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Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen

856 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/856/de/gesetz-uber-beitrage-an-frauenhauser-und-ahnliche-institutionen

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Bâle-Campagne
  3. Législation Bâle-Campagne
Source

856

Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen

Vom 21.03.1988 (Stand 01.01.2011)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 103 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, beschliesst:2

Footnotes

  1. [1] GS 29.276, SGS 100
  2. [2] In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 angenommen.

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von anerkannten Frauenhäusern in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Art. 2 Anerkennung

Ein Frauenhaus wird anerkannt:

  1. wenn es einem offensichtlichen Bedürfnis entspricht und eine vertretbare Grösse hat;

  2. wenn es allen Frauen des Kantons offen steht;

  3. wenn seine Trägerschaft konfessionell und politisch neutral ist;

  4. wenn der Kanton in der Trägerschaft vertreten ist;

  5. wenn von den Nutzerinnen eine Kostgeldbeteiligung verlangt wird.

Art. 3 Leistungsvertrag und Beitragshöhe

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge zusammen mit der Trägerschaft von anerkannten Frauenhäusern in Leistungsverträgen für eine längstens vierjährige Laufzeit.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem prozentualen Anteil der durchschnittlichen Belegung der Frauenhäuser durch Kantonseinwohnerinnen und ihre Kinder sowie nach dem konsolidierten Budget der Trägerschaft. Sie werden jeweils für eine Leistungsperiode festgelegt.

Art. 4 Vollzug

Die zuständige Direktion verfügt die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf, ernennt die Vertretung des Kantons, stellt Antrag an den Regierungsrat und vollzieht die Beitragsleistung.

Art. 5 Andere gemeinnützige Institutionen

Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die Männer mit Kindern betreuen, welche von der Ehefrau beziehungsweise der Mutter verlassen worden sind.

Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die sich notfallmässig vergewaltigter Frauen annehmen.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten3 dieses Gesetzes.

Footnotes

  1. [3] Durch RRB vom 21. Juni 1988 auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzt.

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 29.629