310.150
Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (Nicht-ärztliche Medizinalberufe-Verordnung) Vom 5. Januar 1999
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen vom 26. Mai 18791) beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Verordnung regelt die Ausübung von nicht-ärztlichen Medizinalberufen.
Sie legt die Grundsätze, die fachlichen Voraussetzungen und die Bedingungen fest, unter denen solche Berufe im Kanton Basel-Stadt mit entsprechender Bewilligung selbständig ausgeübt werden dürfen.
Nicht unter diese Verordnung fallen, weil separat geregelt, folgende Berufe und Tätigkeiten:
Ärztinnen und Ärzte;
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
Apothekerinnen und Apotheker;
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
Komplementärmedizin;
Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex);
Organisationen der Ergotherapie;
Betrieb medizinischer Laboratorien in allen Fachbereichen.
Zweck
Art. 2 . Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor
Missbrauch oder Übervorteilung durch Personen, die einen in dieser Verordnung geregelten Beruf ausüben.
Sie hat weiter die Förderung der Qualitätssicherung in den entsprechenden Berufen zum Ziel, insbesondere durch hinreichend ausgebildete Berufsausübende, durch das Verlangen einer minimalen Infrastruktur bei der Berufsausübung und durch das für alle Berufsausübende geltende Erfordernis der ständigen beruflichen Fortbildung nach Diplomabschluss.
1) SG 310.100.
Bewilligungspflichtige Berufe
Art. 3 . Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausübung folgender Berufe:
Augenoptik;
Dentalhygiene;
Ergotherapie;
Ernährungsberatung;
Tätigkeit als Hebamme;
Logopädie;
medizinische Massage;
Osteopathie;
Physiotherapie;
Podologie (medizinische Fusspflege);
Zahntechnik.
Unselbständige Berufsausübung
Art. 4 . Nicht-ärztliche Medizinalberufe dürfen ohne Bewilligung in unselbständiger Tätigkeit ausgeübt werden, wenn
die Berufsausübenden über eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung im entsprechenden Beruf verfügen;
sie ihre Tätigkeit unter der unmittelbaren fachlichen Aufsicht und Verantwortung aa) einer Ärztin oder eines Arztes mit Praxisbewilligung im Kanton (§ 3 lit. c, d, f, h, i hievor); bb) einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Praxisbewilligung im Kanton (§ 3 lit. b, f, l hievor); cc) einer im Sinne dieser Verordnung zur selbständigen Berufsausübung im gleichen Berufszweig im Kanton berechtigten Person ausüben.
Nicht unter diese Verordnung fällt die Tätigkeit von angestelltem Fachpersonal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen etc. und von Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Ausbildung.
Die mit der fachlichen Aufsicht betrauten Personen haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Berufsleute übertragenen Aufgaben zuverlässig, fachlich einwandfrei und menschlich kompetent erfüllt werden.
B. Gemeinsame Bestimmungen für die selbständige Berufsausübung Bewilligungspflicht
Art. 5 . Wer einen Beruf gemäss § 3 dieser Verordnung selbständig ausüben will, hat dafür eine Bewilligung des Gesundheitsamtes2) (Kantonsarzt) einzuholen.
Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung.
Bewilligung eines anderen Kantons
Art. 6 .3) Bei Personen, die im Besitze der Bewilligung eines anderen
Kantons zur Berufsausübung eines im Kanton Basel-Stadt bewilligungspflichtigen Berufes sind, wird im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 in einem einfachen und raschen Verfahren geprüft, ob ihnen aufgrund des vorgelegten Fähigkeitsausweises eine Bewilligung erteilt werden kann.
Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 7 . Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Besitz eines anerkannten Diploms in der entsprechenden Berufsart;
physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung des Berufes;
Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate gemäss den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände;
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
Es wird ein guter Leumund – nachzuweisen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister – verlangt und es dürfen keine Hinweise auf fehlende Vertrauenswürdigkeit vorhanden sein.
Die berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen werden bei den einzelnen Berufen (nachstehend Kapitel C) geregelt.
