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Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

146.11 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/146-11/de/dienstordnung-der-bildungs-kultur-und-sportdirektion

Consulté le 4 sept. 2026

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Source

146.11

Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Vom 14.12.2021 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 28. September 20172,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 100
  2. [2] SGS 140

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Steuerung der Verwaltungseinheiten der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

Art. 2 Handlungsfelder und Kernkompetenzen

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD, «die Direktion») übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:

  1. Bildung auf allen Stufen;

  2. Kind und Jugend;

  3. Behindertenangebote;

  4. Kultur;

  5. Sport.

Art. 3 Gliederung

Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 8 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 20173.

Das Organigramm der Direktion ist im Anhang 1 abgebildet.

Footnotes

  1. [3] SGS 140.11

Art. 4 Führung

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.

Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.

Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine oder mehrere Dienststellen delegieren.

Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien beigegeben.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgabenerfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z. B. Kommissionen oder Fachgremien) einsetzen.

Für die Gremien gemäss Abs. 6 und 7 gelten die §§ 6, 7, 8 und 12 der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22. August 20174 analog. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt ein Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in anderen Erlassen sind vorbehalten.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststellenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertretungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren. Bei strategischen Führungsorganen gelten § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (PCGV) vom 12. Dezember 20175 sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15. Juni 20176 zur Amtszeit analog.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegieren.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.

Footnotes

  1. [4] SGS 140.41
  2. [5] SGS 314.11
  3. [6] SGS 314

Art. 5 Anstellungsbehörden

Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.

Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.

2 Die Dienststellen

2.1 Allgemeines

Art. 6 Führung

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag und Dienststellenreglement der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:

  1. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;

  2. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften;

  3. die Weiterentwicklung der ihr zugeordneten Aufgabenbereiche.

Art. 7 Interne Organisation

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.

Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststellenreglementen geregelt.

Art. 8 Befugnis zum Erlass von Verfügungen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.

Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen Funktionsbezeichnung.

Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung des Kantons auf Verlangen aus.

Art. 9 Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.

Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20187.

Footnotes

  1. [7] SGS 146.111

Art. 10 Antragsbefugnis

Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.

2.2 Dienststelle Generalsekretariat (GS)

Art. 11 Organisation

Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und umfasst folgende Abteilungen:

  1. Bildung;

  2. Finanzen;

  3. Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL);

  4. Kommunikation;

  5. Personal;

  6. Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;

  7. Recht;

  8. Raum und Infrastruktur.

Das Generalsekretariat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt durch die Fachbereiche Assistenz und Geschäftskoordination.

Art. 12 Aufgaben

Das Generalsekretariat (GS) hat folgende Aufgaben:

  1. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;

  2. Beratung und Unterstützung der Dienststellen und Schulen.

Es hat Fachweisungskompetenz gegenüber den Dienststellen.

Das GS ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine Gesamtsicht in den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergreifenden Geschäften besorgt, insbesondere ist es Planungs-, Koordinations-, Qualitätssicherungs- und Prozesscontrollingsstelle der Direktion.

Zudem ist das GS zuständig für alle der Direktion zugewiesenen oder in deren Vollzugsbereich fallenden Geschäfte, soweit diese nicht einer anderen Dienststelle übertragen werden. Insbesondere verantwortet es bildungsstufenübergreifend:

  1. die Schulinformatik;

  2. die Schulabkommen;

  3. Bildungsprojekte und das Bildungsmonitoring.

2.3 Dienststelle Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB)

Art. 13 Organisation

Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) gliedert sich in:

  1. die Hauptabteilung Kind und Jugend;

  2. die Hauptabteilung Behindertenangebote.

Art. 14 Aufgaben

Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, koordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.

Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 20028, die Verbindungsstelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 20079 sowie die Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17. Oktober 201210.

