200 2024 785
Rubrum
EO 200 2024 785 MAK/SVE/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 24. Juli 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter
handelnd durch B.________ Beschwerdeführerin 1
und
Beschwerdeführer 2
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (Referenz: 1495075)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, EO 200 2024 785
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG mit Sitz in … bei … bezweckt insbesondere die Vermittlung und Überbauung von Liegenschaften, die Vermittlung von Krediten, die Führung einer Reiseagentur sowie Beratung in diesen Bereichen und ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Akten der AKB [act. II] 1, <www.zefix.ch>). Auf entsprechende Gesuche hin (act. II 2, 4, 6, 8, 10) richtete die AKB der A.________ AG für deren Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter B.________ Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Mai 2021 im Betrag von total Fr. 21'464.70 aus (act. II 3, 5, 7, 9, 11). Im Rahmen einer durch die AKB veranlassten Stichprobenkontrolle (vgl. hierzu Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Stichprobenkontrolle bei Bezügerinnen und Bezügern von Corona Erwerbsersatz vom 21. September 2022 [act. II 16]) stellte sich heraus, dass es der A.________ AG trotz angeblich erlittener Umsatzeinbussen möglich gewesen war, B.________ für das Jahr 2021 einen höheren Lohn als im Jahr 2019 auszubezahlen. In der Folge forderte die AKB mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (act. II 17) zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von Fr. 21'464.70 zurück. An diesen Rückforderungen hielt die AKB auf Einsprache (act. II 18) hin mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 (act. II 1) fest.
B.
Hiergegen erhoben die A.________ AG (Beschwerdeführerin 1), handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten B.________, sowie B.________ selbst (Beschwerdeführer 2), mit Eingabe vom 25. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragten sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Mai 2021 zu bestätigen.
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Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Sowohl die Verfügung vom 2. Mai 2024 (act. II 17) wie auch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (act. II 1) waren formell sowohl der Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin als auch dem Beschwerdeführer 2 als Arbeitnehmer eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerin hat dabei ausdrücklich auf die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 hingewiesen. Wie im Rahmen der gerichtlichen Instruktion geklärt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. Juni 2026), hat dieser sowohl als Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin 1 als auch in eigenem Namen Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde-
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führerin 1 ist als Arbeitgeberin mit Blick auf das Erfordernis eines Lohnausfalls der Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung selber grundsätzlich nicht anmelde- und beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 148 V 265 E. 1.4.3 S. 270 f.). Da vorliegend für die Zeit vom 1. Januar bis und mit 31. Mai 2021 die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vor der Mitteilung Nr. 448 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen vom 21. Januar 2022 (abrufbar unter <sozialführerin 1 erfolgte (act. II 3, 5, 7, 9, 11) und sich zudem die entsprechende Rückforderung gegen sie richtet (act. II 17), ist sie ebenfalls beschwerdelegitimiert (SVR 2023 EO Nr. 1 S. 3,9C_432/2022 E. 3.4 und 3.5; in BGE 150 V 1 nicht publizierte E. 2.4 und 2.5 des Urteils des Bundesgerichts [BGer]9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023).
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG; zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vgl. BGE 147 V 423 E. 1 S. 426). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der für die Monate Januar bis Mai 2021 bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von total Fr. 21'464.70.
1.3
Der Streitwert liegt mit Blick auf E. 1.2 hiervor unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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2.
2.1
Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 (Geschäftsführer) als unselbstständig Erwerbender Einkommen erzielt und dieses verabgabt hat. Gleichzeitig unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 2 als einziger Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung der Beschwerdeführerin 1 hat (<www.zefix.ch>). Der Beschwerdeführer 2 ist in der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Terminologie deshalb als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu qualifizieren, der dieser Bestimmung zufolge keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Damit sind die auf Angestellte zugeschnittenen Vorschriften des AVIG wie auch die Bestimmungen der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033;AS 2020 877, AS 2020 1201, AS 2020 1777) betreffend arbeitgeberähnliche Personen und die daraus resultierenden Leistungen in der zur Diskussion stehenden Zeit nicht einschlägig. Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung sind im Zusammenhang mit den Covid-19-Sonderregelungen allein den Vorschriften für Selbstständigerwerbende unterstellt. Die vorliegende Angelegenheit ist nach den im Bereich der EO erlassenen Sondervorschriften für Selbstständigerwerbende zu behandeln (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Vorwort zur Version 8).
