146.14
Dienstordnung der Dienststelle Gymnasien
Vom 27.04.2010 (Stand 01.03.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983 und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:
Art. 1 Aufgaben
Die Dienststelle Gymnasien ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik im Bereich der Gymnasien und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene.
Sie vertritt die Gymnasien in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten Behörde um und koordiniert die schulübergreifenden Geschäfte der Gymnasien des Kantons.
Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, organisatorischen, personellen, qualitativen, administrativen und finanziellen Belangen.
Art. 2 Organisation der Dienststelle
Die Dienststelle Gymnasien ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Sie hat folgende Organe:
Dienstellenleitung
Schulleitungskonferenz
Leitungskonferenz der FMS
Sie umfasst die folgenden Gymnasien:
Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein
Gymnasium Liestal
Gymnasium Münchenstein
Gymnasium Muttenz
Gymnasium Oberwil.
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
Art. 3 Dienststellenleitung
Die Funktion der Dienststellenleitung wird von einer Rektorin oder einem Rektor eines Gymnasiums wahrgenommen.
Die Stellvertretung nimmt eine Rektorin oder ein Rektor eines zweiten Gymnasiums wahr.
Die Dienststellenleitung und deren Stellvertretung wird auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers der BKSD vom Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Schulleitungskonferenz hat ein Vorschlagsrecht.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss den Führungsrichtlinien der Direktion.
Zu den Aufgaben der Dienstellenleitung gehören insbesondere:
die Vertretung der Dienststelle in der BKSD und gegen aussen;
die Leitung der Schulleitungskonferenz;
die Koordination des Budget- und Rechnungslegungsprozesses, die Antragsstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
die Verantwortung der Klassenbildungspläne gegenüber der Direktion;
die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Personalwesen und Informatik;
die Koordination der externen Evaluation der Gymnasien;
die Koordination der Gymnasien übergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Personalressourcen, insbesondere bei Planung und Einsatz.
Die Dienststellenleitung verfügt über die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Weisungsbefugnis.
Art. 4 Schulleitungskonferenz
Die Mitglieder der Schulleitungen der Gymnasien bilden die Schulleitungskonferenz der Gymnasien.
Die Schulleitungskonferenz berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
die Behandlung der schulübergreifenden Geschäfte, insbesondere die Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen Belangen;
die Koordination der Klassen- und Kursbildung;
...
die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volksschulen;
die Absprache über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Spezialfällen;
die Koordination der Lehrpläne und des Unterrichtsbetriebs;
die Koordination der Beurlaubungspraxis für die Schülerinnen und Schüler und die Lehrerinnen und Lehrer;
die Planung und Durchführung der kantonalen Orientierungsarbeiten;
die Festlegung der Termine der Abschlussprüfungen und Abschlussfeiern;
die Koordination der Abschlussprüfungen, insbesondere der Erlass von inhaltlichen und formalen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Qualität derselben;
die Konzeption der externen Evaluation der Gymnasien;
die Umsetzung der Anstellungspolitik im Bereich der Lehrkräfte und Schuldienstangestellten im Rahmen der kantonalen Vorgaben;
die Planung des Bedarfs und der Nutzung des Schulraums;
die regelmässige Konsultation der Interessenvertreter und Organe der Gymnasiallehrerinnen- und Gymnasiallehrer über ihre das Bildungsangebot betreffenden Absichten;
die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über die Ausbildung an den Gymnasien und der FMS;
die Vertretung der Gymnasien und der FMS in sie betreffenden Fragen auf regionaler und schweizerischer Ebene sowie gegenüber Zubringer- und Abnehmerschulen;
die Koordination des gymnasialen und des FMS-Bildungsgangs mit den Abteilungen P und E der Sekundarschulen.
Art. 5 Leitungskonferenz der FMS
Die Leiterinnen oder Leiter der FMS bilden die Leitungskonferenz der FMS.
Die Leitung der Konferenz wird in zweijährigem Turnus von einer Leiterin oder einem Leiter einer FMS wahrgenommen.
Die Leitungskonferenz der FMS berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in § 4 vorgesehenen Aufgaben in Bezug auf die FMS.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dienstordnung vom 23. Mai 2000 der Dienststelle Gymnasien wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
GS 37.0073