681.333
Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT
Vom 09.07.2002 (Stand 01.08.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 43 des Gesetzes vom 10. Juni 1985 über die Berufsbildung, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Schulordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der HF-ICT sowie die Rechte und die Pflichten aller an der HF-ICT in Führung, Ausbildung und Verwaltung tätigen Personen und Gremien und der Studierenden.
2 Studierende
Art. 2 Aufnahme, Semesterpromotion, Vordiplom und Diplom
Das Promotionsreglement regelt die Aufnahme, die Semesterpromotion, das Vordiplom und das Diplom.
Art. 3 Ausbildung
Die Ausbildung an der HF-ICT dauert berufsbegleitend sechs Semester.
Art. 4 Unterricht
Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
Der Unterricht erfolgt gemäss Semester- und Stundenplan.
Art. 5 Pflichten
Mit dem Eintritt in die HF-ICT verpflichten sich die Studierenden, alle den Schulbetrieb regelnden Vorschriften zu beachten und den Unterricht ordnungsgemäss zu besuchen.
Art. 6 Mitsprache
Die Mitsprache beschränkt sich auf schulische Anliegen.
Jede Klasse wählt zu Beginn eines Semesters die Klassenvertreterin oder den Klassenvertreter.
Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter können zu Sitzungen des Schulleitungsteams eingeladen werden.
Art. 7 Verfehlungen
Als Verfehlungen gelten Zuwiderhandlungen gegen die den Betrieb der HF-ICT ordnenden Reglemente und mutwillige Verstösse gegen die Schulordnung.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
die schriftliche Verwarnung,
die Androhung des Ausschlusses,
der Ausschluss.
Art. 9 Unfallversicherung
Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Studierenden.
3 Dozentinnen und Dozenten
Art. 10 Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten unterrichten an der HF-ICT im Nebenamt.
Sie sind gemäss Lehrauftrag für ein Semester für einzelne Fächer öffentlich-rechtlich angestellt.
Art. 11 Pflichten
Für die Lehrtätigkeit sind die im Lehrplan niedergelegten fachlichen Richtlinien verbindlich.
Der Unterrichtsstoff ist immer den neusten Erkenntnissen anzupassen.
Die Dozentinnen und Dozenten sind zur Fortbildung verpflichtet.
Art. 12 Mitsprache, Fachschaften
Die Mitsprache der Dozentinnen und Dozenten dient der Schulleitung zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen.
Die Dozentinnen und Dozenten bilden den Konvent, welcher dem allgemeinen Informationsaustausch und der Beratung von allgemeinen Fragen der Schule dient.
Die Dozentinnen und Dozenten der verschiedenen Fachbereiche können Fachschaften bilden.
Die Schulleitung entscheidet in ihrem Kompetenzbereich und trägt die Verantwortung. Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten hat sie ihren anderslautenden Entscheid zu begründen und den Schulrat der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule Muttenz zu informieren.
Art. 13 Notenkonferenz
Am Ende des Semsters findet die Notenkonferenz statt.
Die Teilnahme an der Notenkonferenz ist für alle Dozentinnen und Dozenten obligatorisch, die im betreffenden Semester unterrichtet haben.
4 Schulleitung
Art. 14 Leitungsteam
Die HF-ICT wird von einem Leiter, einer Leiterin geführt. Er oder sie ist Mitglied der Schulleitung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule Muttenz.
...
Das Leitungsteam hat insbesondere folgende Aufgaben:
Verantwortung für den Lehrbetrieb und die Vordiplom- und Diplomprüfungen,
Einhaltung der Bundesvorschriften für Technikerinnen- und Technikerschulen,
Kontakt zu den Berufsschulen und weiterführenden Schulen,
Organisation von Weiterbildungskursen für die Dozentinnen und Dozenten,
Anstellung der Dozentinnen und Dozenten,
Information der Dozentinnen und Dozenten über die Schule betreffende Beschlüsse,
Verfügung der schriftlichen Verwarnung gegenüber fehlbaren Studierenden,
Beantragung der Androhung des Ausschlusses und des Ausschlusses zuhanden der Aufsichtskommission.
5 Schulrat
Art. 15 …
Art. 16 Aufgaben
Der Schulrat führt die Aufsicht über die HF-ICT.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
allgemeine Aufsicht über den Schulbetrieb,
Erlass von Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften für die Schulleitung sowie die Dozentinnen und Dozenten,
Wahl der Schulleitungsmitglieder,
Behandlung des Budgets und Antragsstellung an die zuständige Behörde,
Erlass der für die Schulführung nötigen Reglemente,
Gewährleistung eines Qualitätssicherungssystems,
Behandlung von Beschwerden gemäss Promotions- und Absenzenreglement,
Verfügung der Androhung des Ausschlusses gegenüber fehlbaren Studierenden,
Verfügung des Ausschlusses gegenüber fehlbaren Studierenden.
6 Schulgeld und Gebühren
Art. 17 Schulgeld und Gebühren
Folgende Schulgelder und Gebühren werden erhoben:
Einschreibegebühr: 200 Fr.
Schulgeld für Einwohnerinnen und Einwohner eines dem Regionalen Schulabkommen angehörenden Kantons pro Semester: 1'200 Fr.
Schulgeld für die übrigen Studierenden pro Semester: 3'100 Fr.
Vordiplomprüfungsgebühr: 150 Fr.
Diplomprüfungsgebühr: 250 Fr.
Gebühr für Duplikate von Zeugnissen pro Exemplar: 10 Fr.
Gebühr für Hörerinnen und Hörer pro Semester und pro Wochenlektion: 240 Fr.
Das Schulgeld ist für das ganze Semester geschuldet.
Die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsunterlagen tragen die Studierenden selber.
7 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Schulordnung vom 25. Juni 1996 für die Kantonale Techniker- und Technikerinnen-Schule TS Informatik (KTSI) wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 12. August 2002 in Kraft.
GS 34.0553