146.95
Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes
Vom 05.05.2015 (Stand 01.08.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Der Schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Art. 2 Aufgaben
Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfragen.
Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002, der Verordnung vom 22. April 2008 über den Schulpsychologischen Dienst, den einschlägigen Bestimmungen in den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangeboten sowie dem Leistungsauftrag.
Art. 3 Gliederung
Der SPD gliedert sich in:
die Dienststellenleitung,
die Kreisstellen mit den Nebenstandorten,
die Administration.
Art. 4 Führung des SPD
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die strategische und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategischen Vorgaben von Kanton und BKSD um.
Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfindung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin regelmässig Sitzungen statt:
mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungssitzung»);
mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellensitzung»).
Art. 5 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Leitung des SPD in fachlicher, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht;
die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und jugendpsychologischen Belangen;
die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;
die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann gleichzeitig eine Kreisstelle leiten.
Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 6 Kreisstellen
Die Kreisstellen setzen nach Massgabe der Dienststellenleitung den schulpsychologischen Auftrag im zugeteilten geographischen Gebiet des Kantons um.
Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienststellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.
Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter.
Art. 7 Administration
Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in allen Belangen der Administration.
Art. 8 Organigramm
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
GS 2015.031