Footnotes

  1. [8] SGS 855.2
  2. [9] SR 341.1
  3. [10] SR 446.11

2.3.1 Hauptabteilung Kind und Jugend

Art. 15 Hauptabteilung Kind und Jugend

Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambulante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesondere:

  1. für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 200111 und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201312, dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 198413 und der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 200714 sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200215 sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 197716;

  2. für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200217, der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 202118 sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200219;

  3. für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 200120 und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201321;

  4. für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200222 und der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 202123;

  5. für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Jugendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung sowie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 197724 und der Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) vom 25. September 200125;

  6. für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 201526 und der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 13. Dezember 201627;

  7. für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200228, der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe vom 23. März 202129 und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II vom 16. März 200430;

  8. für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 201131 und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) vom 17. Oktober 201232.

Footnotes

  1. [11] SGS 850
  2. [12] SGS 850.15
  3. [13] SR 341
  4. [14] SR 341.1
  5. [15] SGS 855.2
  6. [16] SR 211.222.338
  7. [17] SGS 640
  8. [18] SGS 640.71
  9. [19] SGS 855.2
  10. [20] SGS 850
  11. [21] SGS 850.15
  12. [22] SGS 640
  13. [23] SGS 640.71
  14. [24] SR 211.222.338
  15. [25] SGS 850.14
  16. [26] SGS 852
  17. [27] SGS 852.11
  18. [28] SGS 640
  19. [29] SGS 645.30
  20. [30] SGS 645.31
  21. [31] SR 446.1
  22. [32] SR 446.11

2.3.2 Hauptabteilung Behindertenangebote

Art. 16 Aufgaben

Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.

Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbesondere:

  1. für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 200633, der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200234, dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 200635, dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 201636 und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 201637;

  2. für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leistungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 201638 und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 201639;

  3. für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 201540 und der Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 5. Juli 201641.

Footnotes

  1. [33] SR 831.26
  2. [34] SGS 855.2
  3. [35] SR 831.30
  4. [36] SGS 853
  5. [37] SGS 853.11
  6. [38] SGS 853
  7. [39] SGS 853.11
  8. [40] SGS 480.111
  9. [41] SGS 480.112

2.4 Dienststelle Amt für Kultur (AfK)

Art. 17 Organisation

Das Amt für Kultur (AfK) gliedert sich in:

  1. die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;

  2. die Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;

  3. die Hauptabteilung Kulturförderung;

  4. die Hauptabteilung Kantonsbibliothek.

Art. 18 Aufgaben

Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft, insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kulturellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.

2.4.1 Hauptabteilung Augusta Raurica

Art. 19

Die Aufgaben der Hauptabteilung Augusta Raurica ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201542, der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201643, dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 200244 und dem Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 199845.

Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.

Footnotes

  1. [42] SGS 600
  2. [43] SGS 600.11
  3. [44] SGS 793
  4. [45] SGS 792.1

2.4.2 Hauptabteilung Archäologie und Museum

Art. 20 Aufgaben

Die Aufgaben der Hauptabteilung Archäologie und Museum ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201546, der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201647 und dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 200248.

Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.

Footnotes

  1. [46] SGS 600
  2. [47] SGS 600.11
  3. [48] SGS 793

2.4.3 Hauptabteilung Kulturförderung

Art. 21 Aufgaben

Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201549 und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201650.

Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kulturförderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zugunsten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.

Footnotes

  1. [49] SGS 600
  2. [50] SGS 600.11

2.4.4 Hauptabteilung Kantonsbibliothek

Art. 22 Aufgaben

Die Aufgaben der Hauptabteilung Kantonsbibliothek ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201551 und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201652.

Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen bibliothekarischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.

Footnotes

  1. [51] SGS 600
  2. [52] SGS 600.11

2.5 Dienststelle Amt für Volksschulen (AVS)

Art. 23 Organisation

Das Amt für Volksschulen gliedert sich in:

  1. die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität;

  2. die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung;

  3. die Hauptabteilung Sonderpädagogik;

  4. die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst;

  5. die Abteilung Support.

