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Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.WEU.4003 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 10 déc. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-weu-4003/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnungsanderungen-im-bereich-des-bundesamts-fur-energie-bfe-mit-inkrafttreten-am-1-juli-2026-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.WEU.4003

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per Mail an: verordnungsrevisionen@bfe. admin, ch

RRB Nr.: 1343/2025 10. Dezember 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Rösti Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können und begrüsst die vorgeschlagenen Teilrevisionen.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Insgesamt leisten die Verordnungsänderungen einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele. Der Regierungsrat erachtet die Gesamtheit der vorgeschlagenen Änderungen als sachgerecht und zielgerichtet, da diese insgesamt die Versorgungssicherheit stärken und den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern. Er unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen und begrüsst die Stossrichtung ausdrücklich. Der Regierungsrat hat lediglich die folgenden Anträge und eine Bemerkung zur Vernehmlassungsvorlage.

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2. Anträge

Energieverordnung (EnV)

Antrag 1 (Art. 12 EnV)

Wir beantragen zu prüfen, zusätzlich eine einheitliche Quelle, analog zum Referenzmarktpreis des BFE, für die stündlichen bzw. viertelstündlichen Preise zu definieren. C o

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Kanton Bern Canton de Berne

Begründung

Die Änderungen in Art. 12 EnV sind zu begrüssen und entsprechen dem Schlussabstimmungstext zum Beschleunigungserlass vom 26. September 2025. Hinzuzufügen wäre die Definition einer einheitlichen Quelle für stündliche bzw. viertelstündliche Preise. Die Schnittstelle wäre idealerweise analog zum quartalsweise berechneten Referenzmarktpreis das BFE. Dies schafft Transparenz und Einheitlichkeit bei der Vergütung durch die Energieversorgungsunternehmen.

Stromversorgungsverordnung (StromW)

Antrag 3 (Art. 8adecies Abs. 7 StromW)

Gemäss den Ausführungen in der Botschaft bezieht sich die Pflicht zur Ausstattung mit einem Smart-Meter sinnvollerweise nur auf die Produktionsanlagen, die von der Abnahme- und Vergütungspflicht profitieren. Wir beantragen zu prüfen, dies auch im Wortlaut von Art. 8adecies deutlich zu machen.

Begründung

Der neue Absatz 7 in Art. 8adecies StromW kann missverstanden werden, da er nicht ganz klar formuliert ist. Die Installation eines Zählers für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kVA ist keine Pflicht, vielmehr werden kleine Anlagen als «Eigenverbrauchs»- Anschlüsse behandelt. Dabei wird nur ein Zähler am Netzanschluss eingesetzt, der in beide Energieflussrichtungen misst. Es wird auch nur für die Energiemenge, die ins Stromnetz zurückfliesst, eine Vergütung gemäss Art 15 Absatz 1bis EnG bezahlt. Der Anteil der Stromproduktion, der hinter dem Netzanschluss als «Eigenverbrauchs» konsumiert wird, wird nicht vergütet. Diese Lesart entspricht auch dem erläuternden Bericht. Eine Ausrüstung aller Erzeugungsanlagen mit Smart Metern hätte zur Folge, dass viele PV-Anlagen mit zusätzlichen Messungen ausgerüstet werden müssen und unverhältnismässig hohe Kosten für die Kunden anfallen (Zusätzlicher Messplatz, Anpassung der Hausinstallation, zusätzliche Messtarifgebühren des zweiten Zählers).

Energieförderungsverordnung (EnFV)

Bemerkung

Wie bereits in der Stellungnahme des Kantons Bern vom 2. Juli 2025 zu den Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Bundesratsbeschluss im November 2025 festgehalten wurde, bedingt die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung mit erneuerbaren Energien nicht nur einen generellen Ausbau der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien. Nötig sind auch ausreichende Speichermöglichkeiten sowie insbesondere ein Ausbau der Winterproduktion. Entsprechend hat der Gesetzgeber spezifische Fördermassnahmen für die Stromproduktion im Winter vorgesehen (vgl. Art. 9a StromVG). Die geplanten Präzisierungen sind zu begrüssen. Es ist sinnvoll, die Regelung bezüglich der geschuldeten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen auf Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen zu auszudehnen und die anrechenbaren Investitionskosten mit jenen der Investitionsbeiträge zu harmonisieren. Dies erhöht die Planungssicherheit und vereinheitlicht die Handhabung.

Es ist jedoch wichtig, dass Pumpspeicher- und Umwälzwerke nicht kategorisch von der Förderung ausgeschlossen werden. Pumpspeicher- und Umwälzwerke leisten einen wichtigen Beitrag

Kanton Bern Canton de Berne

zur Integration von Photovoltaik- und Windenergie, gleichen insbesondere in den Wintermonaten Lastspitzen aus und tragen mit ihrer flexiblen Betriebsweise wesentlich zur Stabilisierung des Stromnetzes bei.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Cl. awo Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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