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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schleipfet», Gemeinde Oltingen
Vom 15.03.2005 (Stand 28.09.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19911,
beschliesst:
Art. 1 Schutzgebiet
Das Gebiet «Schleipfet», bestehend aus Parzellen Nr. 1243 und 1244, sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1242, Gemeinde Oltingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 3,11 ha.
Art. 2 Schutzziele
Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
Erhaltung und Förderung der Magerwiese von regionaler Bedeutung mit ihrer spezifischen Lebensgemeinschaft;
Erhaltung und Förderung des Feldgehölzes als Lebensraum seltener Arten, als Nistplatz sowie als Wildeinstand;
Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes entlang des Feldgehölzes;
Erhaltung des Hochstamm-Bestandes;
Förderung von Kleinstrukturen.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Insbesondere darf die Wiesen-Fläche nicht umgebrochen oder in eine Dauerweide umgewandelt und der Magerwiesen-Bereich nicht gedüngt werden. Eine schonende Herbstweide bleibt mit Ausnahme des Magerwiesen-Bereiches gewährleistet.
Vorbehalten bleiben sämtliche naturschützerischen Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebietes dienen.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Änderungen der Bewirtschaftungsvereinbarung sind möglich, soweit diese nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen stehen, wie z. B. eine im Vergleich zur Bewirtschaftungsvereinbarung 2004 geringfügige Ausdehnung der Fromentalwiese zulasten der Magerwiese.
Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
Art. 4 Pflege des Naturschutzgebietes
Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung und dem Grundeigentümer für die sachgerechte Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19912.
Für die Pflege des Naturschutzgebietes ist eine Bewirtschaftungsvereinbarung abzuschliessen, in welcher die erforderlichen Randbedingungen und Auflagen festgelegt werden.
Art. 5 Haftung
Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
Art. 6 Übertretungen
Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
GS 35.0495