweiten Einheitlichkeit ist für den Regierungsrat unabdingbar, dass das BABS die Vorgaben zur Beschaffung der Sirenen und der Beschallungsplanung macht, Ersatzprojekte begleitet und die Sirenen auch finanziert. Denn andernfalls besteht die Gefahr eines Wildwuchses und von 26 eigenständigen Lösungen

oder einer ungesicherten Finanzierung, falls die entsprechenden erforderlichen Kredite in einigen Kantonen nicht bewilligt werden. Der Bund darf sich einer solchen Koordinationsaufgabe nicht verschliessen, andernfalls müsste eine interkantonale Koordination durch ein neues Gremium geprüft werden, was sich kaum als effizient herausstellen dürfte.

Die Aussage im Erläuternden Bericht, wonach die grössere Nähe der Kantone zu den Sirenenlieferanten das Kostengefüge positiv beeinflussen und Anreize zu einem wirtschaftlicheren Einsatz der Mittel setzen dürfte, bezweifelt der Regierungsrat. Unseres Erachtens wäre auch zu prüfen, welche Synergie- und Skaleneffekte bei einer zentralen Ausschreibung und Beschaffung aller Sirenen und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen durch den Bund erzielt werden könnten. Eine einzige Beschaffung über die ganze Schweiz dürfte bessere Konditionen ergeben als 26 separate Beschaffungen in den Kantonen. Entsprechende Ausführungen fehlen im Erläuternden Bericht.

Es fällt auf, dass in den vorgeschlagenen Artikeln 9 und 16 BZG die künftigen Aufgaben des Bundes offen und allgemein formuliert werden («ist zuständig für/betreibt die Systeme zur Warnung und Alarmierung sowie zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensweisen im Ereignisfall...»), während die Zuständigkeiten der Kantone ganz klar festgehalten werden (stationäre und mobilen Sirenen). Dieser unterschiedliche Detaillierungsgrad gibt dem Bund die Möglichkeit, ausserhalb des Gesetzes zu definieren, was unter den erwähnten Systemen zu verstehen ist, und somit sein Handeln und seine Tätigkeiten u. a. den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anzupassen, während diese Möglichkeit für die Kantone nicht besteht. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Systeme, für die der Bund zuständig ist (insbesondere Cell Broadcast, Alertswiss/Kernsystem und Notfallradio/DAB+ sowie funktional gleichwertige künftige Systeme) und die technologieoffene Ausgestaltung bis mindestens 2035 ausdrücklich zu verankern.

Aus rechtsetzungstechnischer Sicht erscheint es dem Regierungsrat zumindest eher ungewöhnlich, auf Gesetzesstufe zu regeln, wofür eine Bundesstelle nicht zuständig ist («Es ist nicht zuständig für die stationären und mobilen Sirenen.»). Schliesslich ist das BABS für viele andere Systeme und Bereiche auch nicht zuständig, die jedoch im Gesetz nicht explizit genannt werden. In der Regel wird erwähnt, wofür eine Stelle zuständig ist, und daraus geht genügend hervor, dass sie für alle nicht genannten Aufgaben und Systeme nicht zuständig ist. Die vorgeschlagene Formulierung weckt den Anschein, dass vermieden werden soll, dass das BABS mit irgendwelchen Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen in Verbindung gebracht werden könnte.

Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone werden im erläuternden Bericht noch immer unzureichend und zu unpräzise dargestellt. Für den Zeitraum 2029-2035 werden insgesamt Ausgaben von CHF 60,1 Mio. veranschlagt. Die Kostenberechnung scheint dabei auf einem gleichmässigen Austausch der Sirenen über ihre rund 25-jährige Lebensdauer (200 Sirenen pro Jahr) zu basieren. In der Realität wird praktisch der ganze Sirenenpark der Schweiz in den Jahren 2030 bis 2040 ersetzt werden müssen, da auch der letzte Ersatz nicht über 25 Jahre verteilt, sondern innerhalb von rund zehn Jahren realisiert wurde. Für die Jahre ab 2030 ist deshalb von deutlich höheren Kosten auszugehen. Weiter fehlt eine Aufschlüsselung der Kosten auf die verschiedenen Teilaufgaben / Tätigkeiten (z. B. Wartung, Unterhalt, Sirenenersatz, neue Standorte etc.). Nicht erwähnt wird zudem, dass es sich dabei nicht nur um eine Rückkehr zur Kostenstruktur gemäss BZG 2002 handelt (d. h. dass die Kantone nicht nur auf die Pauschale des Bundes von CHF 600 pro Sirene und Jahr verzichten müssten), sondern dass die Kantone künftig auch Ausgaben tragen müssen, die sie unter dem BZG 2002 nicht zu finanzieren hatten.

Die neuen Zuständigkeiten (inkl. Kostentragung) sollen ab 2029 gelten. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass bei jeder Neuregelung einer Kostentragung die Budgetierungsprozesse der

Kantone beachtet werden müssen. Derzeit ist die Erarbeitung des Budgets 2027 und des Aufgaben- und Finanzplans 2028-2030 im Gange. Damit die Kantone die zusätzlichen Ausgaben ab 2029 übernehmen können, muss die neue gesetzliche Regelung inkl. der entsprechenden Detailbestimmungen spätestens im Herbst 2027 vorliegen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, erwartet der Regierungsrat die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung.

