788.1
Verordnung über die Zuständigkeit beim Strahlenschutz
Vom 08.02.1979 (Stand 08.02.1979)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:
Art. 1
Als zuständige kantonale Behörden gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz werden bezeichnet:
das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie in bezug auf die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel unterstellten Betriebe;
die Sanitätsdirektion in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen und Forschungsanstalten.
Die Kantonspolizei kann zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
Art. 2
Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 6. Februar 1964 zur bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 19. April 1963 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 8. Februar 1979 in Kraft.
GS 27.13