104.1
Dekret zum Gesetz über die Gewaltentrennung
Vom 23.06.1999 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat,
gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Gewaltentrennung,
beschliesst:
Art. 1
Folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören:
1. Landeskanzlei:
a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskanzlei mit Ausnahme des Staatsarchivs
2. Finanz- und Kirchendirektion:
a. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft im Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion
3. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion:
a. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Gesundheit (Kantonsarzt/Kantonsärztin)
b. der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Gesundheitsplanung der Hauptabteilung Gesundheit
c. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Volkswirtschaft
d. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
e. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit
f. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Recht, Organisation und Planung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
g. die Chefärzte und Chefärztinnen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste
4. Bau- und Umweltschutzdirektion:
a. der Leiter oder die Leiterin des Informationsdienstes
b. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
c. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen
d. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung öffentlicher Verkehr
e. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Umweltschutz
5. Sicherheitsdirektion:
a. die Leiter und Leiterinnen der Zivilrechtsabteilungen
b. der Leiter oder die Leiterin der Polizeiabteilung
c. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsabteilung
d. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Datenschutz
e. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Kommunikation
f. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes des Regierungsrates
6. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion:
a. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Pädagogische Arbeitsstelle
b. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Personaldienst
c. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Kulturelles
d. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
7. Finanzkontrolle:
a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle
Art. 2
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
GS 33.0901