Bewilligungsgesuch
Art. 8 . Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Tätigkeitsaufnahme schriftlich beim Gesundheitsamt4) einzureichen. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:
Diplome oder Ausweise über die absolvierte Ausbildung;
Nachweis bzw. Erfüllung der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen;
Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
2) §§ 5, 8, 11, 18 und 29: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. 3) §§ 6 und 22 in der Fassung des RRB vom 5. 8. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2008). 4)
Art. 8 Abs. 1: Siehe Fussnote 2.
auf spezielles Verlangen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand;
Beschrieb der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate;
für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C; ausnahmsweise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn das Einverständnis der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorliegt.
Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen oder Fähigkeitsausweisen haben diese im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Falls die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist ebenfalls eine beglaubigte Übersetzung beizulegen.
Das Gesundheitsamt5) prüft die Unterlagen und entscheidet unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Verordnung über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 über die Gleichwertigkeit einer ausländischen mit der schweizerischen Ausbildung. Nötigenfalls können auch die entsprechenden Fachverbände und die zuständigen Stellen des Bundes im Sinne von Experten zur Beurteilung ausländischer Diplome oder Ausbildungsausweise beigezogen werden.
Die Bewilligung an eine Person mit Ausbildung im Ausland wird nur erteilt, wenn das ausländische Diplom oder die ausländische Ausbildung einschliesslich praktischer Tätigkeit mit der schweizerischen gleichwertig ist. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich zudem in der deutschen Sprache verständigen können.
Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
Art. 9 . Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen in
ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung stehende Personen nur nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose und nach entsprechenden Therapieanordnungen behandelt werden.
Die Abgabe von Heilmitteln ist nicht erlaubt. Vorbehalten bleibt die Anwendung von rezeptfrei erhältlichen Heilmitteln, soweit sie für die Behandlung notwendig ist. Besonderheiten werden bei den einzelnen Berufen geregelt.
Bei Verdacht auf Komplikationen oder beim Ausbleiben eines Behandlungserfolges ist im Einverständnis mit der Patientin oder dem Patienten eine ärztliche oder zahnärztliche Fachperson beizuziehen bzw. die Patientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.
5)
Art. 8 Abs. 3: Siehe Fussnote 2.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bzw. die verantwortliche Person hat in der Regel während der Betriebszeiten persönlich in der Praxis oder im Betrieb anwesend zu sein. Fachlich verantwortliche Personen dürfen nicht gleichzeitig für mehr als einen Betrieb verantwortlich zeichnen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie die Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber zu erfüllen.
Alle Berufsausübenden nicht-ärztlicher Medizinalberufe unterstehen der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und/oder des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
Über die Berufstätigkeit sind patientenspezifische Aufzeichungen zu machen, die Angaben zur Person sowie das Wesentliche über Art, Dauer, Umfang und Erfolg der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die elektronische Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die Datensicherheit gewährleistet sein muss.
Berufsankündigung und Werbung
Art. 10 . Die Ausübung der Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt
machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Gesundheitsdepartementes6) ist.
Die Ankündigung muss sachlich und darf nicht aufdringlich sein, nicht zu Täuschungen Anlass geben und keine Heilanpreisungen enthalten. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt.
Bewilligungsentzug und Erlöschen einer Bewilligung
Art. 11 . Das Gesundheitsdepartement7) kann auf Antrag des Gesundheitsamtes (Kantonsarzt) eine erteilte Bewilligung dauernd oder für
eine beschränkte Zeit entziehen, wenn
die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind;
schwerwiegende oder trotz schriftlicher Ermahnung wiederholte, auch leichtere Verletzungen der Berufspflichten vorliegen;
die physische oder psychische Fähigkeit zur Berufsausübung nicht mehr vorhanden ist;
eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die eine weitere Berufsausübung verbietet oder als unzumutbar erscheinen lässt.
Vor einem allfälligen Bewilligungsentzug ist die Ergreifung weniger weit gehender Massnahmen zu prüfen.
6)
Art. 10 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005). 7)
Art. 11 Abs. 1: Siehe Fussnote 6.
