501.12
Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz
Vom 26.06.2007 (Stand 01.08.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zuständigkeit
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (Direktion) ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes.
Sie sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vorschriften, die den Geltungsbereich des Gesetzes und der Verordnung berühren, für die notwendige Koordination.
2 Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen
Art. 2 Institutionen, regionale und überregionale Organisationen
An Institutionen, regionale und überregionale Organisationen können Finanzierungsbeiträge gewährt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit massgeblich dazu beitragen
die Attraktivität und Sichtbarkeit von Gemeinden, Regionen oder Branchen zu erhöhen;
die Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Wirtschaftsraumes zu steigern;
volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien, Konzepten und Programmen für Gemeinden, Regionen oder Branchen bereitzustellen.
Art. 3 Flankierende Massnahmen
Im Sinne von § 6 Buchstabe d des Gesetzes können aus dem Wirtschaftsförderungsfonds unter anderem projektbezogene Finanzierungsbeiträge ausgerichtet werden, zu Gunsten von
regionalen Gründungs-, Innovations- oder Technologiezentren;
Förderpreisen für herausragende Leistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft;
kantonalen Messe- und Ausstellungsbeteiligungen.
3 Einzelbetriebliche Massnahmen
Art. 4 Einfache Bürgschaften
Einfache Bürgschaften für Bankkredite zur Sicherstellung von Krediten werden mit Schweizerischen Banken oder schweizerischen Niederlassungen ausländischer Banken abgeschlossen.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
Beschreibung des konkreten Vorhabens («Business-Plan») mit Auskunft über die Firma, die Struktur, die Anzahl Arbeitsplätze, das Arbeitsplatzwachstum im Zusammenhang mit dem Vorhaben, den Markt sowie die Konkurrenzsituation;
Finanzplan (Liquiditäts-Plan) mit Angaben über die geplante Finanzierung des Vorhabens, die erwartete Umsatz- und Ertragsentwicklung;
Begleitschreiben der Bank mit Angaben über die Bonität des Unternehmens und die Finanzierung des Vorhabens.
Die gleichzeitige Gewährung mehrerer einfacher Bürgschaften durch den Kanton zugunsten desselben Unternehmens ist ausgeschlossen.
Art. 5 Finanzierungsbeiträge
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
Beschreibung des konkreten Vorhabens («Business-Plan») mit Auskunft über die Firma, die Struktur, die Anzahl Arbeitsplätze, das Arbeitsplatzwachstum im Zusammenhang mit dem Vorhaben, den Markt sowie die Konkurrenzsituation;
Finanzplan (Liquiditäts-Plan) mit Angaben über die geplante Finanzierung des Vorhabens, die erwartete Umsatz- und Ertragsentwicklung;
Begleitschreiben der Bank mit Angaben über die Bonität des Unternehmens und die Finanzierung des Vorhabens.
Die gleichzeitige Gewährung eines Finanzierungsbeitrages und einer einfachen Bürgschaft durch den Kanton zugunsten desselben Unternehmens ist ausgeschlossen.
Art. 6 Bedingungen für die Gewährung von einfachen Bürgschaften oder Finanzierungsbeiträgen
Die Bürgschaftsgewährung setzt voraus, dass das Unternehmen während der Laufzeit der Bürgschaft oder während der Laufzeit des durch einen Finanzierungsbeitrag unterstützten Projektes
im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist;
keine eigenen Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber Dritten eingeht;
keine Gewinnausschüttungen vornimmt;
keine Eigenkapitalrückzahlungen vornimmt;
keine Aktionärsdarlehen zurückzahlt;
auf die Erhöhung der Eigenbezüge der Kapitalgeber verzichtet.
Die Bürgschaftsgewährung oder die Gewährung eines Finanzierungsbeitrages setzt weiter voraus, dass sich das Unternehmen verpflichtet:
die Bank zu ermächtigten, der Direktion Auskunft über die Bonität des Unternehmens zu geben;
den Gesamtarbeitsvertrag oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten;
die Gleichstellung von Frau und Mann bezüglich gleicher Lohn für gleiche Arbeit zu beachten;
der Direktion jährlich unaufgefordert den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss mit Revisionsbericht einer anerkannten Treuhandgesellschaft einzureichen.
Bei der Bürgschaftsgewährung schliesst die Direktion mit der kreditgebenden Bank den Bürgschaftsvertrag und mit dem Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung ab und regelt insbesondere die Modalitäten der Amortisation des verbürgten Kredites.
Die Gewährung von einfachen Bürgschaften und von Finanzierungsbeiträgen ist ausgeschlossen für Massnahmen im Rahmen einer
Überbrückung von Liquiditätsengpässen;
Sanierung;
Investition zur Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Vorschriften;
Sitzverlegung innerhalb der Schweiz ohne betriebliche Gründe.
4 Organisation
Art. 7 Wirtschaftsförderungskommission
Der Vorsitz wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wahrgenommen. Ansonsten konstituiert sie sich selbst.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden.
Die Vergütung der Kommissionstätigkeit richtet sich nach § 14 der Verordnung vom 30. März 2004 über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. Für die Mitarbeitenden des Kantons gilt die Kommissionstätigkeit als zur Aufgabe gehörend.
5 Vollzug
Art. 8 Ausnahme
Auf Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung bereits mit der Ausführung des Projektes begonnen wurde.
Art. 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem Gesetz zur Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz) in Kraft.
GS 36.0145