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Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze bei der projektierten Walkestrasse

117.420 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/117-420/de/ubereinkommen-zwischen-dem-kanton-basel-stadt-und-dem-kanton-basel-landschaft-uber-die-bereinigung-der-kantonsgrenze-bei-der-projektierten-walkestrasse

Consulté le 4 sept. 2026

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117.420

Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze bei der projektierten Walkestrasse

Vom 15. Februar 1938 (Stand 17. Mai 1938)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sind nach der am 10. Dezember 1937 erfolgten Zustimmung der Gemeindeversammlung Münchenstein übereingekommen, angesichts der Erstellung der projektierten Walkestrasse den nachstehend beschriebenen und in dem von ihnen unterzeichneten Plane dargestellten Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen.

Art. 1

Von seiten des Kantons Basel-Stadt wird an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet abgetreten: eine nordwestlich der Kantonsgrenze zwischen den jetzigen Grenzsteinen No. 100 und 102 liegende trapezförmige Fläche von 48 a 12 m², bestehend aus einem Teil der Parzelle 418(1) in Sektion V des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentum der Christoph Merian’schen Stiftung.

Art. 2

Von seiten des Kantons Basel-Landschaft werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet abgetreten:

  1. eine südöstlich der Kantonsgrenze zwischen den jetzigen Grenzsteinen No. 99 und 100 liegende Fläche eines angenähert rechtwinkligen Dreiecks von 28 a 40 m², bestehend aus Teilen der Parzellen 5 (Christoph Merian’sche Stiftung), 9 (Schweiz. Bundesbahnen) und 15 (Christoph Merian’sche Stiftung) des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein.

  2. eine südlich des Kantonsgrenzenwinkels beim jetzigen Grenzstein No. 102 liegende Fläche eines stumpfwinkligen Dreiecks von 19 a 72 m², bestehend aus Teilen der Parzellen 5 (Christoph Merian’sche Stiftung), 2 (Grosser Teich, Einwohnergemeinde der Stadt Basel) und 2778 (Einwohnergemeinde der Stadt Basel) des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein.

Art. 3

Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Plan eingetragenen Längenmasse und durch die Koordinaten der neuen Standorte der Grenzsteine festgelegt.

Art. 4

Für die Bereinigung der Grundbücher gilt der Mutationsplan vom 14. Januar 1938, der von den beiden kantonalen Vermessungsämtern unterzeichnet ist; sie erfolgt nach den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden.

Art. 5

Die beiden kantonalen Vermessungsämter haben nach Vollendung des Baues der Walkestrasse unverzüglich für die Enthebung der wegfallenden Grenzsteine und die Vermarkung der neuen Grenze besorgt zu sein.

Art. 6

Dieses Übereinkommen sowie der zugehörige Plan ist im Doppel ausgefertigt worden; es tritt sofort in Kraft und ist dem schweizerischen Bundesrate mitzuteilen.

Urkundlich dessen unterzeichnen: Basel, den 15. Februar 1938 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Brechbühl Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Liestal, den 17. Mai 1938 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Mosimann Der Landschreiber: Dr. G. Schmied

KB 02.11.1938