Eine erteilte Bewilligung erlischt automatisch, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
stirbt;
die Berufstätigkeit aufgibt;
über 70 Jahre alt ist; in diesem Fall kann die Bewilligung ausnahmsweise für eine Dauer von jeweils zwei Jahren verlängert werden, wenn der Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit zur Berufsausübung durch ein ärztliches Zeugnis erbracht wird. Dem Gesundheitsamt8) ist über den Eintritt des Ereignisses innert 14 Tagen Meldung zu erstatten.
Nimmt eine Person im erwerbsfähigen Alter eine früher ausgeübte Tätigkeit wieder auf und sind seit der Berufsaufgabe mehr als fünf Jahre verstrichen, ist der Nachweis zu erbringen, dass sie sich während dieser Zeit genügend fortgebildet hat. Das Gesundheitsamt9) kann vor Erteilung einer neuen Bewilligung den Nachweis einer erneuten Berufstätigkeit von mindestens 20% während drei Monaten in der entsprechenden Berufsart verlangen.
C. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe 1. augenoptikerinnen und augenoptiker Bewilligungsarten und Fähigkeitsausweise/Diplome
Art. 12 . Folgende Bewilligungen werden erteilt:
Bewilligung A an Inhaberinnen und Inhaber des Diploms über die höhere Fachprüfung (eidg. dipl. Augenoptikerin oder Augenoptiker) oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms: Die Bewilligung berechtigt zur umfassenden Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker, inbegriffen die Vornahme der objektiven Refraktometrie, die subjektive Brillenglasbestimmung, die Kontaktlinsenanpassung und die kontaktlose Augendruckmessung.
Bewilligung B an Inhaberinnen oder Inhaber des eidgenössischen Fähigkeitsausweises für gelernte Augenoptiker: Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für gelernte Augenoptiker erteilt, die sich über eine mindestens vierjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre ausweisen. Sie berechtigt zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen nach ärztlicher Verordnung und von Brillen nach bisheriger Verordnung sowie zum Verkauf von korrigierenden Fertig-Ganzglasbrillen. Die Anpassung und Abgabe von Kontaktlinsen und die Verwendung von ophthalmologischen Instrumenten ist nicht gestattet.
8)
Art. 11 Abs. 3: Siehe Fussnote 2. 9)
Art. 11 Abs. 4: Siehe Fussnote 2.
Berufspflichten
Art. 13 . Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A haben folgende
Bedingungen einzuhalten:
Die Refraktionsbestimmungen, Kontaktlinsenanpassungen und Augendruckmessungen sind in einem abgetrennten Raum vorzunehmen;
bei Feststellung von Abnormitäten der Augen und bei Verdacht auf pathologische Veränderungen ist unverzüglich eine augenärztliche Untersuchung zu empfehlen;
ohne augenärztliches Rezept ist bei Kindern die Refraktion ab 12 Jahren und die Abgabe von Kontaktlinsen ab 14 Jahren gestattet;
Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen Refraktionsbestimmungen und Anpassungen von Kontaktlinsen nur unter Aufsicht und Verantwortung entsprechender Fachpersonen vornehmen;
die Anwendung und der Verkauf von Heilmitteln sind beschränkt
2. dentalhygienikerinnen und dentalhygieniker
Art. 14 . Als Fähigkeitsausweis gilt der Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK oder eine dreijährige ausländische Ausbildung mit einem vom SRK anerkannten Fachausweis. Im Ausland ausgebildete Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit dreijähriger Ausbildung haben sich zusätzlich über eine mindestens zweijährige
unselbständige praktische Tätigkeit in der Schweiz auszuweisen.
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit Prüfungsausweis der Schweizer Zahnärztegesellschaft SSO oder zweijähriger ausländischer Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz müssen zudem den Nachweis von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung erbringen.
Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker dürfen diejenigen Behandlungen durchführen, zu deren Vornahme sie gemäss den Ausbildungszielen befugt sind. Die Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Gebiete: – Beratung und Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, – lokale Fluoridierung, – Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne.
Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind sodann berechtigt, auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. Es ist ihnen insbesondere untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen. Sie dürfen für die Berufsausübung gebräuchliche, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel anwenden und empfehlen. Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist eine zahnärztliche Fachperson beizuziehen oder die Patientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.
3. ergotherapeutinnen und ergotherapeuten
Art. 15 . Als Fähigkeitsausweis gilt das an einer anerkannten schweizerischen oder ausländischen Schule für Ergotherapie nach mindestens
dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
Die Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten führen Behandlungen an Kranken, Verletzten oder Behinderten durch, die darauf ausgerichtet sind, die Selbständigkeit in der Bewältigung des Alltags zu verbessern oder zu erhalten.
4. ernährungsberaterinnen und ernährungsberater
Art. 16 . Als Fähigkeitsausweis gilt das gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK nach mindestens
dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
Die Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater behandeln auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten mit Stoffwechselkrankheiten, bei Adipositas und Folgeerkrankungen des Übergewichts, bei Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, des Verdauungssystems, der Nieren, bei Fehl- oder Mangelernährungszuständen sowie bei Nahrungsmittelallergien oder allergischen Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
Im Bereich der Gesundheitsvorsorge dürfen sie in eigener Kompetenz tätig sein.
5. hebammen und wochenbettschwestern Fähigkeitsausweise
Art. 17 . Als Fähigkeitsausweis gilt ein vom Schweizerischen Roten
Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkanntes Diplom als Hebamme. Zusätzlich zum Diplom hat sich die Hebamme über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Diplomabschluss, wovon ein Jahr in der Geburtsabteilung eines Spitals, auszuweisen.
Zur Wochenbettpflege werden ausser Hebammen und diplomierten Kinderkrankenschwestern diplomierte Krankenschwestern und -pfleger AKP oder mit Diplom-Niveau II zugelassen, sofern sie sich über eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in Wochenbettpflege in einer Geburtsabteilung eines Spitals ausweisen können.
Berufspflichten und Inkonvenienzentschädigung
Art. 18 . Mit der Erteilung der Bewilligung erwirbt die Hebamme das
Recht, selbständig und ohne ärztliche Verordnung Schwangere vor der Geburt zu betreuen, Geburten zu leiten sowie Mutter und Kind während des Wochenbettes zu betreuen. Sie ist nicht an eine Praxisörtlichkeit gebunden.
Die Hebamme trägt die volle Verantwortung für die von ihr geleiteten Geburten. Sie hat sich gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern. Sie hat periodisch zu statistischen Zwecken dem Gesundheitsamt10) Meldung über durchgeführte Hausgeburten zu erstatten.
Die freiberuflich tätige Hebamme hat sich jährlich während mindestens dreier Tage fortzubilden.
Der Wochenbettschwester ist die Beratung der Schwangeren vor der Geburt und der Beistand bei der Geburt untersagt.
Die Eltern eines neugeborenen Kindes sind auf die Vorschriften der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (Art. 59ff.) aufmerksam zu machen, wonach jede Geburt sowie die nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt innert dreier Tage dem Zivilstandsamt zu melden ist.
Die Hebammen und Wochenbettschwestern haben für Einwohnerinnen des Kantons Basel-Stadt unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung pro durchgeführte Geburt oder Wochenbettbetreuung. Das Nähere wird vom Regierungsrat in einem separaten Beschluss geregelt.
10)
Art. 18 Abs. 2: Siehe Fussnote 2.
Beizug einer Ärztin oder eines Arztes und ärztliche Handlungen
Art. 19 . Bei Auftreten von Risikozeichen während Schwangerschaft,
Geburt oder Wochenbett ist die Hebamme oder die Wochenbettschwester verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Ärztin oder einen Arzt nach Wahl der betreuten Frau beizuziehen und deren bzw. dessen Anordnungen zu befolgen. Sie hat ebenfalls eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn die Frau oder deren Angehörige dies verlangen.
Den Hebammen und Wochenbettschwestern sind Handlungen verboten, die Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind. Die Verabreichung von Medikamenten während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett ist ihnen nur auf ärztliche Anordnung hin gestattet. Davon ausgenommen sind Vitamine und Spurenelemente, die Schmerzmittelabgabe unter der Geburt und die Abgabe von Uterotonikas im Wochenbett. Die Hebammen führen die für einen Notfall erforderlichen Medikamente bei jedem beruflichen Einsatz mit und sind befugt, diese bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe fachkompetent anzuwenden.
