544.11
Verordnung über Spielautomaten
Vom 14.12.1976 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Spielautomaten
Art. 1
Die Bewilligung für die gewerbsmässige Verwendung zulässiger Spielautomaten ist beim Pass- und Patentbüro nachzusuchen. Sie wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
Nicht bewilligungspflichtig sind Dartspielautomaten.
Art. 2
Die Bewilligungsgebühr beträgt im Jahr pro Spielautomat 240 Fr.
Wird die Bewilligung für weniger als ein Jahr gelöst oder vor Ablauf zurückgegeben, so reduziert sich die Gebühr um die entsprechende Anzahl Monate.
Art. 3
Die Polizei Basel-Landschaft überprüft die aufgestellten Spielautomaten jährlich mindestens einmal.
2 ...
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
3 Schlussbestimmungen
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement vom 4. März 1975 über Spielautomaten und Spiellokale aufgehoben.
GS 26.246