200 2026 49
Rubrum
EL 200 2026 49 SCI/BOC/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 1. Juli 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert
vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025
Sachverhalt
A.
Die 1935 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu einer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Am 18. Oktober 2017 trat sie in ein Alters- und Pflegeheim ein (vgl. act. II 29). Die Versicherte war zu 1/6 an der Erbengemeinschaft des C.________ und des D.________ beteiligt. Die restlichen 5/6 entfielen auf den Sohn (und Vertreter) der Versicherten. Einziger Vermögenswert der Erbengemeinschaft war die Liegenschaft ... Grundbuchblatt (Gbbl.) Nr. ... (act. II 36, 74/4 - 8).
Seit dem Heimeintritt im Oktober 2017 wurde der EL-Anspruch der Versicherten mehrfach neu berechnet (vgl. E. 3.1 hiernach), letztmals mit zwei Verfügungen vom 29. November 2023 (act. II 92 f.) rückwirkend ab dem 1. August 2021. Dabei wurden der neu definitiv festgesetzte amtliche Wert der Liegenschaft ... Gbbl. Nr. ... in der Höhe von Fr. 1'763'800.-- (act. II 90/3 f.) und bei den Einnahmen der Eigenmietwert sowie Zinsen aus Miete und Pacht bzw. nach erfolgter Auflösung der Erbengemeinschaft per 17. August 2022 (act. II 74/4 - 8) ein Verzichtsvermögen von Fr. 68'583.-- berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 95) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 109) insoweit teilweise gut, als für die Zeiträume vom 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2022 sowie vom 1. Juli bis zum 31. August 2022 nur die Zinsen aus Miete als Ertrag aus der Liegenschaft berücksichtigt wurden. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Postaufgabe: 22. Januar 2026) Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Die Berechnung, bei der ein Verzichtsvermögen von Fr. 68'583.-- ausgewiesen werde (Beilage A, Verfügung vom 29. November 2023, Seite 21 resp. Seite 5 "Berechnung"), sei rückwirkend wirksam zu ersetzen durch eine Berechnung, bei der kein Verzichtsvermögen entstehe. Sei es durch – eine Berechnung mit dem fiktiven heutigen Marktwert gemäss dem Expertenbericht vom 25. September 2021 ohne Repartitionswert, da es sich um einen fiktiven Marktwert handle und nicht um einen Amtlichen Wert. D.h. Fr. 201'666.-- (1/6 von Fr. 1'210'000.--) – Fr. 51'270.-- (1/6 der Schulden zum Zeitpunkt der Bereinigung der Erbengemeinschaft) - Fr. 160'000.-- (Auszahlung) = Fr. -9'604.-- → Es gebe kein Verzichtsvermögen, sondern rund Fr. 10'000.--"Marge"! Und/oder durch – die Berücksichtigung der über viele Jahre hinweg finanziell unterstütz-
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Vollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesetzt mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 1. Februar 2026 aus, die Beschwerdeführerin könne zufolge fehlender Urteilsfähigkeit eine Vollmacht nicht mehr rechtsgültig unterzeichnen. Es bestehe jedoch ein Vorsorgeauftrag vom 18. September 2017, welcher in Kopie eingereicht werde; er gehe davon aus, dass dieser als Vollmacht gelte.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2026 samt Beilagen der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags bestätigen zu lassen (Art. 363 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und diese Bestätigung anschliessend umgehend dem Gericht einzureichen.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB ... vom 10. März 2026 bezüglich der Wirksamkeitserklärung des Vorsorgeauftrages der Beschwerdeführerin vom 18. September 2017 und der Bestätigung des Vertreters als Vorsorgebeauftragter ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozesslei- tender Verfügung vom 16. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt mit der gleichzeitigen Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 14. April 2026 unter Verweis auf die Verfahrensakten sowie den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 und dabei die Aufrechnung von Verzichtsvermögen. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Bei der Beschwerdeführerin resultiert ein höherer Anspruch nach dem alten Recht (vgl. act. II 48), so dass bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige Recht (fortan: aArt.) und ab dem 1. Januar 2024 das neue Recht anwendbar ist, wobei die für die vorliegende Frage wesentlichen Bestimmungen keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 25,9C_586/2017 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 12,9C_532/2019 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308).
Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400).
2.4
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in aArt. 17 ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer
Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen; dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, geändert am 4. Februar 2026 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 22]). Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der EL auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor im Jahr 2019 155 % bzw. zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben Nr. 22; vgl. auch kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]; vgl. zum Ganzen BVR 2023 S. 169 E. 2.2.3).
Dass der Repartitionswert in einem Einzelfall höher als der Verkehrswert liegt, genügt nicht, um von der Anwendung des Repartitionswertes abzusehen. Es bestehen keine Gründe, die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes anzuwenden: Es bedarf für ein Ab- gehen vom Repartitionswert besonderer Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 382 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht verneinte solche besonderen Umstände beispielsweise, als der Verkehrswert eines Grundstückes mit 16 % nur geringfügig unter dem Repartitionswert lag (BVR 2008 S. 136), während das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: BGer) eine Differenz von 30 % bis 40 % als erheblich qualifizierte (Urteil P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; vgl. zum Ganzen BVR 2023 S. 169 E. 2.2.3).
3.
3.1
Die Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin gestaltete sich seit deren Heimeintritt im Oktober 2017 wie folgt:
3.1.1
Mit zwei Verfügungen vom 23. Februar 2018 (act. II 37 f.) erfolgte die Berechnung des EL-Anspruchs ab dem 1. Oktober 2017. Dabei wurden zufolge Heimeintritts neu bei den Einnahmen ein Ertrag für eine nicht selbstbewohnte Liegenschaft (jene aus der Erbengemeinschaft) und beim Vermögen der entsprechende Wert berücksichtigt.
3.1.2
Anlässlich einer im Dezember 2021 eingeleiteten periodischen Revision der EL (act. II 53) wurde nach erfolgter Mahnung zur Einreichung von Unterlagen (act. II 57) seitens der Beschwerdeführerin im April 2022 mitgeteilt, einzige Veränderung sei, dass der amtliche Wert der Liegenschaft, gültig ab dem Steuerjahr 2020, erhöht worden sei (act. II 58 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 65) setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch unter Berücksichtigung insbesondere des neuen amtlichen Werts im Betrag von Fr. 1'820'900.-- (vgl. act. II 66/1) wie auch des neu festgelegten Eigenmietwerts ab Juli 2022 neu fest.
Mit drei Verfügungen vom 14. Juli 2022 (act. II 68 - 70) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch rückwirkend ab Januar 2020 neu, wobei sie damit die Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 65) ersetzte (vgl. act. II 70/1). Sie kam zum Schluss, dass im Jahr 2020 kein Anspruch bestanden habe (act. II 68) und verfügte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 eine Rückforderung von Fr. 42'552.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 eine solche von Fr. 49'420.-- (act. II 68/2, 69/3). Für die Zeit von März bis Juni 2022 erfolgte keine Rückforderung, da diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung (bezüglich des neuen amtlichen Liegenschaftswerts) vorliege (vgl. act. II 68/2, 69/3).
Am 9. September 2022 (bzw. Eingang 13. September 2022) und damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG innerhalb der Einsprachefrist betreffend die Verfügungen vom 14. Juli 2022 (act. II 68 - 70) wandte sich die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Sohn) an die Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, dass die Erbengemeinschaft inzwischen aufgelöst worden sei (act. II 71). Sie sei nun wieder EL-berechtigt. Die Verfügungen vom 14. Juli 2022 (act. II 68 - 70) stellte sie nicht in Frage, womit diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1.3
Mit Verrechnungsverfügung vom 28. Oktober 2022 (act. II 72) legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch zufolge einer rückwirkend zugesprochenen Hilflosenentschädigung der AHV ab August 2021 bei sonst unveränderten Parametern revisionsweise neu fest. Zudem verfügte sie gleichentags, ab dem 1. Juli 2022 bestehe kein Anspruch auf EL mehr (act. II 73). Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 (vertreten durch ihren Sohn) Einsprache (act. II 74).
3.1.4
Mit zwei Verfügungen vom 30. Januar 2023 (act. II 80 f.), ersetzend die Verfügungen vom 28. Oktober 2022 (act. II 72 f.), wurden die Leistungen ab August 2021 neu festgelegt, wobei für die Zeit ab September 2022 die Berücksichtigung der Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgte. Dabei wurde ein Verzichtsvermögen aufgerechnet (act. II 81/11). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum vertreten durch ihren Sohn Einsprache (act. II 82). Insbesondere wurde ausgeführt, es sei gegen die Neubewertung der Liegenschaft Einsprache erhoben und eine Bewertung zum Marktwert der Liegenschaft in Auftrag gegeben worden, welche zum Schluss gekommen sei, der Wert liege unter Weglassung der vom Sohn der Beschwerdeführerin ab 1989 getätigten Ausbauarbeiten und Renovierungen bei Fr. 1'210'000.--.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2023 (act. II 83) sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens der Steuerverwaltung betreffend den amtlichen Wert. Auf die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil EL 200 2023 382 vom 22. Juni 2023 (act. II 89) nicht ein.
Am 6. September 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens (act. II 90), wobei sie hierzu der Beschwerdegegnerin die Verfügung der Steuerverwaltung des Kanton Bern vom 9. August 2023 (act. II 90/3 f.) mit dem amtlichen Wert der Liegenschaft ... Gbbl. Nr. ... im Betrag von Fr. 1'763'800.-- vorlegte.
Mit zwei Verfügungen vom 29. November 2023 (act. II 92 f.) setzte die Beschwerdegegnerin in der Folge die EL ab dem 1. August 2021 neu fest. Sie berücksichtigte dabei bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft beim Vermögen den amtlichen Wert sowie bei den Einnahmen zum einen den Eigenmietwert und zum anderen Zinsen aus Miete/Pacht. Ab September 2022 berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 68'583.--. Für die Zeit zwischen März und Juni 2022 zog sie für die Berechnung die vorherigen tieferen Werte heran (act. II 92/13), da für diesen Zeitraum keine Meldepflichtverletzung vorliege (vgl. act. II 92/5). Hierauf erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 (act. II 95) "Einsprache gegen sämtliche zugestellten Verfügungen mit Datum vom 29. November 2023". In der Einsprache wurde zur Frage der Anwendung des Repartitionswertes unter anderem geltend gemacht, der Wert der Liegenschaft entspreche dem amtlichen Wert. Beigelegt wurde erneut ein Auszug aus dem Bewertungsbericht von E.________ vom 25. September 2021 (vgl. act. II 95/16 f.).
3.1.5
Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 109) korrigierte die Beschwerdegegnerin die Leistungsverfügungen vom 29. November 2023 (act. II 92 f.) insoweit, als sie für die Zeit vom 1. August 2021 (mit Unterbruch zwischen März bis und mit Juni 2022) bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft bzw. bis Ende August 2022 allein die Zinsen aus Miete berücksichtigte, mithin den Eigenmietwert ausser Acht liess (act. II 109/6). Für die Zeit von März bis und mit Juni 2022 berücksichtigte die Beschwer- degegnerin den tieferen amtlichen Wert vor 2020 und führte aus, diesbezüglich liege keine Meldepflichtverletzung vor (vgl. Art. 24 f. ELV), weshalb für diese Zeit auf den alten Wert abgestellt werden könne. An der Aufrechnung eines Verzichtsvermögen von Fr. 68'583.-- ab September 2022 hielt sie fest.
3.2
Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch die Aufrechnung von Verzichtsvermögen bestritten. Nur diese Frage ist näher zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Dass anderweitige Parameter (inzwischen noch) falsch wären, wurde weder geltend gemacht, noch finden sich Anzeichen dafür.
3.3
Unbestritten und erstellt ist, dass der auf der Basis einer Neubewertung festgelegt amtliche Wert der Liegenschaft ... Gbbl. Nr. ... von Fr. 1'763'800.-- (act. II 90/3 f.; gültig ab Steuerjahr 2020) nach einem Einspracheverfahren bei der Steuerverwaltung inzwischen rechtskräftig ist. Unbestritten ist weiter die Berechnung des Repartitionswertes (vgl. E. 2.4 hiervor), welcher sich für die hier zur Diskussion stehende Zeit durchgehend auf einen Betrag von Fr. 2'204'750.-- beläuft (Fr. 1'763'800.-- x 1.25). Gemäss dem notariell beurkundeten Erbteilungsvertrag vom 17. August 2022 (act. II 74/4 - 8) wurde die Erbengemeinschaft per Datum des Erbteilungsvertrages aufgelöst. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wurde festgehalten, der Anrechnungswert für den internen Anteil von 1/6 der Beschwerdeführerin werde von den Parteien "bestimmt auf den heute gültigen Wert der amtlichen Schatzung Fr. 1'820'900.--, ausmachend für 1/6 Anteil Fr. 303'483.--". Die Tilgung erfolge, indem der die Liegenschaft übernehmende Sohn (und Vertreter) der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 1/6 der Hypothekarschuld von Fr. 833'250.--, ausmachend Fr. 138'875.--, übernehme. Über die Restanz von Fr. 164'608.-- würden die Parteien ausserhalb dieses Vertrags abrechnen. Am 8. September 2022 erfolgte eine entsprechende Banküberweisung von Fr. 160'000.-- auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto (act. II 74/10).
3.3.1
Die Beschwerdeführerin anerkennt im Rahmen einer "Kontrollrechnung" (Beschwerde, S. 2), dass der Repartitionswert in etwa dem aktuellen Marktwert entspricht, d.h. der effektive Wert über dem amtlichen Wert liegt. Beschwerdeweise wurde diesbezüglich ausgeführt, der Betrag von Fr. 1'210'000.-- gemäss dem Bewertungsbericht von E.________ vom 25.
September 2021 (act. II 82/4 ff.) plus die ausgewiesenen Investitionen von Fr. 722'100.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] E, E1 - E6) mit dem Zuschlagfaktor von 25 % ergebe zirka Fr. 2'112'000.--, was nahe am Ausgangswert der Berechnung der Beschwerdegegnerin liege und somit nahelege, dass der fiktiv berechnete Marktwert korrekt sei. Damit besteht keine Grundlage, für die Festlegung des Werts der Liegenschaft von einem anderen als dem Repartitionswert auszugehen (vgl. E. 2.4 in fine).
Nicht zu beanstanden sind die auf dem Repartitionswert basierenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Anteils der Beschwerdeführerin an der Erbengemeinschaft und des daraus resultierenden Verzichtsvermögens per 17. August 2022 im Betrag von Fr. 68'583.00 (vgl. act. II 109/3 f. Ziff. 2.5).
Repartitionswert Liegenschaft Fr. 2'204'750.--
davon 1/6 Fr. 367'458.--
./. Hypothekarschuld (1/6 von Fr. 833'250.--) Fr. 138'875.--
./. erhaltene Zahlung Fr. 160'000.--
Verzichtsvermögen per 17. August 2022 Fr. 68'583.--
3.3.2
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt vor (Beschwerde, S. 2 f.), im Laufe der Zeit hätten (mit Blick auf die an der Liegenschaft erfolgten Sanierungs- und Umbauarbeiten usw.) etwa dreimal die Erbengemeinschaftsanteile neu berechnet, notariell beglaubigt und im Grundbuch eintragen werden müssen. Ob dies dann so anerkannt worden wäre, stehe im Raum. Eine Loslösung der Erweiterungen der Liegenschaft (eigene "Liegenschaftswerte" ohne Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft, z.B. Landanteil, Unterstand, Keller, Wohnflächenanteil usw. im alleinigen Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin) sei vertraglich/steuertechnisch kaum machbar erschienen. Bei der Auszahlung an die Beschwerdeführerin sei diese "Bereinigung" nun korrekt vorgenommen worden.
Dem kann nicht gefolgt werden: Seitens der Beschwerdeführerin und des vertretenden Sohnes, dem die weiteren 5/6 zustanden, ist anerkannt, dass die Anteile für die Beteiligten nie rechtsverbindlich verändert wurden. Eine frühere Auflösung der Erbengemeinschaft wäre jederzeit rechtlich möglich gewesen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ändert deshalb nichts an der Richtigkeit und Massgeblichkeit der EL-rechtlichen Berechnungen der Beschwerdegegnerin und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Der Beschwerdeführerin stand ein Anteil von 1/6 an der Erbengemeinschaft zu (vgl. act. II 74/5) und sie hatte bei der Auflösung der Erbengemeinschaft auf diesen Anteil Anspruch. Dieser Anteil berechnet sich im Recht der EL aus 1/6 des Repartitionswertes abzüglich 1/6 der Schulden.
3.3.3
Nebst der Übernahme von Kosten für Umbaumassnahmen seit 1989 (Fr. 722'100.--) macht der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 2 f.), er habe von der Mutter (bzw. der Beschwerdeführerin) während Jahren einen zu tiefen Mietzins verlangt, woraus sich für 26 Jahre ein Differenzbetrag von mindestens total Fr. 183'200.-- ergebe; zudem habe er Pflegeleistungen erbracht. Dies vermindere den effektiven wertmässigen Anteil der Beschwerdeführerin an der Erbengemeinschaft und die erfolgte Zahlung von Fr. 160'000.-- bei der Auflösung der Erbengemeinschaft an die Mutter (bzw. die Beschwerdeführerin) habe dem Rechnung getragen. Es bestehe somit kein Vermögensverzicht.
Auch wenn der Sohn der Beschwerdeführerin nun (zusammengefasst) geltend macht, es hätten ihm Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin aus von ihm innerhalb der Erbengemeinschaft getragenen Investitionen, ungenügender Miete der Beschwerdeführerin an die Erbengemeinschaft und von seiner Familie der Beschwerdeführerin erbrachter Pflegeleistungen zugestanden, die verrechnet worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Es bestehen (unbestritten) keinerlei echtzeitliche Unterlagen, aus welchen sich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin je Schuldanerkennungen gegenüber ihrem Sohn getätigt hätte. Abgesehen davon überzeugt die Darstellung des Sohnes und Vertreters der Beschwerdeführerin als damals zu 5/6 an der Erbengemeinschaft Beteiligtem auch in der Sache nicht. So wurden in der Erbteilung die gemäss den Angaben des Sohnes für die wertsteigernden Investitionen aufgenommenen erheblichen zusätzlichen Hypotheken (act. I E; act. II 36/2, 74/5) bei der Beschwerdeführerin (zu seinen Gunsten anteilsmindernd) angerechnet (vgl. act. II 36/2, 74/5). Hinsichtlich der angeblich zu tiefen Mietzinszahlungen ist schliesslich zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin den kleineren Teil der Liegenschaft der Erbengemeinschaft, der Sohn mit seiner Familie den grösseren Teil der Liegenschaft bewohnt (hat). Damit war auch der Sohn und Vertreter der Beschwerdeführerin zu Leistungen an die Erbengemeinschaft verpflichtet. Es fehlen echtzeitlich zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft geschlossene Vereinbarungen und alle Aspekte berücksichtigende Abrechnungen, welche auch vor diesem Hintergrund übermässige Verpflichtungen respektive Leistungen des Sohnes an die Erbengemeinschaft belegen würden. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der gemäss der Darstellung des Sohnes der Beschwerdeführerin von ihm und seiner Familie erbrachten Pflegeleistungen. Damit besteht keine Grundlage, die es erlauben würde, die Differenz zwischen dem im Erbteilungsvertrag vom 17. August 2022 (act. II 74/4 - 8) zivilrechtlich vereinbarten Anspruch der Beschwerdeführerin und der nach dem Recht der EL massgeblichen Berechnung auf der Basis des Repartitionswertes nicht als Verzichtsvermögen aufzurechnen.
3.3.4
Abgesehen von der Aufrechnung eines Verzichtsvermögens hat die Beschwerdeführerin die Berechnung der EL beschwerdeweise nicht beanstandet und es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung vor.
3.4
Nach dem Dargelegten ist das berücksichtigte Verzichtsvermögen per 17. August 2022 im Betrag von Fr. 68'583.-- und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 109) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.