Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

200 2026 187

Rubrum

IV 200 2026 187 ISD/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Juli 2026

Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 17. Februar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2026 187

Sachverhalt

A.

Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... EFZ und ... EFZ, war seit August 2013 als ... in einem Pensum von 100 % für die D.________ GmbH tätig (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 8, 12/2 f., 24/2 ff.). Er meldete sich im August 2021 wegen einer Retina pigmentosa mit Visusverlust, Reduktion der Sehschärfe und ausgeprägter Reduktion des Gesichtsfeldes bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der IV an (act. II 8). Nach Abklärungen (vgl. act. II 2, 39, 50, 78, 128, 147) verfügte die IVB am 25. August 2022 (act. II 90) ab dem 1. September 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Zudem gewährte sie dem Versicherten von Oktober 2022 bis Ende Oktober 2025 eine Umschulung zum dipl. ... (act. II 144/2 ff., 149/2, 159/2 ff., 159/10) und in diesem Zusammenhang weitere Leistungen (vgl. dazu act. II 77, 83, 85, 89, 94, 106, 109, 116, 119, 133).

Am 1. September 2025 (act. II 140) ersuchte der Versicherte unter Beilage einer selbst erstellten Dokumentation seiner beruflichen Aufgabenbereiche und des hierfür erforderlichen Assistenzbedarfs (vgl. act. II 142) um Zusprache eines Assistenzbeitrags. Nach Abklärungen (act. II 161 ff.) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2025 (act. II 167) für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis 1. September 2028 (Revision) einen Assistenzbeitrag – bei monatlich 91.73 Stunden und einem Ansatz von Fr. 35.30 (regulärer Ansatz) – von monatlich Fr. 3'238.05, jährlich von Fr. 35'618.55, in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 168). Nach Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 10. Februar 2026 (act. II 172) verfügte die IVB am 17. Februar 2026 (act. II 173) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

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B.

Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende:

1. Die Verfügung vom 17. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen in dem in den Bereichen der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwerbstätigkeit die besondere Qualifikation anerkannt werde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 20. April 2026 und das Protokoll per 5. Mai 2026 ein.

Mit Eingaben vom 3. und 17. Juni 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

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zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Februar 2026 (act. II 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag, insbesondere ist die Höhe und die Berücksichtigung besonderer Qualifikationen der Assistenzperson im Sinne von Art. 39f Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in den Bereichen Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Art. 39c lit. e - g IVV) umstritten.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist,

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mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV).

2.2

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden

a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.

2.3

Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 - 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; lit. c) entspricht.

2.4

Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV). Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a - c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: bei leichter Hilflosigkeit

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20 Stunden (Ziff. 1), bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden (Ziff. 2), bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden (Ziff. 3); b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d - g IVV insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120 Stunden.

Für folgende Personengruppen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgea. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, c, d oder e IVV: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.

2.5

Gemäss Art. 39f IVV beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 35.30 pro Stunde (Abs. 1). Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e - g IVV über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 52.95 pro Stunde (Abs. 2; vgl. auch BGE 140 V 543).

Um den monatlichen Assistenzbeitrag zu ermitteln, wird der Assistenzbedarf mit den jeweiligen Ansätzen multipliziert (Rz. 4112 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Assistenzbeitrag [KSAB]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Ist eine erhöhte Qualifikation notwendig beträgt der Stundenansatz Fr. 52.95 (Fr. 45.-- + 8.33 % + jeweilige Teuerungsanpassung = Fr. 52.95). Dieser Ansatz wird nur gewährt, wenn für die betreffende Assistenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich ist. Zudem bildet die Qualifikation der Assistenzperson eine unentbehrliche Voraussetzung für die zu erbringende Assistenzleistung im betreffenden Assistenzbereich. Die zwingende Notwendigkeit einer erhöhten Qualifikation ist immer abzuklären (Rz. 4114 KSAB). Der Ansatz für erhöhte Qualifikation wird nur für die Be-

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reiche Ausbildung, Arbeit sowie gemeinnützige Tätigkeit gewährt (Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_722/2016 vom 28. Juni 2017). Hilfeleistungen, die mit diesem Ansatz entschädigt werden können, sind gemäss Verwaltungsweisung etwa Lormen für Taubblinde oder Beherrschen der Gebärdensprache (Rz. 4115 KSAB).

