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836.1

Dekret zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Vom 07.11.1983 (Stand 01.01.2015)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,

beschliesst:

Art. 1 Versicherungspflicht

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse orientiert periodisch die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise über die Versicherungspflicht gemäss Artikel 106 der eidgenössischen Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV). Sie überwacht die Einhaltung dieser Pflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA jene Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind (Artikel 107 UVV).

Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die aus dieser Tätigkeit anfallenden Verwaltungskosten.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für Verfügungen gemäss Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung (UVG) sind die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes gemäss § 1 der Verordnung vom 14. November 19664 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz.

Art. 3 Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz

Die Verordnung vom 14. November 19665 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert: ...6

Art. 4 Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Die Verordnung vom 20. Januar 19757 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung wird wie folgt geändert:...8

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 19759 über Unfallverhütungsmassnahmen bei landwirtschaftlichen Neu- und Umbauten,

  2. der Regierungsratsbeschluss vom 1. September 197010 betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 28.380