2.3 Antrag zu Artikel 9 Absatz 4 (alt)

Der Regierungsrat beantragt, auf die Streichung des bisherigen Absatz 4 resp. dessen Neuformulierung zu verzichten und am bestehenden Notfallradio weiterhin festzuhalten.

Begründung: Das Informationsbedürfnis der Bevölkerung ist bei einem Ereignis generell sehr hoch; während des Bezugs und Betriebs der Schutzräume ist es jedoch von zentraler Bedeutung für das Überleben. Daher muss sichergestellt werden, dass die Alarmierung und Information der Bevölkerung auch in geschlossenen Schutzräumen in allen Lagen zuverlässig funktioniert. Ebenso muss diese bei einem Ausfall der Mobilfunknetze oder beim Ausfall des Internets infolge eines flächendeckenden Stromausfalles oder einer Strommangellage gewährleistet bleiben. So funktioniert Cell Broadcast nur bei verfügbaren öffentlichen Mobilfunknetzen und weist Anfälligkeiten gegenüber Cyberangriffen auf. Die Sirenen hingegen dienen nur der Alarmierung und nicht der Information. Daher ist der Regierungsrat überzeugt, dass ein Nachfolgesystem zu IBBK als unabhängige, hochverfügbare Rückfallebene zur Information der Bevölkerung zwingend erforderlich ist.

In seiner Dachstrategie Schutzbauten setzt das BABS weiterhin auf die bestehenden Schutzräume und will deren Wert erhalten. An der bestehenden Schutzraumkonzeption wird festgehalten. Bezüglich der Alarmierung und Information der Bevölkerung in Schutzräumen verweist das BABS in der Dachstrategie auf die Multikanalstrategie. Die Multikanalstrategie enthält jedoch keine überzeugenden Ausführungen, wie die Bevölkerung in den Schutzräumen nach Abschaltung des Notfallradios erreicht werden kann. In verschiedenen Kantonsparlamenten (u. a. auch im Kanton Bern) wurden Vorstösse eingereicht, die die Frage aufwerfen, wie die Behörden die Bevölkerung nach Abschaltung von UKW in den Schutzräumen künftig erreichen werden. Vom Regierungsrat wird erwartet, zu handeln und sich für eine Beibehaltung der heutigen Lösung einzusetzen.

Der Hinweis im Erläuternden Bericht, wonach UKW für einen stetig wachsenden Teil der Bevölkerung nicht mehr Teil ihres Alltags sei, mag zwar zutreffen, überzeugt im vorliegenden Fall jedoch nicht, da es sich beim Bezug eines Schutzraums eben gerade nicht um eine alltägliche Situation handelt, für die ein alltägliches Verhalten der Bevölkerung vorausgesetzt werden kann. Gerade für solche nicht alltäglichen Situationen müssen die Behörden über ein Mittel zur Erreichung ihrer Bevölkerung verfügen. Die im Erläuternden Bericht genannten alternativen Kanälen sind aus Sicht des Regierungsrates zwar gut gemeint, jedoch ist deren Tauglichkeit und sofortige Verfügbarkeit noch nicht erwiesen. Der Regierungsrat hat den Eindruck, dass verschiedene Strategien des BABS (Dachstrategie Schutzbauten und Multikanalstrategie) resp. des VBS nur ungenügend aufeinander abgestimmt sind.

Im Übrigen prüft die SRG zurzeit die Rückkehr zu UKW-Sendern. Auch die Ständeratskommission will UKW-Radio verlängern. Somit ist die Zukunft von UKW noch nicht entschieden. Deshalb ist es aus Sicht des Regierungsrates der falsche Zeitpunkt für einen Rückbau der bewährten und vorhandenen Lösung. Die für den Rückbau benötigten finanziellen Mittel könnten für den Weiterbetrieb des Notfallradios oder für andere Projekte des BABS eingesetzt werden.

2.4 Antrag zu Artikel 16

Mit Verweis auf seinen Antrag zu Artikel 9 Absätze 1 bis 4 (neu) beantragt der Regierungsrat, auf die vorgeschlagenen Anpassungen in diesem Artikel zu verzichten und diesen in seiner heutigen Formulierung beizubehalten. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen (Kapitel 2.2) verwiesen.

2.5 Artikel 16a

Obschon in der Synopse nicht ersichtlich ist, dass Artikel 9 Absatz 3bis aufgehoben wird, geht der Regierungsrat davon aus, dass der neue Artikel 16a den erwähnten Absatz ersetzt. Dieser Artikel steht im «3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter» des BZG. Zwar regelt Absatz 2 eine Aufgabe des Bundes, doch verschliesst sich der Regierungsrat dieser Verschiebung der inhaltlich unveränderten Bestimmung nicht.

2.6 Antrag zu Artikel 17 Absatz 3

In Konsequenz der obenstehenden Anträge zu den Artikeln 9 und 16 beantragt der Regierungsrat, auf die Streichung dieses Absatzes zu verzichten. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen (Kapitel 2.2) verwiesen.

2.7 Antrag zu Artikel 24

In Konsequenz der obenstehenden Anträge zu den Artikeln 9 und 16 beantragt der Regierungsrat, am bisherigen Wortlaut des Absatzes 1 festzuhalten und auf die vorgeschlagenen Regelungen in den neuen Absätzen 1 und 2 zu verzichten. Mit der Anpassung des Absatzes 2 (alt) ist der Regierungsrat einverstanden. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen (Kapitel 2.2) verwiesen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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