543.1
Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Vom 17.04.1975 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und die Ausführungsbestimmungen des Bundes,
beschliesst:
1 Verlosungen bei Unterhaltungsanlässen (Tombola)
Art. 1
Gesellschaften und Vereine können bei Unterhaltungsanlässen Verlosungen veranstalten, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola).
Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen und setzt die Bewilligungsgebühren fest. Diese dürfen 3% der Plansumme nicht übersteigen.
2 Lotterien und andere Glücksspiele
Art. 2
Bewilligungen für Lotterien und den Verkauf von Losen ausserkantonaler Lotterien werden gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien erteilt.
Für Lotteriebewilligungen werden Gebühren von 50 bis 1'000 Fr. erhoben. In besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 3
Lotteriebewilligungen können unter Auflage von Bedingungen gegen Missbrauch erteilt und von der Hinterlage der Gewinne und von der Sicherheitsleistung zum Schutz der Gewinner abhängig gemacht werden.
Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
Art. 4
Für Glücks- und Unterhaltungsspiele ist eine Bewilligung erforderlich, wofür eine Gebühr zu entrichten ist. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat durch ein Reglement.
Glücksspiele, die nach landesüblichen Begriffen übermässige Gewinne oder Verluste ermöglichen und nicht als Unterhaltungsspiele betrachtet werden können, sind verboten.
3 Prämienanleihen
Art. 5
Für die Bewilligung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen ist die Sicherheitsdirektion zuständig. Sie erhebt für die Bewilligung je nach Höhe des Umsatzes eine jährliche Gebühr von 500 bis 4'000 Franken. Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen oder sicher zu stellen. Für die richtige Erfüllung kann eine Sicherheit verlangt werden, die jedoch 4'000 Franken nicht übersteigen soll.
Gehilfen und Agenten bedürfen ebenfalls einer Bewilligung. Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt 20 bis 100 Fr.
Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leumund ausweisen.
4 Hausieren mit Losen
Art. 6
Der gewerbsmässige Hausierhandel mit Losen ist verboten, ebenso das Hausieren mit Losen in Wirtschaften und durch Schulkinder.
Die Sicherheitsdirektion kann den Losverkauf durch Schulkinder in Ausnahmefällen gestatten.
5 Strafbestimmungen
Art. 7
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
6 Schlussbestimmungen
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
Die Vollziehungsverordnung vom 26. März 1928 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird aufgehoben.
GS 25.833