140.1
Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz
Vom 06.06.1983 (Stand 01.01.2016)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 48 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz),
beschliesst:
1 Aufgaben der Direktionen
Art. 1 Leitungsaufgaben des Direktionsvorstehers
Der Direktionsvorsteher nimmt seine Aufgabe wahr, indem er insbesondere:
Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch festlegt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt,
die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatorischen Massnahmen trifft,
die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abweichungen die notwendigen Korrekturen vornimmt,
den Vollzug sämtlicher Erlasse gewährleistet und wenn nötig Änderungen der Erlasse vorschlägt,
den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet,
die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert.
Art. 2 Verkehr mit anderen Behörden
Die Direktionsvorsteher sind befugt, mit sämtlichen Amtsstellen des Kantons, mit den Departementen und den Ämtern des Bundes, mit gleichgestellten Behörden anderer Kantone und des Auslandes in unmittelbaren Verkehr zu treten, soweit dies zur Behandlung ihrer Geschäfte erforderlich ist.
Sie können diese Befugnisse an ihre Dienststellen abtreten.
2 Die Direktionen
Art. 3 Bezeichnung der Direktionen
Die Direktionen werden wie folgt gebildet:
Finanz- und Kirchendirektion,
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion,
Bau- und Umweltschutzdirektion,
Sicherheitsdirektion,
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Art. 3a Bereiche
Die Sicherheitsdirektion umfasst folgende Bereiche:
Generalsekretariat,
Polizei,
Sicherheit 1,
Sicherheit 2,
Staatsanwaltschaft,
Zivilrecht.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion umfasst folgende Bereiche:
Generalsekretariat
Umwelt und Energie
Infrastruktur und Mobilität
Immobilien
Raumentwicklung und Baubewilligung
Art. 4 Dienststellen
Die Direktionen und die Landeskanzlei umfassen die folgenden Dienststellen:
1. Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
2. Amt für industrielle Betriebe
3. ...
4. Amt für Kultur
5. Amt für Migration
6. Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
7. Amt für Raumplanung
8. Amt für Umweltschutz und Energie
9. Amt für Volksschulen
10. Bauinspektorat
11. Bezirksschreibereien
12. Dienststelle Gymnasien
13. Fachstelle Erwachsenenbildung
14. Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe
15. Finanzverwaltung
16. Amt für Wald beider Basel
17. Hochbauamt
18. Jugendanwaltschaft
19. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
20. Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
20.1 Amt für Gesundheit
20.2 Standortförderung Baselland
21. Kantonales Sozialamt
22. Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
23. Lufthygieneamt beider Basel
24. Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof
25. Motorfahrzeugkontrolle
26. Personalamt
27. Polizei Basel-Landschaft
28. Rechtsdienst
29. Schulpsychologischer Dienst
30. Schul- und Büromaterialverwaltung und Verlag des Kantons Basel-Landschaft
31. Sicherheitsinspektorat
32. Sportamt
33. Staatsanwaltschaft
34. Staatsarchiv
35. Statistisches Amt
36. Steuerverwaltung
37. Tiefbauamt
38. Amt für Geoinformation
39. Zentrale Informatik
Ausserdem hat jede Direktion ein Generalsekretariat.
Art. 5 Anstalten und Vereinigungen
Anstalten und Vereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts, denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist, werden vom Regierungsrat zur Erledigung der administrativen Geschäfte einer Direktion oder einer Dienststelle zugeordnet.
Art. 6 Organisation und Befugnisse der Dienststellen
Der Regierungsrat regelt in Dienstordnungen für jede Direktion die Organisation und die Befugnisse der Dienststellen und ihrer Abteilungen.
3 Die Landeskanzlei
Art. 7 Aufgaben der Landeskanzlei im besonderen
Der Landeskanzlei obliegt insbesondere:
die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrates und des Landrates sowie ihrer Delegationen,
die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
die Veröffentlichung der Erlasse,
die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblattes,
die Information nach innen und aussen.
Art. 8 Zuweisung der Geschäfte
Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.
Art. 9 Aufsicht
Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt der Regierungsratspräsident aus.
Art. 10 Dienstordnung
Der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung für die Landeskanzlei. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Der Regierungsrat bezeichnet die Beamten, die zur Vornahme von Beglaubigungen befugt sind.
4 Bezirksverwaltung
Art. 11 Einteilung der Bezirksschreibereibezirke
Der Bezirksschreibereibezirk Arlesheim mit Amtssitz in Arlesheim umfasst die Gemeinden Aesch, Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz, Pfeffingen und Reinach.
Der Bezirksschreibereibezirk Binningen mit Amtssitz in Binningen umfasst die Gemeinden Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Ettingen, Oberwil, Schönenbuch und Therwil.
Die Bezirksschreibereibezirke Liestal, Sissach und Waldenburg umfassen die Gemeinden ihrer Verwaltungsbezirke.
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Information bei Änderungen der Organisation
Die Beamten und Angestellten sind bei Änderungen der Organisation frühzeitig zu benachrichtigen.
Art. 12a Genehmigung von Gemeindereglementen
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Befugnis zur Genehmigung von Gemeindereglementen den Direktionen übertragen.
Art. 12b
Bei der Aufhebung des Amtes für Schulzahnpflege regelt der Regierungsrat, wo erforderlich, mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das berufliche Fortkommen.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1933 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird wie folgt geändert: ...
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. August 1967 zum Organisationsgesetz wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verordnung.
GS 28.448