Art. 24 Aufgaben

Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.

Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogische und sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht, Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle Schulstufen.

Ihm sind die Sekundarschulen und die kantonalen Sonderschulen unterstellt.

2.5.1 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität

Art. 25 Aufgaben

Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Aufsicht über die Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule), die Musikschulen sowie die Privatschulen und die private Schulung.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200253, der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 200354, der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200355, der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 200356, der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201857 und der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201358.

Footnotes

  1. [53] SGS 640
  2. [54] SGS 641.11
  3. [55] SGS 642.11
  4. [56] SGS 640.41
  5. [57] SGS 640.43
  6. [58] SGS 640.21

2.5.2 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung

Art. 26 Aufgaben

Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbetrieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe und der Sekundarstufe I, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbetrieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschulen, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200259, der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 200360, der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200361, der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 200362, der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201863, der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201364 und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 200365.

Footnotes

  1. [59] SGS 640
  2. [60] SGS 641.11
  3. [61] SGS 642.11
  4. [62] SGS 640.41
  5. [63] SGS 640.43
  6. [64] SGS 640.21
  7. [65] SGS 647.12

2.5.3 Hauptabteilung Sonderpädagogik

Art. 27 Aufgaben

Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädagogischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200266, der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 200367, der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200368, der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 202169, der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201870, der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201371 und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 200372.

Footnotes

  1. [66] SGS 640
  2. [67] SGS 641.11
  3. [68] SGS 642.11
  4. [69] SGS 640.71
  5. [70] SGS 640.43
  6. [71] SGS 640.21
  7. [72] SGS 647.12

2.5.4 Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst

Art. 28 Aufgaben

Die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD) berät als fachlich unabhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfragen.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200273, der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 200374, der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200375, der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 200376, der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 200977, der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 202178, der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201379 und der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 200880.

Footnotes

  1. [73] SGS 640
  2. [74] SGS 641.11
  3. [75] SGS 642.11
  4. [76] SGS 643.11
  5. [77] SGS 681.11
  6. [78] SGS 640.71
  7. [79] SGS 640.21
  8. [80] SGS 645.21

2.5.5 Abteilung Support

Art. 29 Aufgaben

Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und Prozessoptimierung, fachspezifische Sachbearbeitung, Information und Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im Projektmanagement und in der Beratung von politischen Geschäften.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200281, der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 200382, der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200383, der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 202184, der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201885, der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201386 und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 200387.

Footnotes

  1. [81] SGS 640
  2. [82] SGS 641.11
  3. [83] SGS 642.11
  4. [84] SGS 640.71
  5. [85] SGS 640.43
  6. [86] SGS 640.21
  7. [87] SGS 647.12

2.6 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

Art. 30 Organisation

Die Dienststelle BMH gliedert sich in:

  1. die Hauptabteilung Berufsbildung;

  2. die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen;

  3. die Hauptabteilung Hochschulen;

  4. die Hauptabteilung Laufbahnzentrum;

  5. die Stabsstelle BMH.

Art. 31 Aufgaben

Die Dienststelle BMH ist die kantonale Behörde für den nachobligatorischen Bildungsbereich sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton.

Sie ist insbesondere zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Aufsicht, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots im nachobligatorischen Bildungsbereich sowie in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton.

Sie vertritt die Berufsbildung, Berufs- und Mittelschulen, Hochschulen sowie Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden.

Sie übt die Aufsicht über die Gymnasien, die Berufsfachschulen und die höhere Berufsbildung aus. Zudem ist sie für allfällige Anerkennungen zuständig.

2.6.1 Hauptabteilung Berufsbildung

Art. 32 Aufgaben

Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die kantonalen Aufgaben innerhalb der Verbundpartnerschaft (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt) in den Bereichen Berufsbildung und Berufsintegration. Zudem ist sie für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verantwortlich.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:

  1. für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 200288 mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 201489, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200290, der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 200991 und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.

