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Reglement der Personalkommission der BVB
Vom 4. Juli 2013 (Stand 1. Juli 2013)
Ziff. 1 Gesetzliche Grundlagen
Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) vom 10. März 2004. Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999.
Ziff. 2 Sinn und Zweck
Förderung der Zusammenarbeit und Erhalt eines guten Betriebsklimas.
Entwicklung der Angestellten und Förderung der Arbeitszufriedenheit.
Mittragen der wirtschaftlichen Ziele der Unternehmung und damit die lang fristige Erhaltung der Arbeitsplätze.
Verstärkung der Mitverantwortung der Angestellten.
Förderung des Interesses an der Arbeit und des Willens zu guten Leistungen.
Ziff. 3 Aufgaben und Kompetenzen
Die Personalkommission der BVB (nachfolgend Pe-Ko genannt) hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Sie bringt den zuständigen Instanzen die Wünsche und Anregungen der von ihnen vertretenen Mitarbeitenden zur Kenntnis.
Sie nimmt Stellung zu Entwürfen bereichsinterner Ordnungen und Vorschriften, die durch die Vertretung HR-Bereich vorgelegt werden.
Sie versucht Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zu bereinigen, sofern sie von den Beteiligten angerufen wird.
Sie steht in engem Kontakt mit dem Personal und nimmt bei für das Anstellungsverhältnis relevanten Geschäften Stellung.
Sie vertritt das Personal sowie dessen Anliegen und Interessen.
Sie informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tätigkeit.
Ziff. 4 Zusammensetzung der Personalkommission
Die Pe-Ko besteht aus 8 Mitgliedern sowie einer Personalvertretung im Verwaltungsrat.
1 Mitglied aus den Bereichen Direktion, Medienstelle, Corporate Services, Human Resources, Personaleinsatz, Unternehmensentwicklung, Markt, Netzvorbereitung, Netzsteuerung und Netzservice (Wahlkreis 1 Verwaltung und Markt)
4 Mitglieder aus den Bereichen Betrieb (Fahrdienst), Betriebliche Ausbildung und Teamleiter (Wahlkreis 2 Betrieb)
1 Mitglied aus dem Bereich Werkstätten (Hauptwerkstatt Klybeck) (Wahlkreis 3 Werkstätten)
1 Mitglied aus dem Bereich Depots und Garage (Wahlkreis 4 Depots und Garage)
1 Mitglied aus dem Bereich Infrastruktur (Wahlkreis 5 Infrastruktur)
Ziff. 5 Wahlverfahren
Die Mitglieder der Einer-Wahlkreise werden nach dem für die Wahl des Regierungsrates (Majorz), die des Wahlkreises 2 Fahrbetrieb nach dem für die Wahl des Grossen Rates (Proporz) einzuschlagenden Verfahren gewählt. Die Einzelheiten werden durch das Wahlreglement des Kantons Basel-Stadt bestimmt.
Amtsdauer, Wahlberechtigung und Wählbarkeit Die Mitglieder der Pe-Ko werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer hat mit derjenigen des Verwaltungsrates der BVB übereinzustimmen. Mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin und der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wahlberechtigt und wählbar, sofern sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dem Verwaltungsrat angehören, sind nicht wählbar.
Einzelheiten des Wahlverfahrens Die Wahlen finden schriftlich und geheim unter Leitung eines Wahlbüros pro Wahlkreis statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin bzw. einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und einer weiteren wahlberechtigten Person als Beisitzerin/Beisitzer. Jedes Wahlbüro erhält eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Die Leiterin bzw. der Leiter HR-Bereich ernennt nach Rücksprache mit den massgeblichen Verbänden das Wahlbüro und dessen Protokollführerin bzw. Protokollführer. Die BVB trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst darf sie sich nicht einmischen.
Die Leiterin bzw. der Leiter HR-Bereich setzt den Zeitpunkt der Wahlen fest. Dabei gelten folgende Mindestfristen:
Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl
Einreichung der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl
Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 1 Woche vor der Wahl
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten des eigenen Wahlkreises unterzeichnet sein.
Mitglieder und Ersatzmitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sind oder infolge Änderung ihrer dienstlichen Stellung ihre Wählbarkeit eingebüsst haben, scheiden aus dem Personalausschuss aus.
Bei Austritten bis sechs Monate vor Ende der Amtszeit in einem Einer-Wahlkreis (Majorz) erfolgt innert Monatsfrist eine Ersatzwahl in dem betreffenden Wahlkreis.
Im Falle eines Austrittes im Wahlkreis 2 Betrieb rückt das Ersatzmitglied der gleichen Liste mit der höchsten Stimmenzahl nach.
Ziff. 6 Konstituierung
Die Personalkommission wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Protokollführer in oder den Protokollführer. Kann sich die Personalkommission für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten nicht auf eine Kandidatin/einen Kandidaten einigen oder besteht Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidierenden, so gilt diejenige Bewerberin/derjenige Bewerber als gewählt, die/der bei der Wahl in die Personalkommission mehr Stimmen erzielt hat.