2.2
Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft ab 1. April 2021 [AS 2021 153] bis 31. Dezember 2022 [AS 2021 878]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Be-
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wältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und verschiedentlich angepasst hat.
2.3
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist die im Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 165, 147 V 423 E. 3.1 S. 426).
Die Beschwerdegegnerin richtete mit Abrechnungen vom 12. Februar 2021 (act. II 3), 9. März 2021 (act. II 5), 13. April 2021 (act. II 7), 6. Mai 2021 (act. II 9) und vom 3. Juni 2021 (act. II 11) die Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2021 aus. Folglich sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 18. Dezember 2020 per 19. Dezember 2020 und am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2020 4571, AS 2020 5829, AS 2021 183) der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3.1 ff. hiernach).
2.3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.3 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
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Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (resp. von behördlich angeordneten Betriebsschliessungen betroffen sind); und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.3.2
Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.3 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben.
2.3.3
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine (im Verlauf vom Verordnungsgeber angepasste) bestimmte minimale Umsatzeinbusse im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 eingetreten ist (Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der hier jeweils massgeblichen Fassung; vgl. E. 2.3 hiervor]). Es galten folgende minimalen Umsatzeinbussen:
mindestens 55 % vom 17. September 2020 (AS 2020 4571) bis 18. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829)
mindestens 40 % vom 19. Dezember 2020 (AS 2020 5829) bis 31. März 2021 (vgl. AS 2021 183)
mindestens 30 % ab dem 1. April 2021 (AS 2021 183)
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2.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16
3.
3.1
Da die Beschwerdeführerin 1 nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen war (vgl. act. II 2, 4, 6, 8, 10), kommt vorliegend einzig Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall mit den darin festgehaltenen (kumulativen) Voraussetzungen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) als Anspruchsgrundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Frage. Wie unter E. 2.3.2 hiervor dargelegt, erfordert Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kumulativ, dass die Erwerbstätigkeit von Selbständigen aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben (lit. c). Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Erwerbs- bzw. Lohnausfalls aufgrund der Lohnerhöhung des Beschwerdeführers 2 im Jahr 2021 (vgl. act. II 1, 17).
3.2
Mit der Voraussetzung einer durch die behördlichen Massnahmen erfolgten Einschränkung in der Erwerbstätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche sich in einer Umsatzeinbusse niederschlagen muss, fokussiert der Gesetzgeber auf die Geschäftstätig-
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keit des Unternehmens. Nur wenn das Unternehmen selbst tatsächlich in relevantem Umfang einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie- Massnahmen verzeichnet, soll Anspruch auf einen Erwerbsersatz bestehen.
Bei der zusätzlichen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung eines "Erwerbs- oder Lohnausfalls" nach Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fokussiert der Gesetzgeber nicht auf das Unternehmen, sondern auf die arbeitgeberähnliche und das Unternehmen bestimmende Person. Deren Lohn wird durch Corona-Erwerbsersatzentschädigung – und nicht durch die für Arbeitnehmer sonst zur Anwendung gelangende Kurzarbeitsentschädigung nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung – gesichert. Gleich wie beim Arbeitnehmer, der bei der Kurzarbeitsentschädigung eine Lohneinbusse hinzunehmen hat (vgl. Art. 37 lit. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AVIG), soll dies aber auch beim Corona-Erwerbsersatz gelten. Die beiden Voraussetzungen nach lit. a und b verfolgen damit unterschiedliche Ziele.
