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200 2025 452

Rubrum

EL 200 2025 452 KNB/SHE/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. Juli 2026

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, EL 200 2025 452

Sachverhalt

A.

Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit November 2019 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung. Bei den entsprechenden Berechnungen (1. November 2019 bis 31. Dezember 2023) rechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) bei den Einnahmen jeweils ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau an (vgl. drei separate Verfügungen vom 26. Juli 2024 [Akten der AKB {act. II} 15 ff.]). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, erhobene Einsprache (act. II 18, 21 f., 27) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 36/11) ab. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Juni 2025 (act. II 31) kam die AKB auf den Einspracheentscheid insoweit zurück, als sie den EL-Anspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 30. April 2020 wiedererwägungsweise neu festsetzte. Dabei berücksichtigte sie im Sinne einer Übergangsfrist von sechs Monaten für den besagten Zeitraum bei den Einnahmen kein hypothetisches Einkommen der Ehefrau.

B.

Am 14. Juli 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 36) mit folgenden Rechtsbegehren:

1 Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ab dem 27. Dezember 2022 zu streichen. 2. Weiter sei der Ehefrau ab Mai 2020 bis Alter 60 ein hypothetisches Bruttoeinkommen anzurechnen, welches maximal Fr. 11'733.-- beträgt, – unter Kostenfolge –

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

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Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 36/11). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2023 – auf den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 durfte die Beschwerdegegnerin infolge laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 191; DIANA OSWALD, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N. 49) – und dabei allein, ob die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmeseite zu Recht jeweils ein jährliches hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 41'200.-- (bzw. – nach allen Abzügen – Fr. 24'715.--) berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

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1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Damit ist der vorliegende Fall bezüglich des EL-Anspruchs von Mai 2020 bis Dezember 2020 (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2024 [act. II 16]) gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen (nachfolgend mit "aArt.", sofern sie von der heute geltenden Fassung abweichen) zu beurteilen.

Für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt zudem während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 17/8 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit nicht nur bezüglich des Anspruchs für die Jahre 2019 und 2020, sondern auch für die Jahre 2021 bis 2023 anwendbar ist.

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2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG).

2.3

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG), sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV.

2.4

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall

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unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL grundsätzlich eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen (vgl. BGE 142 V E. 2.3).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1,9C_265/2015 E. 3.2.1).

2.5

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer]9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteil des

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der EL für die Zeit von Mai 2020 bis Dezember 2023 neben der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers (Invaliditätsgrad von 100 %; vgl. act. II 6) jeweils ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet. Letzterer Betrag basiert auf der Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Geschlecht", Position Arbeitnehmende, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit (90 % und mehr), Frauen und beziffert sich bezogen auf das Jahr 2020 auf

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Fr. 51'500.-- (vgl. act. II 36/13 Ziff. 2.7). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin 80 % sowie nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und dem Freibetrag von Fr. 1'500.-- vom Gesamtbetrag zwei Drittel (d.h. Fr. 24'715.--) berücksichtigt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Der Beschwerdeführer beantragt, für seine Ehefrau sei ab Mai 2020 bis zur Vollendung des 60. Altersjahres am 27. Dezember 2022 maximal ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 11'733.-- anzurechnen. Danach sei auf eine diesbezügliche Anrechnung gänzlich zu verzichten (Beschwerde S. 7).

3.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung per Mai 2020 geprüft, was korrekt ist (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).

3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ehefrau sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesundheits- bzw. invaliditätsbedingt nicht mehr bzw. nur noch in geringem Masse möglich, ergibt sich das Folgende:

3.3.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Januar 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 9. August 2011 verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dies blieb unangefochten. Im April 2019 meldete sich die Ehefrau erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und im März 2022 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach getätigten Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 15. August 2023 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und mit Verfügung vom 1. Mai 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente; dies mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor. Die gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2023 659 vom 31. Juli 2025 ab, jene betreffend Invalidenrente hiess es mit Urteil IV 200 2024 406 vom 25. Juli 2025 dahingehend gut, als es die Sache an die IVB zurückwies, da-

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mit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen neu verfüge. Beide Urteile erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

3.3.2

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).

Wie in E. 3.3.1 hiervor dargelegt, ist vorliegend der medizinische Sachverhalt bislang noch ungeklärt bzw. abklärungsbedürftig. Entgegen dem beschwerdeweise Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5) ist damit auch nicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, gestützt auf das von der IVB eingeholte Gutachten vom 21. Dezember 2023 sei seine Ehefrau "erwiesenermassen" auch in leidensangepassten Tätigkeiten mindestens zu 50 % eingeschränkt, ist ihm nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass konkrete Zweifel gegen das besagte Gutachten bestehen (VGE IV 200 2024 406 E. 3.4 ff.). Weiter ist es – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) – nicht Sache der EL-Durchführungsstelle und damit der Beschwerdegegnerin, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen oder gar selber zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten unter verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2). Die Erhebungen der IVB dauern an und ein rechtskräftiger Entscheid betreffend einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente bezüglich des im Jahr 2019 in die Wege geleiteten Neuanmeldungsverfahrens ist bis anhin nicht ergangen. Es liegen im Übrigen derzeit keine Beweismittel vor, welche die Annahme des Beschwerdeführers hinreichend objektiv belegen würden, dass seine Ehefrau gesundheitlich in irgendeiner Form wesentlich eingeschränkt wäre, geschweige denn, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen ganz oder teilweise

