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Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) - Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte. Stellungnahme des Kantons Bern

2026.GSI.634 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 19 août 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2026-gsi-634/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-der-verordnung-uber-die-integritat-und-transparenz-im-heilmittelbereich-vith-erweiterung-der-integritat-auf-medizinprodukte-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2026.GSI.634

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) - Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch vvww.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an:

  • gever@bag.admin.ch

  • hmr-consultations@bag.admin.ch

RRB Nr.: 842/2026 19. August 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Er begrüsst grundsätzlich die vorgesehene En/veiterung der Integritäts- und Transparenzbestimmungen auf den Bereich der Medizinprodukte. Die Vorlage setzt den bereits im Heilmittelgesetz angelegten gesetzgeberischen Auftrag um und verfolgt das Ziel, sachfremde finanzielle Anreize im Gesundheitswesen zu vermeiden sowie die Integrität bei der Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten zu stärken.

Die Ausweitung von Artikel 55 HMG auf Medizinprodukte hat jedoch Auswirkungen auf die kantonale Üben/vachungstätigkeit nach Artikel 58 Absatz 5 HMG. Der damit verbundene Mehraufwand für die Kantone ist derzeit unklar und kann aufgrund der Erläuterungen des Bundesrates nicht verlässlich abgeschätzt werden. Es ist daher zentral, dass die Zuständigkeiten im Vollzug klar geregelt bleiben: Der Vollzug von Artikel 55 HMG sowie der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich obliegt dem BAG. Die Vorlage darf folglich nicht zu zusätzlichen Vollzugs-, Kontroll- oder Dokumentationspflichten der Kantone führen. Die Kantone führen weder eigenständigen Ven/valtungs- noch Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der Vorlage. Sie leiten lediglich Hinweise auf mögliche Verstösse, die sich im Rahmen ihrer bestehenden Üben/vachungstätigkeit ergeben, an die zuständigen Bundesbehörden weiter.

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

,^réfre Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber