146.54
Dienstordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung
Vom 09.03.2010 (Stand 01.02.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) untersteht als Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Direktion) deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Art. 2 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleitung führt das Amt gemäss den Führungsrichtlinien der Direktion und dem persönlichen Pflichtenheft.
Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehört insbesondere:
die Führung des Amtes gegen innen;
die Vertretung des Amtes gegen aussen;
der Erlass der Pflichtenhefte für alle ihr direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Verantwortung für das Budget;
die Verantwortung für Personalfragen;
die Koordination und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen und der Angebote der höheren Berufsbildung;
die Weiterentwicklung der Berufsbildung.
Die Stellvertretung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 3 Organisation
Das Amt gliedert sich in:
Amtsleitung,
Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung,
Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
Hauptabteilung Berufsintegration,
Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen,
Stabsstelle Berufsfachschulen,
Stabsstelle Berufsbildungsprojekte.
Die kantonalen Berufsfachschulen sind direkt der Dienststellenleitung unterstellt.
Bei den Berufsfachschulen privatrechtlicher Träger übt die Dienststellenleitung die Aufsicht aus.
Art. 4 Hauptabteilungen
Den Leitungen der Hauptabteilungen und der Stabsstellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die selbständige Führung der Hauptabteilung oder der Stabsstelle in fachlicher Hinsicht;
die Führung der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
der Erlass der Pflichtenhefte für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 5 Amtsleitung
Die Dienststellenleitung, die Stellvertretung sowie die Leitungen der Hauptabteilungen des Amtes bilden zusammen die Amtsleitung.
Der Amtsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Beratung der Dienststellenleitung in Grundsatzfragen;
die Beratung der Dienststellenleitung in finanziellen Belangen;
die Planung und Koordination von hauptabteilungsübergreifenden Projekten und Geschäften;
die Antragstellung an die Dienststellenleitung bei bereichsübergreifenden Vernehmlassungen;
die Förderung der berufsorientierten Weiterbildung.
Art. 6 Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft
Die Schulleitungen der dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstellten Berufsfachschulen und der Schulen des Bildungszentrums kvBL Muttenz sowie die Dienststellenleitung bilden zusammen die Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen (Schulleitungskonferenz).
Die Schulleitungskonferenz wird von der Dienststellenleitung geleitet.
Der Schulleitungskonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
die Delegation in verschiedene Gremien der Berufsbildung;
die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Berufsbildung bei Vernehmlassungen.
die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen.
Art. 7 Organigramm
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
Art. 8 Aufgaben
Das Amt besorgt die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen.
Art. 9 Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung
Der Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Lehraufsicht;
die Förderung der lernortsübergreifenden Qualitätssicherung und -entwicklung;
die Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zur Sicherung eines ausreichenden und adressatengerechten Angebots an Ausbildungsplätzen;
die Beratung von Personen bei Fragen und Problemen in der Ausbildung Lernender;
die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
die Aufsicht über die Überbetrieblichen Kurse;
die Organisation, Durchführung und Aufsicht über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsbildung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
Art. 10 Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Die Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung besteht aus den Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen Liestal und Bottmingen.
Der Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Jugendlichen und Erwachsenen;
der Betrieb von öffentlichen Berufsinformationszentren (BIZ) in Liestal und Bottmingen mit Informationen zum gesamten Aus- und Weiterbildungsangebot und zu allen Berufsfeldern;
die Beratung für von Arbeitslosigkeit bedrohte oder betroffene erwachsene Erwerbstätige in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Beratung, Unterstützung und Information von Schulen und weiteren Bildungsinstitutionen in Berufswahl-, Studien- und Laufbahnfragen;
die Führung des Lehrstellennachweises;
die Förderung der Zusammenarbeit an der Schnittstelle Bildung-Arbeitsmarkt;
die Bildungsberatung für Firmen;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
Art. 11 Hauptabteilung Berufsintegration
Der Hauptabteilung Berufsintegration obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Führung der kantonalen Koordinationsstelle Brückenangebote;
die Koordination der Brückenangebote in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt;
die BerufsWegBereitung (BwB);
die Führung der Jugendberatungsstelle «wie weiter?»;
die Führung der Fachstelle Mentoring für Jugendliche;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsintegration auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
Art. 12 Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen
Der Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Information und Beratung über Ausbildungsbeiträge;
die Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungsstätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland;
die Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen;
die interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen durch Kontakt mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Ausbildungsbeiträge auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene;
die Führung des Rechnungswesens des Amtes und der kantonalen Berufsfachschulen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Dienstordnung werden aufgehoben:
die Dienstordnung vom 9. September 2003 des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung,
die Dienstordnung vom 2. April 1996 der Berufsschule für Pflege.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2010 in Kraft.
GS 37.0029