Ziff. 7 Zusammensetzung der Fachkommissionen
Die Pe-Ko wählt die drei Fachkommissionen Rollmaterialkommission Tram, Rollmaterialkommission Bus sowie Diensteinteilungskommission. Die Fachkommissionsmitglieder werden in der Regel von den Gruppen der in den BVB tätigen Personalverbänden vorgeschlagen. Anzahl:
Rollmaterialkommission(RMK) Bus 4 Vertreter/innen
Rollmaterialkommission(RMK) Tram 4 Vertreter/innen
Diensteinteilungskommission(DEK) Total 7 Vertreter/innen
Die Pe-Ko wählt die Kommissionsvertretenden auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitarbeitenden. Wahlvorschläge sind mit mindestens zehn Unterschriften der Pe-Ko einzureichen. Die Pe-Ko hat das Recht, Fachkommissionsmitglieder ihrer Tätigkeit zu entheben.
Die weiteren Wahlgrundsätze sowie die organisatorischen Bestimmungen für die Tätigkeiten der Fachkommissionen werden durch die Pe-Ko in speziellen Reglementen festgelegt.
Die Amtszeit der Kommissionsvertretenden hat mit derjenigen der Pe-Ko übereinzustimmen.
Ziff. 8 Geschäftsverkehr
Die Direktion und die Personalkommission verpflichten sich, in die von der Gegenpartei gewünschten Verhandlungen, welche Gegenstand dieses Reglements und des Anhangs 1 sind, einzutreten.
Die Pe-Ko tritt regelmässig, in der Regel einmal monatlich, zusammen.
Die Mitwirkungsorgane der Pe-Ko haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Dies gilt insbesondere für alle im Anhang 1 bezeichneten Geschäfte.
lm Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die BVB die Pe-Ko in ihrer Tätigkeit mit zur Verfügung gestellter Infrastruktur.
Anträge von Mitarbeitenden an die Pe-Ko haben schriftlich zu erfolgen. Es können sowohl Einzel- als auch Gruppenanträge gestellt werden. Die Präsidentin/der Präsident bestätigt den Eingang. In der nächsten Pe-Ko Sitzung wird das Begehren besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden.
Die Pe-Ko informiert die Direktion mittels Protokoll über ihre Entscheide. Die Direktion unterbreitet der Pe-Ko sämtliche im Anhang 1 mit Code 2 + 3 aufgeführten Geschäfte. Dabei setzt die Direktion die Fristen so, dass sich die Pe-Ko sachgerecht in das Geschäft einarbeiten kann. Auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin der Pe-Ko können gemeinsame Sitzungen zwischen der Personalkommission und der Direktion abgehalten werden. Der Direktor, die Direktorin kann die Teilnahme delegieren.
Alle Anträge der Pe-Ko gehen direkt an die zuständigen Instanzen. Anträge haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bereichs CSHR erhält jeweils eine Kopie des Begehrens. Der Protokollführer führt Statistik über die Anträge.
Ist die Pe-Ko mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann sie ihre Sichtweise an die Direktion weiterleiten. Besteht weiterhin keine Einigung bei Geschäften nach Code 3, kann die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter im Verwaltungsrat das Geschäft dem Verwaltungsrat vorlegen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Geschäfte gemäss Code 3 werden von der Direktion und Pe-Ko gemeinsam so aufgearbeitet, dass sie dem VR vorgelegt werden können.
Anträge der Pe-Ko sind in der Regel innert dreier Monate nach Eingang definitiv zu beantworten. Längere Fristen sind schriftlich zu begründen.
Über betriebliche Entscheide, Anweisungen etc. informiert ausschliesslich die BVB.
Ziff. 9 Rechte und Pflichten
Die Präsidentin bzw. der Präsident hat das Recht, zu wichtigen Sachgeschäften BVB-interne Sachverständige um Auskunft zu bitten.
Die Pe-Ko Mitglieder sind verpflichtet, an den offiziellen Sitzungen der Pe-Ko teilzunehmen. Sollten betriebliche oder persönliche Gründe eine Teilnahme verhindern, ist dies der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Pe-Ko zu melden, worauf über die Durchführung oder Verschiebung der Sitzung entschieden wird. Die Sitzungen der Pe-Ko gelten als Arbeitszeit.
Kann ein Pe-Ko Mitglied an einer Besprechung nicht teilnehmen und sind wichtige Sachentscheide zu fällen, so bezeichnet das abwesende Mitglied innerhalb der Pe-Ko eine Stellvertretung.
Die Präsidentin bzw. der Präsident oder 5 Mitglieder der Pe-Ko können jederzeit eine Sitzung einberufen.
Informationen oder Kenntnisse die das Pe-Ko Mitglied im Rahmen seiner Arbeit als Pe-Ko Mitglied erhält, gelten als betrieblich vertraulich und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Direktion nicht weiter gegeben werden.
Spesenaufwendungen sind vorgängig mit der Vertretung HR-Bereich abzusprechen.
Ziff. 10 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Anhänge gelten als integrierter Bestandteil dieses Vertrages.
Alle vorangegangenen Reglemente und Weisungen gelten als aufgehoben.
Sollte eine oder mehrere Ziffern oder Teile davon ungültig oder nichtig sein, so beeinträchtigt das nicht die Wirkung der anderen Ziffern.
Basel, den 4. Juli 2013
Für die BVB Jürg Baumgartner, Direktor Franz Brunner, Vizedirektor Für die Pe-Ko Franziska Kübler, Präsidentin Regula Wild, Vizepräsidentin
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