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unzumutbar bzw. nur in sehr geringem Umfang zumutbar wäre und deshalb auch ohne eine Beurteilung der hierfür zuständigen IVB für den Zweig der EL bereits unzweifelhaft klar wäre, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus medizinischen Gründen abzusehen wäre. Insbesondere lassen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente und eingereichten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung und keinen objektiven Rückschluss auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau zu. So wurde beispielsweise vom Verwaltungsgericht mit VGE IV 200 2023 659 E. 3.7.1 festgestellt – was unangefochten bzw. unwidersprochen blieb –, dass sich seine Ehefrau gegenüber den Abklärungsstellen seit jeher demonstrativ leidend präsentierte und es ihr nach fachpsychiatrischer Einschätzung vor dem "familiendynamischen Hintergrund" auch nicht besser gehen dürfe, da sie den Verlust der (seit Jahren bestehenden) Unterstützung durch den Sohn befürchte. Weiter beurteilte das Verwaltungsgericht das Ausmass der geltend gemachten Beeinträchtigungen als im Vergleich zum Bewegungsumfang anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen diskrepant; dort wurde eine zumindest teilbewusste Aggravation festgehalten (vgl. diesbezüglich auch VGE IV 200 2024 406 E. 3.6).

3.3.3

Damit ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Invalidität der Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor nicht erstellt und dieser hat die Folgen der Beweislosigkeit – zumindest vorerst, d.h. bis das Gegenteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist – zu tragen (vgl. E. 2.5). Dies gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde (S. 3) beispielhaft aufgelisteten Krankheiten und Einschränkungen. Damit erübrigen sich abschliessende Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers (namentlich ob die im Invalidenversicherungsrecht zu erfolgende Prüfung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters [BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296] auch im Bereich der EL Gültigkeit habe [Beschwerde S. 4 f.]). Immerhin sei erwähnt, dass etwa die Aussage, seine Ehefrau gehe seit Jahrzehnten krankheitshalber keiner Erwerbstätigkeit nach (Beschwerde S. 3), den IV-Akten widerspricht, zumal von der IVB mit Verfügung vom 9. August 2011 ein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung rechtskräftig verneint wurde und das im Jahr 2019 initiierte Neuanmel-

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dungsverfahren noch hängig ist. Bis zum rechtskräftigen Entscheid der IVB über eine Invalidenrente ist daher von einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau auszugehen bzw. eine solche nicht widerlegt. Damit stellt eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau weder eine Rechtsverletzung noch eine Ermessensüberschreitung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5) dar (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 577 vom 3. Dezember 2024 E. 3.2).

3.3.4

Zusammenfassend ist bis anhin keine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers belegt und sie ist daher EL-rechtlich als weitgehend arbeitsfähig zu behandeln.

3.4

Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung seiner Ehefrau im Vergleich zu teilinvaliden EL-Bezügern (Art. 14a ELV) wie auch nicht-invaliden Witwen (Art. 14b ELV) kritisiert (Beschwerde S. 4 f.), braucht darauf vorliegend auch nicht näher eingegangen zu werden. Denn ist der Ehepartner wie im vorliegenden Fall – zumindest gemäss heutigem Stand – im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2) Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Zudem ist dem Gericht keine frühere Praxis der Beschwerdegegnerin bekannt, wonach bei – nicht-invaliden – Ehegatten ab dem 60. Altersjahr (analog den Witwen) kein Einkommen des Ehepartners mehr angerechnet wird. Vielmehr war und ist gemäss gängiger Praxis der Beschwerdegegnerin wie auch des Verwaltungsgerichts ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten auch dann anzurechnen, wenn dieser das 60. Altersjahr vollendet hat (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2023 703 E. 3.2.2).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der per 1. Januar 2024 geltenden Fassung der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) – zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125 – seien bei nichtinvaliden Ehegatten, die

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das 60. Altersjahr vollendet hätten, die Anforderungen betreffend Integrationsbemühungen entsprechend Rz. 2470.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (WÜL) massgebend (vgl. Rz. 3521.14), vermag er dadurch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Regel wurde erst per 1. Januar 2024 eingeführt und betrifft den hier massgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 somit nicht. Zudem setzt Rz. 3521.14 WEL ausdrücklich voraus, dass der nichtinvalide Ehegatte das 60. Altersjahr vollendet hat und ausgesteuert ist. Es können jedoch nur Personen ausgesteuert sein, die ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ergeben sich diesbezüglich in den Akten Hinweise.

