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Gesetz über die Begnadigung
Vom 13. Dezember 2007 (Stand 26. Mai 2013)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.0022.03 vom 20. August 2007, sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 05.0022.04 vom 17. Oktober 2007,
beschliesst:
I. Begnadigungsinstanzen
(I.) 1. Begnadigungskommission des Grossen Rates2
Art. 1
Für die Begnadigung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches; sie sind auch für Strafen des kantonalen Rechtes anwendbar.
Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf den Antrag der Begnadigungskommission. Für die Behandlung von Begnadigungsanträgen des Regierungsrates gelten die Vorschriften von § 8.
(I.) 2. Die Begnadigungskommission insbesondere
Art. 2
Die Begnadigungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Grossen Rates.
Der Grosse Rat wählt sie und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten jeweils nach seiner Konstituierung für seine Amtsperiode; dabei sind die einzelnen Fraktionen nach Möglichkeit im Verhältnis zu ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsperiode und sind mit möglichster Beförderung zu treffen.
Die Wahlen in die Kommission können nicht dem Büro übertragen werden.
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Mitglieder, die im Einzelfall als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Advokatin oder Advokat tätig gewesen sind oder anderweitig in der Strafverfolgung oder im Strafvollzug massgeblich mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand.
II. Begnadigungsverfahren im Allgemeinen
(II.) 1. Vor der Begnadigungskommission
Art. 3 a) Einleitung und Vorbereitung
Begnadigungsgesuche sind schriftlich an den Grossen Rat zu richten. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates weist ein eingegangenes Gesuch der Begnadigungskommission zu.
Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell nicht für unzulässig, so überweist sie oder er es der urteilenden Behörde zur Stellungnahme.
Die urteilende Behörde hat sich darüber auszusprechen, ob sie eine Begnadigung empfehle oder nicht. Empfiehlt sie die Begnadigung, so hat sie der Kommission einen Begnadigungsvorschlag einzureichen.
Art. 4 b) Zulässigkeit des Gesuches
Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell für unzulässig, so legt sie oder er es der Kommission ohne Einholung einer Stellungnahme der urteilenden Behörde zur Beschlussfassung vor. Wird das Gesuch als zulässig erklärt, so weist es die Kommission an die urteilende Behörde zur Stellungnahme. Wird es als unzulässig erklärt, so tritt die Kommission nicht darauf ein.
Art. 5 c) Begnadigungsentscheid
Für einen Begnadigungsbeschluss der Kommission sind fünf Stimmen erforderlich. Werden in der materiellen Beratung über das Gesuch verschiedene Begnadigungsanträge gestellt, so ist zuerst der mildeste dieser Anträge ins Mehr zu setzen und nach dessen Ablehnung stufenweise fortzufahren, bis ein Antrag fünf Stimmen auf sich vereinigt. Geschieht das bei keinem Antrag, so gilt Ablehnung als beschlossen.
Entscheidet sich die Kommission für Ablehnung des Gesuches, so beschliesst sie darüber, ob es vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.
(II.) 2. Vor dem Grossen Rat
Art. 6
Über ihre Beschlüsse erstattet die Kommission dem Grossen Rat Bericht.
Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verhängt hat, so beschliesst der Grosse Rat über die Begnadigung aufgrund der Anträge, die von der Kommission oder aus seiner Mitte gestellt werden. Liegen verschiedene Begnadigungsanträge vor, so wird hinsichtlich der Abstimmung auch im Grossen Rat nach § 5 verfahren. Wird das Gesuch abgewiesen, so beschliesst der Grosse Rat, ob es vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.
Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das nicht eine in Ziff. 1 bezeichnete Strafe verhängt hat, und hat die Kommission Ablehnung beschlossen, so nimmt der Grosse Rat von dem Beschluss Kenntnis und tritt auf das Gesuch nicht ein. Hat die Kommission Begnadigung beschlossen, so entscheidet der Grosse Rat, ob er diesen Beschluss genehmigen oder die Begnadigung ablehnen will.
Hat die Kommission ein Gesuch als unzulässig erklärt, so tritt der Grosse Rat darauf nicht ein.
Ein Begnadigungsgesuch nach Ziff. 1 oder 2 gilt als angenommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf vereinigt, wenigstens 40 Stimmen erreicht und mindestens 60 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
III. Verfahren bei politischen Straftaten
(III.) 1. Begnadigungsgesuche
Art. 7
Bei politischen Straftaten steht es der urteilenden Behörde frei, sich über ein Begnadigungsgesuch auszusprechen. Hält sie die Berufung auf die politische Natur einer Straftat für ungerechtfertigt, so hat sie dies zu begründen und ihre Stellungnahme zu erstatten.
Die Begnadigungskommission entscheidet über die politische Natur der Straftat, bevor über die materielle Behandlung des Gesuches entschieden wird.
Erkennt sie die Straftat als eine politische an, so tritt der Grosse Rat in jedem Falle auf das Gesuch ein, und es sind gegenüber ihrem Antrag auf Begnadigung oder Abweisung andere Anträge unbeschränkt zulässig.
(III.) 2. Begnadigungsanträge des Regierungsrates
Art. 8
Beabsichtigt der Regierungsrat nach Art. 382 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, das Begnadigungsverfahren einzuleiten, so hat er der urteilenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist an eine solche Stellungnahme nicht gebunden.
Der Grosse Rat beschliesst, ob er den Antrag des Regierungsrates an die Begnadigungskommission weisen oder darüber sogleich entscheiden will.
Bei der Entscheidung über den Antrag des Regierungsrates oder der Begnadigungskommission ist im Grossen Rate die Antragstellung nicht beschränkt.
IV. Widerruf
Art. 9
In Fällen, in denen der Grosse Rat als Begnadigungsinstanz in Bezug auf eine Strafe den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gewährt hat, und in Fällen, in denen der Grosse Rat die bedingte Entlassung gewährt hat, ist die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Behörde zum Entscheid über einen allfälligen Widerruf zuständig.
Beim Entscheid sind die in Art. 46 und Art. 89 des Schweizerischen Strafgesetzbuches enthaltenen Grundsätze anzuwenden.
In Fällen des Widerrufs der bedingten oder teilbedingten Strafe und der bedingten Entlassung trifft die zuständige Behörde die erforderlichen vorsorglichen Verfügungen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 19413 wird wie folgt geändert:4
Art. 11 Übergangsbestimmung
Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode muss gemäss § 6 Abs. 2 die Mehrheit, die sich auf ein Begnadigungsgesuch vereinigt, wenigstens 50 Stimmen erreichen und es müssen mindestens 80 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
Publikation, Rechtskraft und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.5
KB 15.12.2007