Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung

687.11 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/687-11/de/vereinbarung-uber-die-dentalhygiene-ausbildung

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Bâle-Campagne
  3. Législation Bâle-Campagne
Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

687.11

Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung

Vom 24.06.1982 (Stand 01.04.1993)

Die Dentalhygiene-Schule Zürich und die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren:

Art. 1

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion übernimmt pro Jahr und pro Baselbieter Schüler oder Schülerin den Defizitbetrag, den sie mit dem Kanton Bern vereinbart hat, zur Zeit 6000 Franken.

Den Restdefizitbetrag kann die Schule anteilsmässig auf die Schüler und Schülerinnen überwälzen.

Art. 2

Die Ausbildung dauert 2 Jahre bzw. 4 Semester. Die Rechnungstellung für die Defizitbeträge erfolgt zweimal jährlich für jeweils ein Semester. Das Semesterdefizit je Schülerin wird im Voranschlag und in der Rechnung der Schule ausgewiesen. Voranschlag und Rechnung werden vom Stiftungsrat, in welchem der Kanton Basel-Landschaft 1 Stimme hat, vorgelegt. Die Abrechnung erfolgt gemäss Artikel 12.4 der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung der Schule.

Art. 3

Die Schule verpflichtet sich, alle aus dem Kanton Basel-Landschaft eingehenden Bewerbungen zu prüfen und nach Aufnahme einer Schülerin die Sanitätsdirektion über Aufnahme, Ausbildungsverlauf und Diplomabschluss zu orientieren.

Art. 4 …

Art. 5

Über die Plätze von angemeldeten Schülerinnen des Kantons Basel-Landschaft, die vor Schulantritt auf ihren Ausbildungsplatz verzichten, verfügt die Schulleitung, sofern aus dem Kanton Basel-Landschaft keine Ersatzbewerbungen vorliegen. Die Sanitätsdirektion ist zu orientieren.

Art. 6

Die Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden. Von der Kündigung nicht betroffen ist die Übernahme der Defizitbeträge der bereits in Ausbildung stehenden Schülerinnen und der bereits in der Schule angemeldeten und der Sanitätsdirektion angezeigten Schülerinnen, wobei Anmeldungen, die über 2 Jahre vor Schulbeginn erfolgt sind, unberücksichtigt bleiben.

GS 28.116