2.6

Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2022 (act. II 90) wegen einer fortschreitenden Erblindung aufgrund einer autosomal rezessiven Retinitis pigmentosa (vgl. act. II 2, 39, 50, 78, 128, 147) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall (vgl. Art. 37

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Abs. 3 lit. c IVV). Nach Gesuch um einen Assistenzbeitrag der IV vom September 2025 (act. II 140) erfolgte im Rahmen einer Erhebung am 30. Oktober 2025 (Abklärungsbericht für die Zeit ab 1. Januar 2026 [act. II 162] und Abklärungsbericht für die Zeit ab 1. September 2025 [act. II 163]) eine Abklärung des Hilfebedarfs bzw. des Assistenzbeitrags, wobei die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf mit FAKT2 ermittelte (vgl. Rz. 4005 ff. KSAB; vgl. BGE 148 V 408 E. 4.7 S. 418; 140 V 543 E. 3.2.2 S. 547). Dazu prüfte sie den Hilfebedarf in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und Kinderbetreuung (der mit der Ehefrau zusammenlebende Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern [act. II 140/2 Ziff. 1.5]; Art. 39c lit. a - d IVV). Weiter erhob die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf im Bereich Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (Art. 39c lit. e IVV), war/ist doch der Beschwerdeführer (ehrenamtlich) ... des E.________ (act. II 144/7). Ferner klärte sie den Hilfebedarf im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 39c lit. f IVV) ab, da der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2025 eine – von der Beschwerdegegnerin finanzierte – Umschulung zum dipl. ... in einem 20 %-Pensum absolvierte (act. II 159/10). Sodann prüfte die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf im Bereich Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Art. 39c lit. g IVV). Denn der Beschwerdeführer arbeitete bis 31. Dezember 2025 in einem 80 %-Pensum als ... und ... der F.________ AG (act. II 112/2 f.) und ist seit dem 1. Januar 2026 in der Funktion als ... des Standortes ... der F.________ AG und standortübergreifend als ... sowie ... in einem Vollzeitpensum tätig (act. II 164/4 f.). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gewichtung (vgl. act. II 162/3, 163/3) und der ermittelte massgebende zeitliche Hilfebedarf von insgesamt 91.73 Stunden (act. II 162/2, 163/2) sowie die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag sind hier zu Recht unbestritten. Nicht streitig ist auch der Beginn des Anspruchs ab 1. September 2025 (Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs [act. II 140]; Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG).

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 4 Ziff. 3), es sei in den Bereichen ehrenamtliche Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung und Ausübung einer Erwerbtätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Art. 39c lit. e - g IVV) zu berücksichtigen, dass die Assistenz eine besondere

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Qualifikation (Qualifikation B; Art. 39f Abs. 2 IVV) erfordere, dies entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche beim Assistenzbedarf von einem Anteil der höheren Qualifikation B von 0 Stunden ausging (act. II 162/2, 163/2; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor).

3.2.1

Bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit (Art. 39c lit. e IVV) als ... des E.________ (act. II 164/7) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf bzw. ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im Rahmen der hierbei anfallenden Aufgaben bzw. des bestehenden Assistenzbedarfs eine Assistenzperson über besondere Qualifikationen verfügen müsste. Der diesbezügliche Hilfebedarf wurde in den Abklärungsberichten denn auch als insgesamt gering (Stufe 1) bemessen, wobei die Hilfeleistungen punktuelle optische Kontrollen oder gewisse Vorbereitungen (bei ansonsten erhaltender Selbstständigkeit) sowie Unterstützung bei der Mobilität umfassen (vgl. act. II 162/7 bzw. 163/7; vgl. auch act. II 172/4). Es besteht damit kein Anlass, in das fachliche Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. Urteil des BGer 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 5.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ging somit zutreffend davon aus, dass diesbezüglich das Erfordernis für eine Assistenzperson mit besonderer Qualifikation nicht erfüllt ist.

3.2.2

Sodann ist im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Art. 39c lit. f IVV) das Erfordernis besonderer Qualifikationen einer Assistenzperson ebenfalls nicht erstellt. Denn der Beschwerdeführer vermochte die im Oktober 2025 abgeschlossene berufsbegleitende Umschulung zum dipl. ... (act. II 159/2 ff.) selbstständig zu absolvieren. Zudem beschränkte sich der Hilfebedarf in diesem Bereich auf lediglich punktuelle optische Kontrollen oder etwas vorlesen/schreiben, während der Beschwerdeführer ansonsten unter Verwendung entsprechender EDV-Hilfsmittel selbstständig war bzw. ist (vgl. act. II 162/8, 163/8). Es bleibt immerhin anzumerken, dass mit Abschluss der Umschulung bzw. spätestens ab 1. Januar 2026 aufgrund der Aufnahme der 100 %-Beschäftigung (act. II 164/4 f.) kein 20 %-Pensum mehr für die Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen ist. Dies wurde von der Abklärungsperson am 18. Dezember 2025 (act. II 161/2) zwar zutreffend festgestellt, dann jedoch im Rahmen des Abklärungsberichts pro 2026 nicht entsprechend umgesetzt (vgl. act. II 162/2). Dies schadet vorliegend insoweit nicht, als unabhängig vom im Ab-

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klärungsbericht festgehaltenen Hilfebedarf im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung bereits aufgrund des Hilfebedarfs in den Bereichen Erziehung und Kinderbetreuung sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt die massgebende Höchstgrenze des insgesamt anrechenbaren Hilfebedarfs (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV) von 60 Stunden überschritten ist.

3.2.3

Schliesslich ging die Beschwerdegegnerin im Bereich Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die besondere Qualifikation der Assistenzperson (Art. 39c lit. g IVV) nicht erfüllt seien (act. II 173/2; Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 10. Februar 2026 [act. II 172/4] und vom 20. April 2026 [Gerichtsakten]). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer dazu vor (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4 f.; vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), die Assistenzperson benötige u.a. eine kaufmännische Ausbildung, um ihn wirksam unterstützen zu können.

