Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Beitrag aus dem Sportfonds und Lotteriefonds an die Gesamtsanierung der Sportanlage Ka-We-De in Bern

2026.SIDGS.339 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 12 août 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2026-sidgs-339/de/beitrag-aus-dem-sportfonds-und-lotteriefonds-an-die-gesamtsanierung-der-sportanlage-ka-we-de-in-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2026.SIDGS.339

Beitrag aus dem Sportfonds und Lotteriefonds an die Gesamtsanierung der Sportanlage Ka-We-De in Bern

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 818/2026 Datum RR-Sitzung: 12. August 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.339 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds an die Gesamtsanierung der Sportanlage Ka-We-De in Bern

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Sport- und Freizeitanlage Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli (Ka-We-De) wurde als erste moderne kombinierte Eis- und Wassersportanlage in Bern 1932/1933 im Stil der Moderne gebaut. Die denkmalgeschützte Anlage weist grosse bauliche und betriebliche Mängel auf. Mit der Sanierung ab Herbst 2024 soll die Anlage als familienfreundlicher, historischer und ganzjährig nutzbarer Ort unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Aspekte erhalten und gleichzeitig modernisiert werden. Eisbahn und Nichtschwimmerbecken werden neu gebaut, das Wellenbad und die Gebäude saniert. Die technischen, organisatorischen und betrieblichen Strukturen werden an heutige Anforderungen angepasst und die ECO-Vorgaben für ökologisches und gesundes Bauen wo möglich eingehalten.

Die Gesamtkosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag vom 16. März 2023 auf insgesamt CHF 54'287'764 inkl. MWST. Das Vorhaben kann durch den Sportfonds und den Lotteriefonds/ Denkmalpflege unterstützt werden:

  • Maximalbeitrag aus dem Sportfonds von CHF 3'800’760

  • Maximalbeitrag aus dem Lotteriefonds/Denkmalpflege von CHF 110'248

Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die zu genehmigende Kreditsumme aus Sportfonds und Lotteriefonds/Denkmalpflege beträgt insgesamt CHF 3'911’008.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Artikel 125 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ‒ Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ‒ Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) ‒ Artikel 29 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35-37, Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und 2, Artikel 69

Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2,

Artikel 72 f. der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) ‒ Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) ‒ Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) ‒ Programmvereinbarung 2025-2028 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele und deren Finanzierung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz (RRB 674/2025)

3. Beiträge und Kreditsumme

Beiträge können aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds, Zuwendungsbereich Denkmalpflege, gewährt werden. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt.

Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 54'287'764 gemäss Kostenvoranschlag des Generalplaners vom 16. März 2023. Gestützt auf die per 1. Mai 2026 angepasste Geldspielverordnung und Praxisänderung werden die Vorbereitungsarbeiten für Beiträge aus dem Sportfonds neu grundsätzlich umfassend berücksichtigt.

Für den Sportfonds können insgesamt etwas mehr als die Hälfte der Kosten angerechnet werden. Für den Betrag aus der Denkmalpflege via Lotteriefonds sind die substanzbewahrenden und die werterhaltenden Kosten beitragsberechtigt.

Tabelle 1: Anrechenbare Baukosten nach Fonds

BKP Arbeitsgattung Baukosten in anrechenbare Anrechenbare CHF Baukosten Baukosten Sportfonds Denkmalpflege (werthaltend) 1 Vorbereitungsarbeiten 4’795’804 2’996’519 - 2 Gebäude 17’964’056 10'528’405 481’162 3 Betriebseinrichtungen 12’471’531 9’778’151 - 4 Umgebung 10’371’912 4’573’537 150’119 5 Baunebenkosten 8’251’257 - - 9 Ausstattung 433’204 - - Total Kosten BKP (1-9) 54’287’764 27'876’612 631’281

3.1 Beitrag aus dem Sportfonds

Der Sportfonds beteiligt sich an den Investitionskosten der sportdienlichen Anlageteile, die mit Ausnahme von BKP 5 (Baunebenkosten) und BKP 9 (Ausstattung) in jeder BKP-Hauptgruppe enthalten sind. Im Gebäude werden die anrechenbaren Baukosten proportional über die Flächennutzung ermittelt. Die Bruttogeschossfläche (BGF) für die Sanierung beträgt 12'296.45 m 2, davon anrechenbar sind 7'805.6 m 2 (Flächenangaben vom 6. August 2025).

