761.30
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
Vom 08.11.1988 (Stand 08.11.1988)
Gestützt auf § 2 Absatz 3 und § 10 des Gesetzes vom 12. Januar 1981 über den Feuerschutz wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt, den Vollzug des Brandschutzes in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft durch geeignete personelle und organisatorische Massnahmen zu verbessern.
Die in dieser Vereinbarung näher zu bezeichnenden Brandschutzaufgaben werden von der BGV an die Hafenverwaltung delegiert.
Die BGV arbeitet ganz allgemein mit der Hafenverwaltung eng zusammen.
Art. 2 Zuständigkeiten im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden von der BGV bearbeitet.
Die Hafenverwaltung wird von der BGV frühzeitig über die verfügten Brandschutzauflagen informiert.
Art. 3 Zuständigkeiten bei vereinfachtem Baubewilligungsverfahren
Bei Baugesuchen, die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss § 119 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 behandelt werden, ist die Hafenverwaltung zuständig für
Erteilung von feuerpolizeilichen Bewilligungen,
Verfügung der erforderlichen brandschutztechnischen Massnahmen.
Treten bei der Bearbeitung der Baugesuche Probleme auf, so kann die Hafenverwaltung von der BGV jederzeit Unterstützung verlangen.
Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen führt die Hafenverwaltung eine Kontrolle durch, erstellt ein Abnahmeprotokoll und orientiert die BGV.
Art. 4 Bewilligung für risikoreiche Arbeiten
Betriebe, die in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft risikoreiche Arbeiten, wie insbesondere
Entgasen
Reinigen
Funkenerzeugende Tätigkeiten (wie Schweissen, Löten, Schleifen etc.)
durchführen oder durchführen lassen, müssen bei der Hafenverwaltung eine Bewilligung einholen.
Die Hafenverwaltung erteilt dem Gesuchsteller eine schriftliche Bewilligung und orientiert die BGV.
Die Hafenverwaltung kontrolliert, ob die geforderten Brandschutzmassnahmen eingehalten werden.
Art. 5 Überprüfung der Pumpwerke, der Beschäumungs- und Berieselungsanlagen
Die Hafenverwaltung prüft periodisch stichprobeweise, ob die Pumpwerke und die stationären Anlagen für Kühlung und Beschäumung der Tanks, Bassins und Umschlagsanlagen funktionieren.
Die Hafenverwaltung erstellt von diesen Inspektionen einen Bericht und orientiert die BGV.
Art. 6 Delegation weiterer Aufgaben an die Hafenverwaltung
Im Einvernehmen mit der Hafenverwaltung kann die BGV weitere Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise an die Hafenverwaltung übertragen.
Art. 7 Rechtspflege
Die Brandschutzverfügungen der Hafenverwaltung sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Gegen Brandschutzverfügungen der Hafenverwaltung kann der Betroffene innert 10 Tagen bei der BGV Einsprache erheben.
Im übrigen gelten für die Rechtspflege die Bestimmungen von § 23 des Gesetzes vom 12. Januar 1981 über den Feuerschutz.
Art. 8 Änderungsvorbehalt
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit veränderten Umständen und Erkenntnissen angepasst werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Die vorliegende Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung für beide Parteien rechtsverbindlich.
GS 29.743