815.1
Verordnung zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz
Vom 27.01.2015 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie gestützt auf § 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG),
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zum Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG).
Art. 2 Zusammensetzung Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen
Nach Anhörung der für den Kanton repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen entscheidet der Regierungsrat, welche Organisationen in der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) einsitzberechtigt sind.
Auf Antrag oder von Amtes wegen und nach Anhörung der für den Kanton repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen kann der Regierungsrat die einsitzberechtigten Organisationen für die nächste Amtsperiode neu bestimmen. Entsprechende Anträge müssen spätestens 1 Jahr vor Beginn der nächsten Amtsperiode beim Regierungsrat eingereicht werden.
Innert einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist können die einsitzberechtigten Organisationen und der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden einen oder mehrere Wahlvorschläge für ihre Vertretung einreichen.
Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Art. 3 Auskunft, Einsichtnahme und Mitwirkungspflicht gegenüber der TPK
Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR haben die kontrollierten Betriebe die Mitwirkungspflicht, neben der Einsichtsgewährung vor Ort auf Wunsch der TPK Auskünfte schriftlich zu erteilen und einverlangte Dokumente zuzustellen.
Der Entscheid der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) in Streitfällen über das Recht der TPK auf Auskunft und Dokumenteneinsicht gemäss § 9 Absatz 2 AMAG stellt eine Zwischenverfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) dar.
Art. 4 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) organisiert mindestens einmal jährlich eine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die Mitarbeitenden der Kontrollorgane.
Das KIGA Baselland kann je nach Bedarf und Schulungsschwerpunkt eine gemeinsame Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die nach dem Gesetz eingesetzten Kontrollorgane sowie für die Kontrollorgane nach dem Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) durchführen.
Die Schulungsthemen werden in Koordination mit den Kontrollorganen festgelegt.
Art. 5 Kontrollen
Das KIGA Baselland und das zentrale Kontrollorgan gemäss § 17 AMAG legen für ihren Zuständigkeitsbereich den Kontrollgegenstand, den Ablauf von Kontrollen sowie den notwendigen Inhalt sowie die Struktur von Kontrollprotokollen je in einem Reglement fest.
Im Sinne eines möglichst einheitlichen Gesetzesvollzugs koordinieren die zuständigen Kontrollorgane, namentlich das KIGA Baselland und das zentrale Kontrollorgan gemäss § 17 AMAG, die in den jeweiligen Reglementen festgelegten Kontrollabläufe. Sie stellen dabei sicher, dass die gemeinsam definierten Schnittstellen einen reibungslosen Informationsfluss und Kontrollablauf gewährleisten.
Ein Beizug anderer, staatlicher Behörden und Institutionen sowie von aussenstehenden Expertinnen und Experten muss verhältnismässig sein. Vorausgesetzt ist jedenfalls, dass:
Gemeinde- und andere staatliche Behörden und Institutionen nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsgebiete beigezogen werden;
aussenstehende Expertinnen und Experten gestützt auf ein ausgewiesenes Spezialwissen hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen beigezogen werden.
Art. 6 Bussen und Dienstleistungssperren
Das KIGA Baselland entscheidet innert nützlicher Frist über Bussen und Dienstleistungssperren.
Die eingesetzten Kontrollorgane stellen dem KIGA Baselland Antrag.
Die Anordnung von Bussen und Dienstleistungssperren durch das KIGA Baselland muss verhältnismässig sein.
Das KIGA Baselland teilt dem Antrag stellenden Kontrollorgan seinen Entscheid schriftlich mit.
Art. 7 Gebühren und Auslagen
Für Handlungen der TPK oder des KIGA Baselland im Zusammenhang mit einer Kontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren und Auslagen beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird. Die Gebühr beträgt:
für jede geleistete Arbeitsstunde: 150.00 Franken. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle Gebühr;
für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen: eine Grundgebühr von 60.00 Franken zuzüglich 1.00 Franken pro gefahrenen Kilometer;
für die Herstellung von Fotokopien: 1.00 Franken pro Seite;
für weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen: gemäss Aufwand.
Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der TPK.
Das KIGA Baselland erhebt Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 für seine Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Das KIGA Baselland erhebt Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 für die Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne.
Art. 8 Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen
Ein Scheindomizil resp. eine Scheintätigkeit im Sinne von § 14 AMAG liegen insbesondere vor, wenn:
der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt,
keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird,
die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht, oder
bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländischen Arbeitnehmenden besteht.
Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere nicht vor, wenn in der Schweiz vor Ort:
keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden sind (nur Briefkastensitz);
es an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Geschäftsführung mangelt;
eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in der Schweiz eingelöst sind, fehlen;
kein Schweizer Recht auf Verträge angewendet wird;
getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Abrechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei Doppelanstellung fehlen.
Es müssen mehrere der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.
Die TPK macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung von ausländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
Die TPK kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, einen geeigneten Dritten beiziehen und dabei eine sozialpartnerschaftliche Organisation berücksichtigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in Form einer Leistungsvereinbarung.
Der beauftragte Dritte informiert die TPK über die Resultate der Bestandesaufnahme.
Die TPK informiert die zuständige Behörde zur Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen über ihre Feststellungen.
Art. 9 Nichterteilung oder Entzug von ausländerrechtlichen Bewilligungen
Hält die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen z.B. durch Mitteilung der Kontrollorgane den Tatbestand der Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen für erfüllt, erlässt sie einen abschlägigen Entscheid und informiert die Geschäftsstelle der TPK.
Kommt die zuständige Behörde unter anderem durch Mitteilung der Kontrollorgane zum Schluss, dass eine bestehende, ausländerrechtliche Bewilligung aufgrund der Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen entzogen werden muss, erlässt sie einen entsprechenden Entscheid und informiert die Geschäftsstelle der TPK.
Art. 10 Zwangsmassnahmen
Das KIGA Baselland prüft umgehend die Antragsbegründung der Kontrollorgane auf Einstellung der Arbeiten.
Die Anordnung einer Zwangsmassnahme durch das KIGA Baselland muss verhältnismässig sein.
Das KIGA Baselland teilt dem Antrag stellenden Kontrollorgan seinen Entscheid schriftlich mit.
Art. 11 Unterstützungsmassnahmen
Mit der in der Leistungsvereinbarung geregelten Beitragsleistung des Kantons sind sämtliche Aufwendungen für benötigte Kontrollressourcen einschliesslich aussenstehender Expertinnen und Experten des zentralen Kontrollorgans gemäss § 17 AMAG abgegolten.
Bei Wegfall der Allgemeinverbindlicherklärung des in § 16 Absatz 1 AMAG umschriebenen Gesamtarbeitsvertrages kommt die Kontrollzuständigkeit der TPK zu. Diese kann gemäss § 9 Absatz 6 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 AMAG verfahren.
Ein Wegfall der Allgemeinverbindlicherklärung des in § 16 Absatz 1 AMAG umschriebenen Gesamtarbeitsvertrages führt zu einer Sistierung der kantonalen Unterstützungsleistungen.
Das zentrale Kontrollorgan hat den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss § 17 Absatz 2 AMAG erfüllt sind. Bei Nichterfüllung gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 12 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Die VGD übt die Aufsicht über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen aus. Sie beauftragt damit das KIGA Baselland.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes bei der VGD die Durchführung einer von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrolle verlangen. Die VGD beauftragt damit das KIGA Baselland.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2014 zum Vollzug des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsgesetzes wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
GS 2015.005