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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen
Vom 03.10.1995 (Stand 28.09.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19911,
beschliesst:
Art. 1 Schutzgebiet
Die Parzelle 183, im Eigentum der Erbengemeinschaft Martin, und die Parzellen 300 und 426, im Eigentum der Gemeinde Ormalingen, werden in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 54,14 a.
Der Plan des Schutzgebiets kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
Art. 2 Schutzziel
Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
Schaffen einer artenreichen Feuchtwiese;
Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgewässer;
Sanierung des alten Fabrikkanals und der Wehranlage als kulturhistorisch und ökologisch interessantes Element;
Erhaltung und Aufwertung der Ergolz sowie des Uferbereichs.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;
Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen;
Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
Laufenlassen von Hunden;
Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
Befahren ohne Bewilligung;
das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
Art. 4 Nutzung
Sämtliche Flächen sind extensiv zu bewirtschaften. Die Nutzung ist den Schutzzielen anzupassen.
Art. 5 Veränderungen im Schutzgebiet
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der Grundeigentümerin sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Art. 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Tiefbauamt, Abt. Wasserbau. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.
GS 2025.044