2026.GSI.524
Vernehmlassung des Bundes: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Anpassung der Franchise. Stellungnahme des Kantons
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Bundesamt für Gesundheit
Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an:
aufsicht@bag.admin.ch
gever@bag.admin.ch
RRB Nr.: 645/2026 10. Juni 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Vorlage sieht vor, dass die Mindestfranchise immer dann angepasst werden muss, wenn der Anteil der Kostenbeteiligungen aller Versicherten an den gesamthaften Bruttoleistungen der OKP unter 13,5 Prozent fällt. Die Erhöhung der Mindestfranchise soll sicherstellen, dass der Anteil der Kostenbeteiligungen aller Versicherten zwischen 13,5 und 14 Prozent zu liegen kommt. Die Vorlage verfolgt dabei das Ziel, die Gesundheitskosten zu senken und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern. Damit hängt die Höhe der Franchise künftig von der Entwicklung der Gesundheitskosten sowie vom Verhalten der Versicherten bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ab. Weiter ist vorgesehen, dass bei Inkrafttreten der Vorlage die Franchise auf 400 Franken angehoben wird.
Der Regierungsrat unterstützt die Erhöhung der Mindestfranchise von 300 auf 400 Franken.
Vor dem Hintergrund, dass die Franchise letztmals im Jahr 2004 angepasst wurde und die Gesundheitskosten seither deutlich gestiegen sind, erscheint diese Anpassung sachgerecht. Damit erhöht sich der Anteil der direkt von den Versicherten getragenen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtleistungen, was zu einer ausgewogeneren Verteilung zwischen individueller Kostenbeteiligung, Prämienfinanzierung und öffentlicher Finanzierung beiträgt. Die Erhöhung trägt damit dazu bei, das Verhältnis zwischen Selbstbeteiligung und Gesamtkosten wieder in eine ausgewogenere Balance zu bringen. Zwar kann die Erhöhung der Franchise für den Kanton zu zusätzlichen Belastungen bei der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen führen. Diese Auswirkungen sind jedoch im Gesamtzusammenhang vertretbar.
Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die mit der Erhöhung der Franchise verfolgten Wirkung auf die Gesundheitskosten nicht abschliessend belegt ist. Der Effekt auf das Verhalten der
Kanton Bern Canton de Berne
Versicherten durch höhere Kostenbeteiligung ist ungewiss und kommt nicht bei allen Versichertengruppen gleich stark zum Tragen. Insbesondere bei Personen, deren Prämien ganz oder teilweise über die Sozialhilfe oder die Ergänzungsleistungen finanziert werden, bestehen nur eingeschränkte direkte finanzielle Anreize zur Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme von Leistungen.
Während die Anpassung der Mindestfranchise grundsätzlich begrüsst wird, steht der Regierungsrat dem vorgesehenen automatische Anpassungsmechanismus kritisch gegenüber.
Der Bund verfügt bereits heute die Möglichkeit, die Franchisen ohne Gesetzesänderung zu erhöhen und hat davon in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Neu an der vorliegenden Vorlage ist somit nicht die Kompetenz zur Anpassung der Franchisen, sondern die Einführung eines Mechanismus, wonach die Franchisen künftig nach einer spezifischen Methode berechnet und automatisch angepasst werden sollen. Dadurch wird die Höhe der Franchise nicht mehr primär politisch bestimmt, sondern an die Entwicklung der Gesundheitskosten sowie das Verhalten der Versicherten gekoppelt. Diese Automatisierung schränkt den politischen Handlungsspielraum deutlich ein. Gleichzeitig bringt sie aus Sicht des Regierungsrats keinen wesentlichen Nutzen, sondern verursacht zusätzlichen administrativen Aufwand und schafft neue Unsicherheiten. Der Regierungsrat beantragt daher, darauf zu verzichten.
Sollte an der Vorlage festgehalten werden, beantragt der Regierungsrat die Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge:
Erwägungen
1. Präzisierung Artikel 64 Abs. 3 KVG
1.1 Antrag
Beträgt der Anteil der Kostenbeteiligungen aller Versicherten an den gesamten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich der Kantonsbeiträge nach Artikel 60 Absatz 1 weniger als 13,5 Prozent oder mehr als 14 Prozent, so passt der Bundesrat die Franchise so an, dass dieser Anteil zwischen 13,5 und 14 Prozent zu liegen kommt.
1.2 Begründung
Wenn ein Zielbereich festgelegt wird, sind beidseitige Massnahmen vorzusehen. Der Zielbereich kann theoretisch auch überschritten werden. Im Sinne der Symmetrie wird daher beantragt, den Fall einer Überschreitung des Korridors ebenso zu regeln.
2. Auswirkungen auf die Kantone
2.1 Antrag
Die Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone im Zusammenhang mit den Prämienverbilligungen sind differenzierter darzustellen.
Kanton Bern Canton de Berne
2.2 Begründung
Am 1. Januar 2026 ist der indirekte Gegenvorschlag (IGV) zur Prämien-Entlastungs-lnitiative in Kraft getreten. Nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist sind die Kantone verpflichtet, pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, für die individuelle Prämienverbilligung auszugeben.
Kantone, in denen die Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten heute und künftig bei unter 18,5 Prozent des Einkommens liegt, profitieren von einem kleineren Aufwand für die individuelle Prämienverbilligung. Bei ihnen sinkt der prozentuale Mindestanteil an den Bruttokosten. Kantone, die heute und auch künftig eine sehr hohe Prämienbelastung haben (Prämien der 40 Prozent der einkommensschwächsten Versicherten über 18,5 Prozent des Einkommens), werden hingegen trotz tieferer Prämien als ohne Erhöhung der Mindestfranchise weiterhin 7,5 Prozent der Bruttokosten für die Prämienverbilligung aufwenden müssen.
Wenn die Erhöhung der Mindestfranchise keine kostendämpfende Wirkung hat, werden diese Kantone — darunter auch der Kanton Bern — in der Prämienverbilligung trotz Erhöhung der Mindestfranchise nicht entlastet.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Pierre-Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber