2026.BVD.2322
Rahmenkredit BVD 2027–2029 für Fachapplikationen und Digitalisierung
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 860/2026 Datum RR-Sitzung: 19. August 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.2322 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Rahmenkredit BVD 2027-2029 für Fachapplikationen und Digitalisierung
Erwägungen
1. Gegenstand
Ausgaben für Projekte, Weiterentwicklung, Beratung, Betrieb und Wartung für die Fachapplikationen sowie Digitalisierungsvorhaben der Bau- und Verkehrsdirektion in den Jahren 2027–2029. Diese Leistungen dienen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1), Art. 76 Bst. e ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG, BSG 109.1), Art. 31 und 32 ‒ Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV, BSG 109.111), Art. 26–28 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 6
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Neue, einmalige Ausgaben (Art. 30, 27 FHG) (inkl. 8 % Reserven): CHF 8 190 000 Neue, wiederkehrende Ausgaben pro Jahr (Art. 30, 28 FHG): 2027 CHF 1 830 000 2028 CHF 1 830 000 2029 CHF 1 740 000
4. Massgebende Kreditsumme
Neue, einmalige Ausgaben: CHF 7 590 000 zuzüglich Reserve von 8 % auf einmaligen Ausgaben: CHF 600 000 Neue wiederkehrende Ausgaben pro Jahr: 2027 CHF 1 830 000 2028 CHF 1 830 000 2029 CHF 1 740 000 Total wiederkehrende und einmalige Ausgaben CHF 13 590 000
Die Mittel sind (ohne die Reserve) im Budget bzw. Finanzplan eingestellt. Die Aufteilung auf die Erfolgsrechnung (ER) und die Investitionsrechnung (IR) erfolgt gemäss aktuellem Kenntnisstand). Für
den Fall, dass die Reserve beansprucht wird, werden die Ausgaben nach Möglichkeit intern kompensiert. Für verschiedene Dienstleistungen an Dritte werden Beiträge vom Bund (ASTRA) zwischen CHF 500 000 und CHF 550 000 pro Jahr erwartet.
Die Einnahmen werden über das Konto 490700001 vereinnahmt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG in Form eines Rahmenkredits gemäss Art. 34 FHG.
Die Ausgaben verteilen sich voraussichtlich auf folgende Kostenarten:
Kostenart (HRM2) Kostenartenbezeichnung 313210001 Informatikdienstl. Dritte (Ber.+Hon.) - Fachappl. 313320001 Inf.-Dienstleist. Dritte (Betrieb) - Fachappl. 313330001 Inf.-Dienstleist. Dritte (Wartung) - Fachappl. 313340001 Inf.-Dienstleist. Dritte (WEntw) - Fachappl. 316105001 Mieten/Benützungskosten ICT-Fachappl. (Lizenzen) 520000001 Immaterielle Anlagen Software - Fachappl.
Der Kredit betrifft folgende Produktgruppen:
Organisationseinheit Generalsekretariat der Bau- und Verkehrsdirektion Produktgruppe Führungsunterstützung der BVD in CHF inkl. MwSt 2027 2028 2029 Einmalige Ausgaben (exkl. Reserve) 2 560 000 2 485 000 2 545 000 davon IR 1 331 000 1 400 000 1 235 000 Wiederkehrende Ausgaben 1 830 000 1 830 000 1 740 000 davon IR 0 0 0 Total 4 390 000 4 315 000 4 285 000 davon IR 1 331 000 1 400 000 1 235 000 Total exkl. Reserve 12 990 000
Total Kreditbetrag in CHF inkl. MwSt 2027 2028 2029 Einmalige Ausgaben (exkl. Reserve) 2 560 000 2 485 000 2 545 000 davon Investitionsrechnung (IR): 1 331 000 1 400 000 1 235 000 Wiederkehrende Ausgaben 1 830 000 1 830 000 1 740 000 davon IR 0 0 0 Total pro Jahr 4 390 000 4 315 000 4 285 000 Kreditbetrag exkl. Reserve 12 990 000 davon IR 3 966 000 zuzüglich Reserve von 8 % auf den einmali- 600 000 gen Ausgaben Kreditbetrag inkl. Reserve 13 590 000
Die Kreditsumme von CHF 13.59 Mio. umfasst:
‒ wertvermehrende Investitionen (Weiterentwicklung, Projekte) inkl. Reserve CHF 3 409 000 ‒ werterhaltende Investitionen (übrige Investitionen) inkl. Reserve CHF 1 001 000
Der vorliegende Kredit löst einen ordentlichen Abschreibungsaufwand von CHF 854 800 in den Jahren 2027–2029 aus. Die Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer) beträgt durchschnittlich 5 Jahre.
6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG ist der Generalsekretär der BVD. Er kann die Zuständigkeit für die Ablösung im Rahmen der geltenden Ausgabenkompetenzen delegieren.
Die BVD ist zur aktiven Bewirtschaftung verpflichtet, was die Ermächtigung beinhaltet, bereits verpflichtete Mittel, die nicht verwendet wurden, erneut zu verpflichten. Das betrifft nur die Mittel, die durch bereits abgeschlossene und abgerechnete Projekte frei werden.
Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Rahmenkredits gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b FHG.
7. Folgekosten
Die hier bewilligten neuen Ausgaben für Projekte und die Weiterentwicklung (einschliesslich Neuanschaffung) von Lösungen können zu Folgekosten insbesondere für Betrieb, Wartung und Lizenzen führen. Die Folgekosten können noch nicht im Einzelnen beziffert werden, weil sie sich in der Regel erst aus den Projekten ergeben, deren Durchführung mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt wird. Die Folgekosten bewegen sich jedoch voraussichtlich in der Grössenordnung der Ausgaben für Betrieb, Wartung und Lizenzen der heute eingesetzten Lösungen.
8. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat