Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

715 25 108

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 12.02.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Es liegt kein entschädigungsberechtigter Entscheide des Kantonsgerichts des Verdienstausfall vor, weshalb kein Kantons Basel-Landschaft Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Februar 2026 (715 25 108)

Arbeitslosenversicherung

Es liegt kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Kontaktstelle für Arbeitslose, Herr Manuel Schwarz, Klybeckstrasse 95, 4057 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Regeste

Es liegt kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.____ erhob mit Antrag vom 4. August 2024 ab 31. August 2024 (recte: 1. September 2024) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Folgerahmenfrist. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung ab 1. September 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab mit der Begründung, die Versicherte sei während der abgelaufenen Rahmenfrist im Zwischenverdienst bei der Genossenschaft B.____ tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei unbefristet und ungekündigt. Bei einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug werde der versicherte Verdienst aus den letzten sechs bzw. zwölf Beitragsmonaten berechnet. Dieser belaufe sich vorliegend auf Fr. 3'087.--, wohingegen die mögliche Arbeitslosenentschädigung Fr. 2'389.80 betrage. Das im Monat September 2024 erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 3'389.10 übersteige die mögliche Arbeitslosenentschädigung, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2024 abgelehnt werde. Mit Einsprache vom 17. Dezember 2024 machte die Versicherte geltend, im Dezember 2024 habe sie wenige Arbeitseinsätze gehabt, weshalb das Bruttoeinkommen aus dem Zwischenverdienst die mögliche Arbeitslosenentschädigung unterschreite. Zudem sei die Neuanmeldung für eine neue Rahmenfrist eingereicht worden und es sei die rückwirkende Anmeldung per 1. Dezember 2024 gutzuheissen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, das aus dem Zwischenverdienst erzielte Bruttoeinkommen für die Monate September bis und mit November 2024 übersteige die mögliche Arbeitslosenentschädigung, was zu Recht unstrittig sei. Zur Neuanmeldung habe das zuständige Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach entsprechender Erkundigung mitgeteilt, die Versicherte sei vom RAV nicht neu angemeldet worden. Zwar habe die Versicherte eine Neuanmeldung gewünscht, die Personalberaterin des RAV habe jedoch keinen Grund für eine Neuanmeldung gesehen, da die Versicherte noch angemeldet gewesen sei und dabei habe es die Personalberaterin belassen. Eine rückwirkende Anmeldung per 1. Dezember 2024 sei nicht möglich.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Manuel Schwarz, Kontaktstelle für Arbeitslose, mit Eingabe vom 10. März 2025 und mit undatierter Eingabe (Eingang: 13. März 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die rückwirkende Anmeldung per 1. Dezember 2024.

C. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; darin eingeschlossen sind auch vertraglich vereinbarte regelmässige Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus der gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 anknüpft.

2.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Fällt der Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist höher aus, so ist dieser Durchschnittslohn massgebend (Art. 37 Abs. 2 AVIV).

3.1 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Sie

hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb einer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).

3.2 Der Berechnung des Zwischenverdiensts ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z. B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (Weisungen AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2026, Rz. C125 und C149; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2006, C 224/05, E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 42 E. 5b). Der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst umzulegen (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2026, Rz. C126).

4.1 Zwischen den Parteien ist die Höhe des versicherten Verdiensts, die aus dem Zwischenverdienst erzielten Bruttoeinkommen für die Monate September bis November 2024 sowie die Tatsache, dass das aus dem Zwischenverdienst erzielte Bruttoeinkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung überstieg und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, unbestritten. Die Arbeitslosenkasse ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 3'087.-- und eine mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'389.80. Da die massgebenden Zwischenverdienste (September 2024: Fr. 3'389.10 [Act. 115 f.; Act. 186]; Oktober 2024: Fr. 3'877.70 [Act. 138 f.]; November 2024: Fr. 2'547.30 [Genossenschaft B.____; Act. 145 f.] + Fr. 999.60 [C.____ AG; Act. 148 f.] = Fr. 3'546.90) die der Versicherten zustehende Arbeitslosentschädigung übersteigen, liegt kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall vor. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung des versicherten Verdiensts, des aus dem Zwischenverdienst erzielten Bruttoeinkommen für die vorgenannten Monate ergeben und die Beschwerdeführerin dagegen keine Beanstandungen vorbrachte, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2024 zu Recht verneint hat.

4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die rückwirkende Anmeldung per 1. Dezember 2024 gutzuheissen, Folgendes anzumerken: Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Neuanmeldung nicht notwendig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin seit Eröffnung der neuen Rahmenfrist per 1. September 2024 ohne Unterbruch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Abklärung beim RAV ausgegangen ist (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 16; Vernehmlassung Ziff. 3 c). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass – sowohl bei Annahme einer durchgehenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung als auch bei hypothetischer Zulassung einer rückwirkenden Anmeldung – ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch für Dezember 2024 abzulehnen gewesen wäre, da das Bruttoeinkommen aus dem Zwischenverdienst die mögliche Arbeitslosenentschädigung überstiegen hatte. Namentlich erzielte die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 aus dem Zwischenverdienst ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'811.20 (Fr. 1'595.70 bei der Genossenschaft B.____; Act. 167 f.] + Fr. 1'215.50 [C.____ AG; Act. 165 f.]). Des Weiteren eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2025 (Act. 269 f.) zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine neue Rahmenfrist ab 1. Januar 2025. Die Eröffnung dieser Rahmenfrist ist zwar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, wird jedoch insoweit erwähnt, als die neu eröffnete Rahmenfrist vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 dauert, wohingegen bei einer rückwirkenden Anspruchsprüfung für Dezember 2024 die ab September 2024 laufende Rahmenfrist entsprechend kürzer (bis 31. August 2026) ausgefallen wäre. Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die neue Rahmenfrist ab Januar 2025 das in den Monaten davor höher ausgefallene Einkommen, weshalb der versicherte Verdienst ab 1. Januar 2025 und somit die Taggeldleistungen entsprechend höher ausfallen, was der Beschwerdeführerin ebenfalls zugutekommt.

5. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité, Art. 37 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2026.