2026.BVD.2299
Gemeinden Burgdorf und Heimiswil, Hochwasserschutz, Heimiswilbach, Fischermätteli; Kantonsbeiträge. Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0093)
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 848/2026 Datum RR-Sitzung: 19. August 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.2299 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinden Burgdorf und Heimiswil, Hochwasserschutz, Heimiswilbach, Fischermätteli; Kantonsbeiträge, Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0093)
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 725 613 (Nettobetrag zu Lasten Kanton) sollen der Kantonsbeitrag Wasserbau und der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds an das Wasserbauprojekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» am Heimiswilbach im Gebiet Stöckeren, Fischermätteli und Ziegelhütte in den Gemeinden Burgdorf und Heimiswil finanziert werden.
Das Projekt mit einer Länge von rund 500 m sieht Massnahmen zum Hochwasserschutz und zur ökologischen Aufwertung vor. Geplant sind eine Gerinneanpassung, der Bau einer neuen Brücke im Gebiet Ziegelhütte, Schutzmauern und weitere Massnahmen zum Schutz angrenzender Liegenschaften. Im Fischermätteli wird die bestehende Fischzucht zurückgebaut und das Gebiet mit neuen naturnahen Teichen und einer Bepflanzung ökologisch aufgewertet. Ergänzt wird das Projekt durch den Bau eines Leitdamms im Fischermätteli und Hochwasserschutzmassnahmen im Gebiet Stöckeren.
Trägerin und Bauherrin des Projekts ist die Stadt Burgdorf.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Programmvereinbarung vom 11. Juni 2025 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programm - ziele im Bereich «Gravitative Naturgefahren WBG» 2025–2028 ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Gesamtkosten gemäss Projekt CHF 1 666 000
./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Entsorgungsgebühren, Anteil Werkeigentümer Brücke Ziegelei) – CHF 163 000
Beitragsberechtigte Kosten gemäss Projekt CHF 1 503 000 – Kantonsbeitrag Wasserbau 74 % (inkl. Bundesbeitrag an Kanton) CHF 1 112 220
– Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds gemäss Art. 4 Abs. 2 RenD CHF 139 443
Total Kantonsbeiträge, max. CHF 1 251 663
./. Bundesbeitrag (35 %) an Kanton aus Programmvereinbarung «Gravitative Naturgefahren WBG» – CHF 526 050
Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 ff. FHaV CHF 725 613
Zu bewilligender Kredit (Nettobetrag Kanton) CHF 725 613
‒ davon zu Lasten Tiefbauamt CHF 586 170
‒ davon zu Lasten Renaturierungsfonds / Amt für Landwirtschaft CHF 139 443
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Da die Höhe der Ausgaben für den Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 2 Mio. nicht übersteigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Preisbasis 2. Quartal 2026; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 und 33 FHG.
Produktgruppen Infrastrukturen Natur Programm und Programmziel Bund Gravitative Naturgefahren WBG, PZ 1: Grundangebot
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2026 enthalten und im Finanzplan 2027-2028 eingestellt sind:
Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 2026 CHF 296 000 2027 CHF 592 000 2028 CHF 224 220 15512 363200000 Renaturierungsfonds 2026 CHF 40 000 2027 CHF 80 000 2028 CHF 19 443 Total CHF 1 251 663
Der Bundesbeitrag von CHF 526 050 wird über das Konto 4960 630000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt.
5. Angaben zu den Investitionen
5.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 1 112 220 1 112 220 0 0
5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2026 2027 2028 2029 2030 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 0.586 0.156 0.312 0.118 0.0 0.0 0.0 In der GKIP 2026 eingestellt
Die Investition ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung der BVD in der Sammelposition «Beiträge an Hochwasserschutzprojekte der Gemeinden» eingestellt.
5.3 Abschreibungsaufwand
Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung
Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 586 170 50 11 723
6. Begründung
Der Heimiswilbach entwässert ein 10.6 km² grosses Einzugsgebiet nordöstlich von Burgdorf in die Emme. Er weist in mehreren Abschnitten erhebliche hydraulische Defizite auf. Insbesondere zwischen der Gemeindegrenze Burgdorf / Heimiswil und den Fischteichen im Fischermätteli sowie im Abschnitt unterhalb des Fischermätteli bis zur Ziegelhütte reichen die Abflusskapazitäten nicht aus. Bereits bei Abflüssen von rund 10 m³/s tritt das Wasser über die Ufer.
Abbildung 1: Übersichtskarte
Die wasserbaupflichtige Stadt Burgdorf plant daher Hochwasserschutzmassnahmen, die auf ein 100- jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ausgelegt sind. Sie sollen die Sicherheit der betroffenen Gebiete nachhaltig verbessern und dabei insbesondere die Schadenrisiken aufgrund der infolge Klimawandel zunehmenden Starkniederschläge reduzieren.
Im Gebiet Stöckere ist entlang des Ufers ein kleiner rund 1 Meter hoher Damm vorgesehen, der teilweise auch auf dem Gebiet der Gemeinde Heimiswil liegt. Im Fischermätteli bildet ein neuer Leitdamm das zentrale Element des Schutzkonzepts. Die dafür notwendige Geländeerhöhung wird beidseitig sehr flach ausgestaltet, damit die landwirtschaftliche Bewirtschaftung weiterhin ohne Einschränkungen möglich bleibt.
Im Gebiet Ziegelhütte sind zusätzlich bauliche Massnahmen am Gerinne, an den Brücken und an den angrenzenden Liegenschaften geplant, um den Hochwasserschutz umfassend sicherzustellen.
Im Bereich der Fischteiche im Fischermätteli sind keine grösseren baulichen Schutzmassnahmen erforderlich. Die Stadt Burgdorf hat die das Land erworben, um es zu revitalisieren.
Das Projekt weist ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1.9 auf, was als sehr gut gilt.
Der Kantonsbeitrag Wasserbau enthält folgende Zusatzbeiträge im Sinne von Mehrleistungen: Erarbeitung der Gefahrengrundlagen 6 %, Schutzbautenmanagement 6 %, Einsatzplanung 2 %.
7. Beitragszusicherung
Der Regierungsrat bewilligt den Kredit für die Kantonsbeiträge und ermächtigt die Bau- und Verkehrsdirektion, der Stadt Burgdorf den Kantonsbeitrag Wasserbau zuzusichern.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilage ‒ Entscheid Renaturierungsfonds