6. logopädinnen und logopäden
Art. 20 . Als Fähigkeitsausweis gilt das nach mindestens dreijähriger
theoretischer und praktischer Fachausbildung in Logopädie an einer anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Erfolg erworbene Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Beherrschung einer deutschschweizerischen Mundart oder derjenigen Sprache, in der die Logopädie ausgeübt werden soll.
Die Tätigkeit der Logopädinnen und Logopäden besteht in Prävention, Beratung, Abklärung und Behandlung von Störungen der gesprochenen und der geschriebenen Sprache sowie der Stimme und des Schluckvorganges infolge Geburtsgebrechen, Entwicklungsauffälligkeiten, Krankheit oder Unfall.
7. medizinische masseurinnen und masseure
Art. 21 . Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom in medizinischer Massage nach mindestens zwei Ausbildungsjahren gemäss den vom Schweizerischen Roten Kreuz erlassenen Ausbildungsbestimmungen oder ein
vom SRK als gleichwertig anerkannter Ausbildungsausweis. Voraussetzung ist, dass die medizinische Masseurin oder der medizinische Masseur beim SRK registriert und im Besitze des Anerkennungsausweises ist.11)
Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, verletzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtigten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiropraktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel erfolgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.
8. osteopathinnen und osteopathen
Art. 22 .12) Als Fähigkeitsausweis gilt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
(GDK) gestützt auf das Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 ausgestellte interkantonale Diplom für Osteopathinnen und Osteopathen.
Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse für Osteopathinnen und Osteopathen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, sofern nicht der Bund zuständig ist.
Die Osteopathinnen und Osteopathen dürfen auf ihrem Fachgebiet Patientinnen und Patienten selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin behandeln. Sie sind befugt, osteopathische Diagnosen zu stellen.
11)
Art. 21 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 18. 11.
2001). 12)
Art. 22 : Siehe Fussnote 3.
9. physiotherapeutinnen und physiotherapeuten
Art. 23 . Als Fähigkeitsausweis gilt ein in mindestens dreijähriger Vollzeitausbildung an einer schweizerischen oder ausländischen, vom
Schweizerischen Roten Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten Schule für Physiotherapie erworbenes Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, verletzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtigten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiropraktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel erfolgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.
10. podologinnen und podologen (medizinische fusspflegerinnen und fusspfleger) Fähigkeitsausweis, Zulassungsvoraussetzungen und Befugnisse
Art. 24 . Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom, das nach dreijähriger
Ausbildung bei einer anerkannten Lehr- und Ausbildungsstätte für Podologie (medizinische Fusspflege) erworben worden ist. Zusätzlich hat sich die Podologin oder der Podologe über eine zweijährige praktische Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung bei einer anerkannten Fachperson, in einer spezialisierten Klinik oder bei einer Fachärztin oder einem Facharzt auszuweisen.
Die Podologinnen und Podologen sind zu denjenigen Handlungen berechtigt, in denen sie im Rahmen ihres beruflichen und schulischen Werdeganges ausgebildet worden sind. Orthopädische Eingriffe über das erlernte Berufsziel hinaus sind ihnen verboten.
Als medizinische Fusspflege gelten insbesondere:
die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen;
die mechanische Behandlung von deformierten, verformten, verdickten oder eingewachsenen Zehennägeln und von Nagelpilzen;
die Nagelprothetik und Spangentechnik zur Korrektur oder nach traumatischen Verletzungen;
das Anbringen von Entlastungsorthesen und -verbänden;
das Anwenden und Abgeben von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompressionsstrümpfen.
11. zahntechnikerinnen und zahntechniker
Art. 25 . Als Fähigkeitsausweis gilt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
als Zahntechniker oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder Fähigkeitszeugnis.
Die Zahntechnikerinnnen und Zahntechniker betreiben ein zahntechnisches Laboratorium und führen zahntechnische Arbeiten aus, die ihnen von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zugewiesen werden. Es dürfen nur qualitativ einwandfreie Materialien verwendet werden.