  2. für die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200292 und der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 200993;

  3. für die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 199494, der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 23. Mai 199595 sowie interkantonalen Vereinbarungen.

  4. …

…

…

Footnotes

  1. [88] SR 412.10
  2. [89] SR 419.1
  3. [90] SGS 640
  4. [91] SGS 681.11
  5. [92] SGS 640
  6. [93] SGS 681.11
  7. [94] SGS 365
  8. [95] SGS 365.11

2.6.2 Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen

Art. 33 Aufgaben

Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist grundsätzlich zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) sowie der Berufsfachschulen.

Ihr sind die kantonalen Gymnasien sowie die kantonalen Berufsfachschulen unterstellt.

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:

  1. für die Gymnasien aus der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 199596, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200297, der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 200398 und weiteren, die Mittelschulen betreffenden, kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglementen;

  2. für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 200299 mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002100, der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009101 und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.

Footnotes

  1. [96] SR 413.11
  2. [97] SGS 640
  3. [98] SGS 643.11
  4. [99] SR 412.10
  5. [100] SGS 640
  6. [101] SGS 681.11

2.6.3 Hauptabteilung Hochschulen

Art. 34 Aufgaben

Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverantwortung für die Universität Basel, für die Fachhochschule Nordwestschweiz und für das Swiss Tropical and Public Health Institute sowie für die finanzielle Unterstützung der Stiftung Volkshochschule.

…

Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:

  1. dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011102 mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006103, dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9. November 2004104, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts vom 5. April 2016105, dem Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) vom 28. August 2002106 sowie weiteren interkantonalen Vereinbarungen den Hochschulbereich betreffend.

  2. …

Footnotes

  1. [102] SR 414.20
  2. [103] SGS 664.1
  3. [104] SGS 649.22
  4. [105] SGS 665.1
  5. [106] SGS 664.155

2.6.4 Hauptabteilung Laufbahnzentrum

Art. 34a Aufgaben

Die Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie der Allgemeinen Weiterbildung.

Die Aufgaben ergeben sich insbesondere:

  1. für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002107 mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002108), der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009109 und weiteren kantonalen Erlassen;

  2. für die Allgemeine Weiterbildung aus dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014110 und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005111 mit ihren sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002112, der Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) vom 28. November 2017113, dem Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) vom 19. April 2007114 und der Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) vom 18. Dezember 2007115.

Footnotes

  1. [107] SR 412.10
  2. [108] SGS 640
  3. [109] SGS 681.11
  4. [110] SR 419.1
  5. [111] SR 142.20
  6. [112] SGS 640
  7. [113] SGS 691.11
  8. [114] SGS 114
  9. [115] SGS 114.11

2.6.5 Stabsstelle BMH

Art. 34b Aufgaben

Die Stabsstelle BMH ist in Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungen zuständig für die Bereiche Finanzen, Monitoring, politische Geschäfte, Organisations- und Strategieentwicklung, Projektmanagement und Kommunikation innerhalb der BMH.

Ihre Aufgaben ergeben sich aus den für die Hauptabteilungen massgebenden Rechtsgrundlagen gemäss § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3 sowie § 34a Abs. 2.

2.7 Dienststelle Sportamt

Art. 35 Organisation

Das Sportamt gliedert sich in die folgenden Abteilungen:

  1. Dienstleistungen und Anlässe;

  2. Sportförderung.

Art. 36 Aufgaben

Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sportentwicklung, insbesondere im Bereich des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports, und des Swisslos Sportfonds übertragen sind.

Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Sportförderung vom 7. März 1991116, der Verordnung über die Sportförderung vom 9. Februar 2021117, der Verordnung über den Swisslos Sportfonds vom 21. Januar 2020118 und dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011119.

Footnotes

  1. [116] SGS 630
  2. [117] SGS 630.11
  3. [118] SGS 369.11
  4. [119] SR 415.0

Anhänge

Anhang 1: Organigramm BKSD

GS 2021.118