Die Beschwerdegegnerin ging zutreffend davon aus, dass als kumulative Tatbestandsvoraussetzung ein Erwerbs- oder Lohnausfall beim Selbstständigerwerbenden bzw. der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung eintreten muss. Erwerbs- oder Lohnausfall ist insofern eine Bezeichnung für ein und dasselbe, als beim Einzelunternehmer ein Erwerbsausfall und bei einem Angestellten in arbeitgeberähnlicher Stellung aus zivilrechtlicher Sicht ein Lohnausfall auftritt (vgl. Urteil des BGer 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.2.1 f.). Mit dem Erfordernis der Umsatzeinbusse soll sichergestellt werden, dass nur jene Unternehmen für ihre arbeitgeberähnlich tätigen Personen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erhalten, die auch tatsächlich durch die Corona-Pandemie in der Geschäftstätigkeit eingeschränkt wurden. Mit der Voraussetzung eines Lohnausfalls bei der arbeitgeberähnlichen Person wird sichergestellt, dass auch die leitenden Angestellten (wie alle anderen Angestellten) das Ihre zur Erhaltung des Unternehmens und der Arbeitsplätze beitragen. Zweck der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen war es denn auch nicht, (prosperierenden) Unternehmen ihre Liquidität oder Reserven zu erhalten. Hierfür waren die Covid- 19-Überbrückungskredite gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (vgl. Co-
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vid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) vorgesehen (BGer 9C_448/2021 E. 4.2.1). Vielmehr ging es in Ergänzung des Anspruchs auf Covid-Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte (vgl. Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]) um den Schutz von Personen, die in selbstständiger oder arbeitgeberähnlicher Stellung durch das Netz des System zu fallen drohten, sind diese doch nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ein solcher Schutz rechtfertigt sich auf jeden Fall dann nicht mehr, wenn sich ein Angestellter in arbeitgeberähnlicher Stellung einen höheren als den ordentlichen Lohn ausbezahlt bzw. auszahlen lässt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EO 200 2022 643 vom 14. August 2023 E. 3.4.2).
Arbeitnehmer haben einen vertraglich festgelegten Lohnanspruch. Nichts Anderes gilt für den Beschwerdeführer 2, der nicht als Einzelunternehmer tätig ist, sondern zur persönlichen Risikobeschränkung eine AG gegründet und sich in diesem Unternehmen angestellt hat. Der Erwerbs- bzw. Lohnausfall berechnet sich dementsprechend auch für den Beschwerdeführer 2 nach einem Vergleich der arbeitsvertraglich mit dem Unternehmen vereinbarten Entschädigung und den tatsächlichen Bezügen in den hier zur Diskussion stehenden Monaten. Es wurde jedoch weder je ein entsprechender Arbeitsvertrag eingereicht noch geltend gemacht, dass zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer 2 je die arbeitsvertraglichen Bestimmungen näher dokumentiert worden wären. In Fällen wie dem vorliegenden, wo der Unternehmer als Angestellter seines Unternehmens weitgehend freie Gestaltungsmöglichkeiten hat, kann die Voraussetzung des Erwerbs- bzw. Lohnausfalls demnach nur in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vor der Corona-Pandemie üblichen Geschäftspraxis geprüft werden.
