790.401
Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
Vom 20.09.1977 (Stand 28.09.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 19641 betreffend den Natur- und Heimatschutz,
beschliesst:
Art. 1
Das Feuchtbiotop Hefleten, Zunzgen, Felderregulierungsparzelle Nr. 2/60.6 (ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
Art. 2
Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
Art. 3
Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
Art. 4
Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
Art. 5
Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Zunzgen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben dem Vogelschutzverein Zunzgen und ihrem Förster übertragen kann.
GS 25.546