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Beteiligung des Kantons Bern an den Kosten Arbeitsmarktlicher Massnahmen für Personen ohne Taggeldanspruch. Objektkredit 2026 bis 2030

2025.WEU.1486 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 29 oct. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-weu-1486/de/beteiligung-des-kantons-bern-an-den-kosten-arbeitsmarktlicher-massnahmen-fur-personen-ohne-taggeldanspruch-objektkredit-2026-bis-2030

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.WEU.1486

Beteiligung des Kantons Bern an den Kosten Arbeitsmarktlicher Massnahmen für Personen ohne Taggeldanspruch. Objektkredit 2026 bis 2030

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1122/2025 Datum RR-Sitzung: 29. Oktober 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.1486 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beteiligung des Kantons Bern an den Kosten Arbeitsmarktlicher Massnahmen für Personen ohne Taggeldanspruch; Objektkredit 2026 bis 2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Beteiligung des Kantons 2026 bis 2030 an den Kosten Arbeitsmarktlicher Massnahmen für Personen ohne Taggeldanspruch.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0): Art. 59d Abs. 2 ‒ Bundesgesetz vom 06. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11): Art. 24 und 26 ‒ Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG; BSG 836.11): Art. 23 und 30 ‒ Arbeitsmarktverordnung vom 29. Oktober 2003 (AMV; BSG 836.111): Art. 20 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) Art. 21 ff

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Gestützt auf Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 FHG handelt es sich um eine wiederkehrende und gebundene Ausgabe. Die Ausgabenkompetenz ist gemäss Artikel 30 Absatz 4 im «Arbeitsmarktgesetz» an den Regierungsrat delegiert.

4. Massgebende Kreditsumme

Der jeweils vom SECO in Rechnung gestellte Betrag, höchstens aber jährlich 3,2 Millionen Franken.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits Rechnungsjahre: 2026 - 2030

Produktgruppe: 4437500001 Arbeitslosenversicherung Profitcenter: 4437500001 Arbeitslosenversicherung

Sachkonto: 363000000 Betriebsbeiträge an Bund (beeinflussbar PG) Auftrag: 435100000301 ALV - kantonale Massnahmen

Die Mittel sind im Budget 2026 und Aufgaben- und Finanzplan 2027ff. eingestellt.

6. Begründung

Gemäss Artikel 59d des «Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung» beteiligen sich die Kantone zu gleichen Teilen an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben. Die Auslagen, welche die Arbeitslosenversicherung demgemäss für Personen ohne Taggeldanspruch übernimmt, fliessen nach Artikel 23 des «Arbeitsmarktgesetz» in Beiträge für Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung (lit. a), in Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse (lit. b) sowie in Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter (lit. c). Die Höhe der Kostenbeteiligung ergibt sich aus dem Bundesrecht und kann vom Kanton nicht beeinflusst werden.

Die Ausgaben für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sowie für Kurs- und Weiterbildungsmassnahmen (KWM) – gestützt auf das «Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih» – verzeichnen grundsätzlich einen Rückgang. Dagegen sind die Aufwendungen nach Artikel 59d des «Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung» deutlich angestiegen. Zusätzlich entstehen weiterhin konstante Kosten im Zusammenhang mit der kantonalen Mitfinanzierung der Motivationssemester (SEMO).

In den Vorjahren belief sich die Höhe des Beitrags für 2021 auf 2.78 Millionen, für 2022 auf

2.61 Millionen, für 2023 auf 2.96 Millionen und für 2024 auf 2.93 Millionen Franken.

Für die Jahre 2026 bis 2030 wird keine Erhöhung der Kreditsumme beantragt. Der beantragte jährliche Höchstbetrag bleibt somit unverändert bei 3,2 Millionen Franken. Obwohl für den Zeitraum 2026 bis 2030 mit einem moderaten Anstieg der Gesamtkosten zu rechnen ist – insbesondere infolge Zunahme des Anteils an Personen mit erschwerter Integrations- bzw. Vermittlungsfähigkeit – wird davon ausgegangen, dass die Kosten den beantragten Höchstbetrag im fünfjährigen Kreditzeitraum knapp nicht überschreiten werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion