2026.FINGS.155
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25.4399. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 692/2026 24. Juni 2026 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV); Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25.4399. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Die Revision geht auf die im Dezember 2025 überwiesenen Motionen (25.4392 und 25.4399) zurück und sieht eine Ergänzung des gemäss Artikel 2 der MindStV anwendbaren Rechts um explizite statische Ven/veise auf spezifische Fassungen der internationalen Regelwerke vor. Damit soll erreicht werden, dass die zur Diskussion stehende Anpassung nicht rückwirkend auf das Steuerjahr 2024, sondern erst auf das Steuerjahr 2025 anwendbar wird.
Inhaltlich geht es um die Berücksichtigung von latenten Steueransprüchen («Deferred Tax Assets» oder «DTA») und insbesondere die Berücksichtigung bei deren Auflösung im Steuerjahr 2024 in der Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR). Konkret werden diese Effekte mit der vorliegenden Änderung durch die schweizerische Ergänzungssteuer im Steuerjahr 2024 nicht neutralisiert und könnten unter Umständen von internationalen Ergänzungssteuern erfasst werden. Der sogenannte «Qualified Status» (andere Staaten greifen in Bezug auf Gewinne von in der Schweiz ansässigen Gesellschaften nicht zu), welcher der Schweiz für 2024 grundsätzlich zuerkannt wurde, wird bei diesen Geschäftseinheiten ausgeschaltet («Switch-off Rule»).
Diese Folgen sind aus Sicht des Regierungsrates hinzunehmen, ebenso wie die in Ziffer 5 erwähnte «Rechtsunsicherheit und erhebliche administrative Aufwand» für die Unternehmen im Fall, dass das schweizerische Regelwerk — wie vorliegend — nicht gänzlich den GloBE-Mustervorschriften entspricht. Er beurteilt die Situation gleich wie die im erläuternden Bericht en/vähnte Berichterstattung der Eidgenössischen Räte: Internationale Standards sollen zwar möglichst eingehalten werden, aber nicht unter Opferung der schweizerischen rechtsstaatlichen Verfahren und Leitplanken wie dem Rückwirkungsverbot (welches im Übrigen ja gerade die Rechtssicherheit aufrechterhalten soll).
O
Kanton Bern Canton de Berne
Vor diesem Hintergrund ist der Regierungsrat mit den Anpassungen einverstanden und begrüsst auch die genauere, statische Überführung von spezifisch genannten internationalen Auslegungshilfen zu den Model Rules. Anders als in Ziffer 5 des erläuternden Berichts ausgeführt ist er nämlich der Ansicht, dass der bisherige Verweis in Artikel 2 Absatz 3 problematisch ist. Ganz allgemein stellt der Regierungsrat fest, dass bei der Mindestbesteuerung ein starker Aktivismus auf internationaler Ebene herrscht. Vor diesem Hintergrund ist er der Ansicht, dass wo immer möglich statische Ven/veise auf vorgefertigte Regelwerke des Inclusive Framework oder sogar die wortgetreue Übernahme in die schweizerische Rechtsquelle gewählt werden sollten. Nur so kann erreicht werden, dass sich die Schweiz bei Änderungen dieser Regelwerke auch inhaltlich genügend damit befassen und entscheiden kann, ob sie die Änderung will oder nicht.
Zu einer rechtsstaatlich genügenden Behandlung dieser Geschäfte gehört auch, dass Zeit für die vorgesehene politische Willensbildung bleibt. Das ist vorliegend nur ungenügend der Fall. Mit einer verkürzten Vernehmlassungsfrist bis genau vor den 15. Juli — ab diesem Zeitpunkt wären aufgrund der Sommerferien sogar drei Wochen zusätzliche Frist zu den eigentlich vorgesehenen drei Monaten zu gewähreni — verbleibt vielen Kantonen nicht einmal zwei Monate für die Beurteilung und das innerkantonal vorgesehene Mitberichtsverfahren. So tagt beispielsweise der bemische Regierungsrat vor den Sommerferien 2026 letztmals am 1. Juli 2026, weshalb die vorliegende Stellungnahme innerhalb von wenigen Wochen erstellt werden musste. Mit diesem zeitlichen Vorgehen verstärkt der Bund ein überhastetes Vorgehen in der Sache, was einer sinnvollen Entscheidfindung abträglich ist. Wir bitten das Eidgenössische Finanzdepartement, diesem Aspekt in Zukunft wieder die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Pierpe<7\lain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
1 Gemäss Art. 7 Absatz 3 Buchstabe a: SR 172.061 - Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VIG) | Fedlex