790.33
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Weid», Lampenberg
Vom 22.04.1997 (Stand 01.06.1997)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,
beschliesst:
Art. 1 Schutzgebiet
Das Gebiet «Weid», bestehend aus Parzelle Nr. 680 und Teilfläche von Nr. 685, beide im Eigentum von K. Degen, Parzelle Nr. 683, im Eigentum von H. Kläusler sowie Parzellen Nr. 684 und 837, beide im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Der Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 10,31 ha.
Art. 2 Schutzziel
Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
Erhaltung und Förderung von naturnahen, standortgemässen und extensiv genutzten Waldgesellschaften;
Erhaltung und Förderung lockerer Altholzbestände;
Förderung stufig aufgebauter Waldbestände;
Erhaltung unerschlossener Rückzugsgebiete für störungsempfindliche Tierarten;
Förderung besonderer Einzelbäume und seltener Straucharten sowie der Weisstanne;
Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung stufig aufgebauter Waldränder;
Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiese mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft;
Förderung blumenreicher Fromentalwiesen an geeigneten Standorten;
Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs an geeigneten Standorten.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden und Reiten abseits der Wege;
Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldrändern;
Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountainbikes abseits der Wege;
Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie die Rechte der privaten Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.
Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer und dem Bewirtschafter in Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle.
Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit den Eigentümern sowie dem Forstamt einen Pflege- und Nutzungsplan. Dieser bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
Der Pflege- und Nutzungsplan ist periodisch in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.
Art. 5 Haftung
Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunreinigungen.
Art. 6 Waldareal
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Der Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für die Nutzung.
In den Privatwald-Parzellen bleibt die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfes gewährleistet. Es gelten diesbezüglich die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
Art. 7 Veränderungen im Schutzgebiet
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Art. 8 Jagd
Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
Art. 9 Übertretungen
Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
GS 32.809