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Gesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal
Vom 18.05.2006 (Stand 01.01.2014)
Der Landrat des Kantons Basel Landschaft beschliesst:
Art. 1 Fertigstellung der H2
Das vom Landrat am 6. Februar 1995 beschlossene Generelle Projekt *Jurastrasse J2+ (Situationsplan 1:5000, Nr. GE 250) wird mit den notwendigen und bis anhin vorgenommenen Projektanpassungen und Projektänderungen unverzüglich verwirklicht.
Die Bauarbeiten können in die Etappen *Anschluss Liestal Nord+ und *Anschluss Liestal Nord bis Anschluss Pratteln+ unterteilt werden.
Art. 2 Fonds zum Bau der H2 Pratteln Liestal
Zur Finanzierung des Baus der H2 Pratteln Liestal abzüglich der bereits angefallenen Kosten für Planung und Landerwerb wird ein Fonds geäufnet.
Dem Fonds werden gutgeschrieben:
die Einnahmen aus der befristeten Anhebung der Motorfahrzeugsteuer gemäss dem Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Motorfahrzeugsteuer;
Drittmittel, insbesondere Mittel des Bundes, die für den Bau der H2 Pratteln Liestal zweckgebunden sind.
Während der Bauphase dürfen Gelder aus dem Fonds auch verwendet werden für technische und sonstige Vorkehrungen zur Sicherstellung des Verkehrsflusses auf der Rheinstrasse, namentlich zur Eindämmung von Gefahren wegen Verkehrsüberlastungen.
Für die Redimensionierung und die Sanierung der Rheinstrasse zwischen Pratteln und Liestal dürfen keine Gelder aus dem Fonds verwendet werden.
Art. 3 Konsultativkommission
Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission, die ihm als beratendes Organ bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und der Finanzierung der H2 Pratteln Liestal zur Seite steht.
Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung sowie der Wirtschafts und der Verkehrsverbände.
Art. 4 Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben
Das Gesetz vom 25. Juni 1981 über die Verkehrsabgaben wird wie folgt geändert: ...
Art. 5 In Kraft Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
GS 35.1006