Nachfolgend ist mit Blick auf die im Erwerb ausgeübten Tätigkeiten wie folgt zu differenzieren: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2025 ausgeübten Tätigkeit als ... und ... der F.________ AG (vgl. act. II 112/2 f.) ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung von dessen Selbstdeklaration (vgl. act. II 142, 145) nicht dargetan, dass ein Assistenzbedarf mit besonderer Qualifikation bestanden hätte bzw. hat. Diesbezüglich ist auf den Abklärungsbericht (vgl. act. II 163) abzustellen.

Betreffend die seit 1. Januar 2026 ausgeübte Tätigkeit als ... des Standortes ... der F.________ AG und standortübergreifend als ... sowie ... in einem Vollzeitpensum (act. II 164/4 f.) besteht demgegenüber offensichtlich ein deutlich weiterreichendes Aufgabenfeld mit zusätzlicher Verantwortung. So ist der Beschwerdeführer insbesondere für die ... einschliesslich der ... verantwortlich. Wie er in diesem Zusammenhang einlässlich und überzeugend begründet darlegt, ist für eine effektive und wirtschaftliche Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben eine effiziente Zusammenarbeit mit der Assistenzperson in einem komplexen beruflichen Umfeld mit verschiedenen Bezügen zu wirtschaftlichen, buchhalterischen, informationstechnologischen, personalstrategischen bzw. -rechtlichen und operativen Bereichen

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des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmensstandortes zwingend erforderlich. Dabei muss die Assistenzperson insbesondere innerhalb dieser betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge sowie unter Verwendung verschiedener EDV-Applikationen die vom Beschwerdeführer selbst visuell nicht oder nur unzureichend erfassbaren Informationen inhaltlich korrekt sowie kontextgerecht erfassen und dem Beschwerdeführer zugänglich machen sowie dessen (hierauf Bezug nehmenden) Anweisungen/Überlegungen wiederum verarbeiten und allfällige Rückfragen beantworten können. Anders als bei alltäglichen Handreichungen und Unterstützungshandlungen, welche weder eine entsprechende Ausbildung noch vertieftes Vorwissen voraussetzen und die auch von einer Hilfsperson ohne spezifisches Wissen ausgeführt werden können, erscheint im vorliegenden Kontext einer visuellen Assistenz auf ... eine entsprechende hierfür qualifizierende (... oder ähnliche) Ausbildung sowie ein versierter Umgang mit EDV-Applikationen, ..., ... und ... unabdingbar, mithin zwingend (vgl. Rz. 4114 KSAB), damit die Assistenzleistung im erwerblichen Bereich überhaupt sinnvoll erbracht werden kann.

Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Soweit die Abklärungsperson das Erfordernis besonderer Qualifikationen im Wesentlichen damit verneint, dass die Assistenzperson nicht etwa besonders aufwändige Pflegeleistungen zu erbringen oder in einer behinderungsadaptierten (Gebärden-)Sprache zu kommunizieren hat (vgl. act. II 172/4 und Stellungnahme vom 20. April 2026 [Gerichtsakten]), bezieht sie sich vor allem auf Rz. 4115 KSAB (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Argumentation greift indessen inhaltlich zu kurz und blendet die konkreten beruflichen Anforderungen im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Assistenzleistungen aus. Insofern kann nicht auf die Beurteilung im Abklärungsbericht (act. II 162) bzw. des Bereichs Abklärungen (act. II 172; Stellungnahme vom 20. April 2026 [Gerichtsakten]) abgestellt werden, sondern es ist für die Assistenzleistung im Bereich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 das Erfordernis der besonderen Qualifikation im Sinne von Art. 39f Abs. 2 IVV zu bejahen.

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3.3

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2026 (act. II 173) soweit den Assistenzbetrag im Bereich Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2026 betreffend aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2026 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Das anteilsmässige Obsiegen des Beschwerdeführers beträgt insgesamt drei Viertel und die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind dementsprechend zwischen den Parteien aufzuteilen. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen, dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und die Restanz von Fr. 600.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2

Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1).

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei

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als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.

Mit Honorarnote vom 3. Juni 2026 macht Rechtsanwalt C.________ des Rechtsdienstes der B.________ Parteikosten von Fr. 1'855.-- (Honorar von Fr. 1'716.-- [13.20 Stunden à Fr. 130.--] zuzüglich MWST von Fr. 139.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf drei Viertel dieses Betrags, folglich hat die Beschwerdegegnerin ihm die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'391.25 (inkl. MWST), zu ersetzen.

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2026 soweit den Assistenzbetrag im Bereich Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2026 betreffend aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2026 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt

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und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 600.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'391.25 (inkl. MWST), zu ersetzen.

4.

Zu eröffnen (R): schwerdeführers (samt Eingabe der IVB vom 17. Juni 2026)

  • IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.