2026.SIDGS.516
Gestaltungsrichtlinien des Kantons Bern. Ausnahmebewilligung für das Kantonale Führungsorgan (KFO) zum Führen eines eigenen Sub-Logos
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 347/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.516 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gestaltungsrichtlinien des Kantons Bern; Ausnahmebewilligung für das Kantonale Führungsorgan (KFO) zum Führen eines eigenen Sub-Logos
Gestützt auf Kapitel 2, Abschnitt 3 und Kapitel 3.5 des Organisationshandbuchs «Anwendung der Gestaltungsrichtlinien des Kantons Bern», genehmigt am 14. August 2019, beschliesst der Regierungsrat:
Erwägungen
1. Das Kantonale Führungsorgan (KFO) wird ermächtigt, ein eigenes Sub-Logo zu führen.
2. Über die Darstellung des Sub-Logos entscheidet die Sicherheitsdirektion nach Konsultation des Amts für Kommunikation (KomBE). Die Sicherheitsdirektion berücksichtigt die Einschätzung von KomBE.
3. Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gestaltungsrichtlinien und des Organisationshandbuchs Anwendung.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Staatskanzlei