Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission

146.91 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/146-91/de/verordnung-uber-die-kantonale-bibliothekskommission

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Bâle-Campagne
  3. Législation Bâle-Campagne
Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

146.91

Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission

Vom 19.11.1991 (Stand 01.12.1991)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die kantonale Bibliothekskommission (im folgenden kurz: Kommission) hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung der Erziehungs- und Kulturdirektion in Bibliotheksfragen;

  2. Mitwirkung beim Auf- und Ausbau eines Bibliotheksnetzes, das die Literaturversorgung der Bevölkerung, der Schulen und der Behörden im Kanton gewährleistet;

  3. Förderung der Entwicklung und Koordination des Bibliothekswesens in Zusammenarbeit mit dem Kantonsbibliothekar oder der Kantonsbibliothekarin.

Art. 2 Zusammensetzung, Wahl

Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.

Die Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die verschiedenen Fachrichtungen, Schularten und Regionen sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Kantonsbibliothekar oder die Kantonsbibliothekarin nimmt an den Sitzungen beratend teil.

Art. 3 Konstituierung

Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Regierungsrat bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission kann aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. Diese befassen sich mit der Vorbereitung und der Ausführung der ihnen zugewiesenen Geschäfte. Allfällige Beschlussfassung oder die Antragstellung an die Erziehungs- und Kulturdirektion erfolgen durch die Gesamtkommission.

Für besondere Projekte kann die Kommission weitere Fachleute zuziehen.

Art. 4 Sekretariat

Die Kantonsbibliothek führt das Sekretariat und das Protokoll der Kommission.

Art. 5 Allgemeine Aufgaben

Allgemeine Aufgaben der Kommission sind namentlich:

  1. Stellungnahme und Antragstellung zu allen kantonalen Erlassen, die das Bibliothekswesen betreffen;

  2. Laufende Überprüfung des Konzepts für das Bibliothekswesen im Kanton (Bibliotheksplan) und seiner Realisierung;

  3. Periodische Berichterstattung an die Erziehungs- und Kulturdirektion sowie Orientierung der Öffentlichkeit über den Stand des Bibliothekswesens;

  4. Erstattung des Amtsberichts der Kommission an die Erziehungs- und Kulturdirektion;

  5. Planung und Durchführung von Ausbildungskursen für Bibliothekarinnen und Bibliothekare im Nebenamt zusammen mit der Kantonsbibliothek;

  6. Antragstellung zur Ausrichtung von Beiträgen ausserhalb des Voranschlages (z.B. aus dem Lotteriefonds);

  7. Wahrnehmung der Belange des Bibliothekswesens in kantonalen und ausserkantonalen Gremien, sofern diese Aufgabe nicht durch andere Behörden oder Amtsstellen wahrgenommen wird,

  8. Erhebungen für die kantonale Bibliotheksstatistik sowie deren Auswertung und Publikation;

  9. Vorschlag an die Erziehungs- und Kulturdirektion zur Wahl des Kantonsbibliothekars oder der Kantonsbibliothekarin.

Art. 6 Aufgaben betreffend die Gemeindebibliotheken

Die Aufgaben der Kommission betreffend die Gemeindebibliotheken sind namentlich:

  1. Erarbeitung und Abgabe von Empfehlungen über die Einrichtung, den Ausbau und den Betrieb von Gemeindebibliotheken;

  2. Beratung von Bibliothekaren, Behörden und Institutionen bei der Einrichtung und Reorganisation von Bibliotheken;

  3. Durchführung von Fortbildungskursen und Tagungen für nebenamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare;

  4. Erarbeitung von Konzepten für die Literaturgrundversorgung in den Gemeinden und Regionen,

  5. Antragstellung für Subventionen an Gemeindebibliotheken;

  6. Visitation der Gemeinde bibliotheken und Berichterstattung an den Bibliotheksträger und die Erziehungs- und Kulturdirektion.

Art. 7 Aufgaben betreffend die Schulbibliotheken

Aufgaben der Kommission betreffend die Schulbibliotheken sind namentlich:

  1. Erarbeitung des Musterpflichtenheftes für Schulbibliothekare und Schulbibliothekarinnen;

  2. Erstellen von Richtlinien und Empfehlungen über die Anschaffung und die Erneuerung von Medien;

  3. Beratung von Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekaren, Schulpflegen und Aufsichtskommissionen;

  4. Planung und Durchführung von Kursen für Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare in Zusammenarbeit mit dem oder der Beauftragten für Schulbibliotheken und Jugendliteratur sowie anderen Institutionen (z. B. Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung Baselland);

  5. Antragstellung zu allen die Schulbibliotheken betreffenden Erlassen;

  6. Visitation der Schulbibliotheken in Zusammenarbeit mit dem oder der Beauftragten für Schulbibliotheken und Jugendliteratur.

Art. 8 Fortbildung

Die Kommissionsmitglieder können an Kursen und Fachtagungen teilnehmen, wenn diese für ihre Arbeit wichtig sind. Eine Teilnahme ist jeweilen durch die Erziehungs- und Kulturdirektion oder den Regierungsrat (entsprechend den Vorschriften der Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983 bewilligen zu lassen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 27. März 1984 für die kantonale Bibliothekskommission wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.

GS 30.700