3.3
Unter welchem Titel und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 als beherrschendem Angestellten Gelder ausbezahlt, liegt in dessen weitgehend freiem Ermessen, besteht doch faktisch eine Personalunion zwischen der Beschwerdeführerin 1 und deren Inhaber, dem Beschwerdeführer 2. Es war Letzterem zu jedem Zeitpunkt
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und in weitgehend vollständiger Freiheit möglich, die Geschäftsvorgänge ausgerichtet auf die Anspruchsvoraussetzungen zu gestalten. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer 2 mittels Lohnbescheinigung vom 15. März 2022 (act. II 15) zunächst eine Lohnsumme von Fr. 78'000.-- deklariert wurde, deren Korrektheit durch Unterzeichnung der Lohnbescheinigung bestätigt wurde. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Lohnabrechnungen (act. II 20) deklarieren im Widerspruch dazu ein Brutto-Einkommen von Fr. 72'000.--. Den Kontoauszügen für das Jahr 2021 des Firmenkontos sind nebst (unregelmässigen) Lohnzahlungen auch Zahlungen an den Beschwerdeführer 2 im Betrag von insgesamt Fr. 113'000.-- zu entnehmen (Zahlung vom 25. Oktober 2021 à Fr. 80'000.--, Zahlung vom 11. November 2021 à Fr. 3'000.-- und Zahlung vom 2. November 2021 à Fr. 30'000.--; act. II 25). Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, bei den Fr. 113'000.-- habe es sich um ein Darlehen der Beschwerdeführerin 1 an den Beschwerdeführer 2 gehandelt, welches dieser als Eigenmittel für einen Hauskauf habe einsetzen wollen. Da ein solcher jedoch nicht zustande gekommen sei, sei das Darlehen wieder zurückbezahlt worden (vgl. act. II 25, 27). Trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 24, 26) fehlen Nachweise über die Rückzahlung dieses Darlehens, womit eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,8C_457/2021 E. 3.3). Infolgedessen ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen um Lohnzahlungen handelt (act. II 1). Soweit die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, der erhöhte Umsatz sei der Hauptgrund gewesen, weswegen dem Beschwerdeführer 2 – unbestrittenermassen – eine Lohnerhöhung gewährt worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 5; vgl. auch act. II 20, 23), legte die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass sich den Monatsumsätzen 2021 keine derart massiven Umsatzsteigerungen entnehmen lassen, die eine solche Lohnerhöhung des Beschwerdeführers 2 erklären könnten. Mithin ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2021 im Vergleich zum
Jahr vor der Pandemie (2019; Bruttolohn von Fr. 60'000.--; act. II 28 f.) einen viel höheren Lohn ausbezahlt hat. Im Lichte der Rechtsprechung von
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VGE EO 200 2022 643 E. 3.4.2 ist aufgrund dieser Lohnerhöhung im Jahr 2021 ein Lohn- bzw. Erwerbsausfall des Beschwerdeführers 2 zu verneinen (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit ist diese kumulative Tatbestandsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es handle sich bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall um eine Rückwirkung (Beschwerde S. 3), trifft dies nicht zu. Die anwendbare Bestimmung datiert vom 4. November 2020 und wurde rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt (AS 2020 4571; vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich ist sie zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Zusammenfassend ist nach dem hiervor Dargelegten erstellt, dass es für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum an der (kumulativen) Tatbestandsvoraussetzung eines Erwerbs- bzw. Lohnausfalls gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fehlt. Wie es sich mit der Konnexität zwischen der geltend gemachten Umsatzeinbusse und den behördlich angeordneten Massnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall) verhält, kann folglich offen bleiben. Vielmehr besteht bereits mangels erfüllter (kumulativer) Anspruchsvoraussetzung(en) von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Mai 2021.
3.4
Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erfolgte gestützt auf formlose (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom 12. Februar 2021 (betreffend Januar 2021; act. II 3), 9. März 2021 (betreffend Februar 2021; act. II 5), 13. April 2021 (betreffend März 2021; act. II 7), 6. Mai 2021 (betreffend April 2021; act. II 9) und 3. Juni 2021 (betreffend Mai 2021; act. II 11). Zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 2. Mai 2024 (act. II 17) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.4 hiervor). Anlässlich einer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Stichprobenkontrolle
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(act. II 16) wurde dieser erstmals zur Kenntnis gebracht, dass im Jahr 2021 eine Lohnerhöhung erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese neue (erhebliche) Tatsache bildet einen Rückkommenstitel in der Form einer prozessualen Revision. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Corona- Erwerbsausfallentschädigungen für die Monate Januar bis Mai 2021 zurückgekommen und hat die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert. Die Höhe der Rückforderungen ist aufgrund der Akten erstellt und die Verwirkungsfrist unter Berücksichtigung der Verfügung vom 2. Mai 2024 (act. II 17) offensichtlich gewahrt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, EO 200 2024 785
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.