Nicht anrechenbar sind die kommerziellen Nutzungen wie z.B. Küchen- und Gastronomieeinrichtungen, die Umgebungsarbeiten (ausgenommen die Flächen, die dem Vereinssport

dienen), mobile Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt.

Die Subvention wird anhand der Formel gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Da genügend Fondsreserven vorhanden sind, wird der Beitrag gestützt auf Artikel 73 Absatz 1a Buchstabe a KGSV um 10 % erhöht. Die anrechenbaren Kosten von CHF 27'876’612 lösen eine Subvention aus dem Sportfonds in der Höhe von maximal CHF 3'800'760 aus.

3.2 Beitrag aus dem Lotteriefonds/Denkmalpflege

Der Beitrag aus dem Lotteriefonds/Denkmalpflege zur Gesamtsanierung der Anlage Ka-We-De geht an die folgenden denkmalpflegerischen Massnahmen: Plattenarbeiten Wellenbecken, energetische Ertüchtigung und Sanierung der original erhaltenen Fenster aus den 1930er- Jahren, Sanierung und Anpassung diverser historischer Geländer (Restaurantterrasse) sowie umfassende Malerarbeiten, die nach restauratorischem Befund im Inneren und Äusseren der Anlage ausgeführt worden sind (Art. 30 und 31 Abs. 1 DPV). Der Maximalbeitrag des Lotteriefonds/Denkmalpflege setzt sich wie folgt zusammen:

Anrechenbar: CHF 380'580.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 25% CHF 95'145.00 Anrechenbar: CHF 250'701.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 125'350.50 Objekt: national (KGS-A) Ortsbild: national Beitrag Bund: CHF 110'248.00 Subvention LF: CHF 110'248.00

3.3 Kreditsumme

Für die Beiträge aus dem Sport- und dem Lotteriefonds besteht Zusammenrechnungsplicht. Sie teilen sich wie folgt auf:

À fonds perdu Beitrag aus dem Sportfonds CHF 3'800’760 À fonds perdu Beitrag aus dem Lotteriefonds/Denkmalpflege CHF 110'248 Total zu genehmigen CHF 3'911’008

4. Finanzierung

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern haben einen Baukredit (Kostendach) von CHF 59.4 Mio. (inkl. Projektierungskredit) für die Gesamtsanierung der Sport- und Freizeitanlage Ka-We-De genehmigt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 3'800’760. Konto 4600-4460010501-209100003 / Zuwendungsbereich Sportbauten und -anlagen

Schweizerischer Kulturgüterschutz

À fonds perdu Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 110'248. Konto 4600-4460010401-209100005 / Zuwendungsbereich Denkmalpflege

Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030.

6. Auflagen und Bedingungen

a) Es findet eine kontinuierliche Baubegleitung durch die Denkmalpflege der Stadt Bern statt. b) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds und der Denkmalpflege der Stadt Bern die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag, die Offerten und die Kostenaufstellung aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds sowie dem Lotteriefonds und der Denkmalpflege der Stadt Bern eingefordert werden. c) Es ist eine Baudokumentation zu erstellen und der Denkmalpflege der Stadt Bern abzugeben. Die Bauabnahme erfolgt durch die Denkmalpflege der Stadt Bern. d) Die zugesicherten Subventionen gelten als Maximalbeiträge. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. e) Bei Minderkosten werden die zugesicherten Beiträge anteilmässig gekürzt. f) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge aus dem Sportfonds für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. g) Die Sportanlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 46 Wochen pro Jahr offen. h) Die zugesicherten Subventionen werden ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. i) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes, der Einhaltung der Auflagen und nach Vorlage von bezahlten Rechnungen bis zu einer maximalen Höhe von 80 % des verfügten Sportfonds- bzw. Lotteriefonds-Beitrages möglich. Die Restbeträge werden nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. j) Die Subventionszusicherungen sind auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Massgebend ist das Einreichedatum der Schlussabrechnung beim Sportfonds und bei der Denkmalpflege der Stadt Bern. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds bzw. Lotteriefonds eingehen. k) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds und den Lotteriefonds muss dauerhaft mindestens im Eingangsbereich gut sichtbar unter Verwendung der Logos (Sportfonds Kanton Bern / Lotteriefonds Kanton Bern) sowie auf der Website hingewiesen werden.

7. Fakultatives Referendum Dieser Beschluss untersteht gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 dem fakultativen Referendum.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Beilagen ‒ Vortrag