Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

350 2013 810

350 2013 810

Urteilsdatum Gericht 19.05.2015 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Verzicht auf Mitteilung einer Entscheide des Überwachung Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Mai 2015 (350 15 240) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

19. Mai 2015

Geheime Überwachung

Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung

Wird im Rahmen einer Drittüberwachung festgestellt, dass ein Anschluss ausschliesslich durch die beschuldigte Person benutzt worden ist, so muss die Überwachung der Drittperson nicht nachträglich mitgeteilt werden.

Regeste

Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte in diesem Verfahren am 25. Oktober 2013 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil- Telefons von B. (Vater von C. ) als Drittpersonenüberwachung (350 13 810).

Mit Eingabe vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf Mitteilung dieser Überwachung gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO beantragt. (…)

Erwägungen

• gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO die nachträglich Mitteilung einer Überwachung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist;

• die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestellten Fragen beantwortet hat;

• die Überwachung des Mobiltelefons von B. (Rufnummer xxx xxx xx xx) als Drittperson im Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlung mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, unter anderem z.N. von C. , genehmigt worden ist;

• das Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (unter anderem z.N. von C. ), mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeklagt werden wird;

• das Verfahren gegen A. wegen Förderung der Prostitution eingestellt werden wird;

• die Ergebnisse der Überwachung des Mobil-Telefons mit der Rufnummer xxx xxx xx xx im Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Beweismittel verwendet werden;

• somit die Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx A. mitzuteilen ist;

• die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitteilt;

• als Drittperson gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Anschlussüberlasser gilt;

• eine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO nur vorliegt, wenn der Dritte die Adresse oder den Anschluss ebenfalls aktiv benutzt und deshalb durch die Überwachung betroffen wird;

• keine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt, wenn eine Person einen Anschluss auf sich registrieren lässt, die entsprechende SIM-Karte aber unverzüglich weiterverkauft, da in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die registrierte Person den Anschluss benutzt (ROLAND WOLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 258; THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 7);

• die Rufnummer xxx xxx xx xx welche auf B. eingetragen ist, ausschliesslich durch A. verwendet worden ist;

• somit B. nicht als Anschlussinhaber gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gelten kann;

• keine Hinweise vorliegen, dass B als Nachrichtenmittler gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 2

StPO gelten kann;

• B. in diesem Verfahren nie als Beschuldigter gegolten hat;

• somit gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Mitteilung der Überwachung an B. besteht;

• der Beschuldigte die SIM-Karte der Rufnummer xxx xxx xx xx von B. in seinem eigenen Mobil- Telefon Samsung benutzt hat, in welchem über den zweiten Steckplatz für SIM-Karten seine Rufnummer yyy yyy yy yy betrieben worden ist;

• demnach keine Hinweise vorliegen, dass C. dieses Mobiltelefon aktiv benutzt hat, das heisst Verbindungen hergestellt oder angenommen hat;

• somit die Überwachung auch nicht C. mitzuteilen ist;

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 270 et Art. 279 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.