3.5

Weiter sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der weitgehenden Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, namentlich nicht die geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, wie auch nicht die mangelhaften Deutschkenntnisse (Beschwerde S. 3). Wie bereits dargelegt, verbleiben der Ehefrau noch einige Jahre bis zum Erreichen des Referenzalters, d.h. des AHV-Alters. Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit längerem keine betreuungspflichten Kinder mehr. So oder anders kann die nach der Rechtsprechung bestehende natürliche Vermutung, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann, nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Verzichtseinkommens berücksichtigt hat. Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BGer 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2). Solche hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht getätigt (vgl. act. II 9/2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau wurden im Anmel-

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deformular vom Juni 2023 (act. II 1/6 Ziff. 11.1) wie auch im Fragebogen über das zumutbare Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten – ebenfalls vom Juni 2023 (act. II 9/1) – unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der EL ein (Verzichts-)Einkommen berücksichtigt werde, wenn der nichtinvalide Ehepartner auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichte und keine schriftlichen Stellenbewerbungen (und entsprechenden "Absagen der Firmen") nachweisen könne, woraus sich ergebe, dass sie keine zumutbare Arbeit finden könne. Obwohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau damit die Bewerbungspflicht hinlänglich bekannt sein musste, sind bis zum Erlass der Verfügungen vom 26. Juli 2024 keine Bewerbungen aktenkundig. Auch nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den angefochtenen Verfügungen ausführlich darauf hingewiesen worden waren, wie viele (erfolglose) Arbeitsbemühungen pro Monat und welcher Qualität notwendig sind, um eine Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht zu belegen (act. II 15/3, 16/3, 17/4), ist er bzw. sind sie diesen Vorgaben auch weiterhin nicht nachgekommen.

3.6

Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass seine Ehefrau nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht erbracht hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau, unabhängig von allfälligen (beantragten) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Beschwerde S. 4), zu Recht erfolgt.

3.7

Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Einkommens zu prüfen. Nach der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Vorgabe des BSV (Rz. 3521.08 WEL) ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens eines nichtinvaliden Ehegatten auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei die persönlichen Umstände wie die Wohnregion, das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind. Welche Werte der LSE heranzuziehen sind, wird in der WEL nicht definiert. Die Beschwerdegegnerin hat für

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die Ermittlung des Durchschnittslohns nach eigenen Angaben auf die Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht" des Jahres 2020 abgestellt (Arbeitsnehmende, Hilfskräfte, Vollzeit, Frauen = Fr. 51'500.--; act. II 11 36/13), wobei es sich bei dieser Tabelle nicht um eine Statistik der LSE, sondern um eine Tabelle der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) handelt. Die LSE und die SAKE unterscheiden sich grundlegend in der Erhebungsmethode und Detailtiefe: Die LSE befragt Unternehmen (alle zwei Jahre) und bietet sehr präzise Lohndaten, während die SAKE Personen befragt (jährlich) und primär Strukturdaten liefert (vgl. <www.bfs.admin.ch>, unter: Statistiken/Arbeit und Erwerb/ Erhebungen/LSE bzw. SAKE). Damit ist das Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabelle unzutreffend. Das Bundesgericht geht – so-weit ersichtlich – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Tabelle TA1 der LSE aus (vgl. Urteile des BGer 8C_244/2025 vom 13. August 2025 E. 5.3.3, 9C_316/2018 vom 24.August 2018 E. 7.1, 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.5). Wird die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juni 2025 (act. II 36/11) bezogen auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens aktuellste Tabelle TA1 2020 der LSE beigezogen und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt, ergibt sich ein Medianlohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art pro 2020 (bei einem Vollzeitpensum) von Fr. 53'493.-- (BFS, LSE, Tabelle TA1 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total: Fr. 4'276.-- pro Monat x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]). Das zu berücksichtigende hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 41'200.-- festgesetzt (act. II 15/6 ff.) und liegt damit knapp 23 % unter dem entsprechenden Medianlohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Die Beschwerdegegnerin hat damit den persönlichen

Umständen der Ehefrau des Beschwerdeführers – unter anderem dem fortgeschrittenen Alter und der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – hinreichend Rechnung getragen. Es besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Was die hiervon zugelassenen Abzüge anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht allein die Sozialversicherungsbeiträge vom ermittelten Einkommen abgezogen,

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nicht jedoch die vom Beschwerdeführer geforderten hypothetischen Abzüge an die berufliche Vorsorge (Beschwerde S. 6; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 37,9C_653/2018 E. 6.2 und 6.3). Mithin ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 24'715.-- nicht zu beanstanden.

3.8

Nach dem Dargelegten wurde bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehegattin des Beschwerdeführers im Betrag von jährlich Fr. 41'200.-- bzw. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 24'715.-- berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 (act. II 36/11) betreffend die hier streitige Zeit ab Mai 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhoben Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

  • Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.