Sie dürfen keine zahnärztlichen Handlungen oder andere Heilbehandlungen an der Patientin oder am Patienten vornehmen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen in der Mundhöhle sowie für konservierende, orthodontische, chirurgische und paradontale Behandlungen. Auch Prophylaxetätigkeit ist nicht erlaubt. Die Herstellung von Prothesen oder von Abdrücken jeder Art ist verboten. Auf ausdrückliche Anweisung der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes darf die Zahntechnikerin oder der Zahntechniker zahntechnische Aktivitäten wie Farbwahl, Farbkorrektur und Farbeinprobe an der Patientin oder am Patienten direkt vornehmen.
D. Schlussbestimmungen Aufsicht, ergänzende Erlasse
Art. 26 .13) Die Ausübenden von nicht-ärztlichen Medizinalberufen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese
können zur Überprüfung einer einwandfreien Berufsausübung jederzeit Inspektionen in den Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber durchführen und von diesen sowie von deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (nur mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Ohne Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten sind zur Einsicht in das jeweilige Patientendossier nur der kantonsärztliche Dienst, die Direktorin oder der Direktor der Öffentlichen Zahnkliniken und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.
Das Gesundheitsdepartement14) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
13)
Art. 26 : Abs. 1 und 3 in der Fassung des RRB vom 4. 5. 2004 (wirksam seit 9. 5.
2004); Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 13. 3. 2007 (wirksam seit 18. 3. 2007). 14)
Art. 26 Abs. 3: Siehe Fussnote 6.
Gebühren
Art. 27 . Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt.
Strafbestimmung
Art. 28 . Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
Art. 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 bestraft.
Übergangsbestimmungen
Art. 29 . Bisher erteilte Bewilligungen zur Ausübung von Berufen gemäss § 3 lit. a, e–g und i–l dieser Verordnung behalten ihre Gültigkeit.
Inhaberinnen und Inhaber provisorisch erteilter Bewilligungen gemäss § 3 lit. c und d hievor haben innert einer Frist von drei Monaten nach Wirksamwerden dieser Verordnung beim Gesundheitsamt15) Antrag auf Erteilung einer definitiven Bewilligung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist nicht erneuerte Bewilligungen werden ungültig.
Für Bewilligungen gemäss Abs. 2 sind die ordentlichen Gebühren zu entrichten.
Art. 29a .16) Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen zur
selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin bzw. Osteopath müssen den Titel «Osteopathin SVO-FSO» bzw. «Osteopath SVO-FSO» verwenden, wenn sie Mitglieder des Schweizer Verbandes der Osteopathen sind. Sind Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen nicht Mitglieder des Berufsverbandes, haben sie der Bezeichnung «Osteopathin» bzw. «Osteopath» die Schule bzw. bei ausländischen Titeln das Herkunftsland und die Schule bzw. Stelle, die den Titel verliehen hat, hinzuzufügen.
15)
Art. 29 : Siehe Fussnote 2.
16)
Art. 29a beigefügt durch RRB vom 5. 8. 2008 (wirksam seit 10. 8. 2008).
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 30 . Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
Verordnung betreffend verschiedene Arten niederer Heilpersonen vom 27. Juni 1945;
Verordnung betreffend die Berufsankündigung der Medizinalpersonen vom 14. Mai 1957;
Verordnung betreffend die Zahntechniker vom 27. Juni 1945;
Verordnung betreffend die Ausübung des Berufs einer Dental- Hygienikerin vom 16. Juli 1968;
Verordnung betreffend Massage und Heilgymnastik vom 12. Mai 1936;
Weisung betreffend Reflexzonenmassage vom 27. Juli 1977;
Verordnung betreffend die Augenoptik vom 5. Dezember 1989;
Verordnung betreffend die Krankenpflege vom 27. Juni 1945;
Verordnung betreffend die Fusspflege vom 12. Mai 1936;
Verordnung betreffend die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme und als Wochenbettschwester (Hebammenverordnung) vom 5. Juni 1990.
Inkrafttreten
Art. 31 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999
wirksam.17) 17) Publiziert am 9. 1. 1999.