2026.STA.829
Gemeindegesetz (GG) (Änderung). Antrag des Regierungsrates
Rubrum
Antrag Regierungsrat RRB Nr. 774 Gemeindegesetz (GG)
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 170.11 Aufgehoben: –
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Gemeindegesetz (GG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 170.11 Gemeindegesetz vom 16.03.1998 (GG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 13 Stimmrecht
1 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Perso- Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen. nenSchweizerbürgerinnen und Schweizerbürger. Stimmberechtigt sind ferner niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ununterbrochen seit zehn Jahren in der Schweiz, seit fünf Jahren im Kanton und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, soweit ihnen die Gemeinde im Organisationsreglement das Stimmrecht einräumt.
Art. 35 Wählbarkeit
Wählbar sind
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
a in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vi- a in das Gemeindeparlament, in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, zepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtig- die Kommissionen sowie in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeinten, deversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten,
b in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenhei- b in Kommissionen mit Entscheidbefugnis zudem die in eidgenössischen Angeleten Stimmberechtigten, genheiten Stimmberechtigten,
c in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen. c in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis zudem alle urteilsfähigen Personen. Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten beschränken. 3 3 Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch Das Organisationsreglement Es kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jenicht für mehr als eine Amtsdauer. doch nicht für mehr als höchstens eine Amtsdauer einschränken. Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden. Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Mindestaltersgrenzen festlegen.
Art. 133 Organisation
Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar. Ausländerinnen und Ausländer, die nach Artikel 13 Absatz 2 in ihrer Verbandsgemeinde stimmberechtigt sind, sind auch in Gemeindeverbandsangelegenheiten stimmberechtigt. Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament ausüben; sie regeln die Stellvertretung. 3 3 Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren Die VerbandsgemeindenSie können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruie- und ihnen verbindliche Weisungen erteilen. ren und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
1. Diese Änderung unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
2. Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom ■■■ der Kantonsverfassung (KV)1) in Kraft.
Bern, 12. August 2026
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 101.1