310.220
Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
Vertretung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten: R 310.220 Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten Vom 15. November 19681)
Das Sanitätsdepartement, in Anwendung von § 1 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin1a), verfügt:
Art. 1 . Heilanstalten sowie eidgenössisch diplomierte Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte, die im Kanton Basel-Stadt praktizieren, sind berechtigt, Stellvertreter und Assistenten anzustellen.
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen gleichzeitig nur einen Stellvertreter bzw. Assistenten anstellen.
Art. 2 . Als Stellvertreter und/oder Assistenten werden zugelassen:
1. Inhaber des eidgenössischen Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztdiploms; 2. Inhaber eines anderen gleichwertigen Diploms einer anerkannten Universität; 3. an einer schweizerischen Universität immatrikulierte Studenten unter folgenden Voraussetzungen:
Medizinstudenten, die mindestens die klinische Grundfächerprüfung an einer schweizerischen Universität bestanden und das vorgeschriebene Praktikum von acht Monaten mit Erfolg absolviert haben. Bei Antritt einer Stellvertretung bzw. einer Assistenz darf ein Studienunterbruch nicht mehr als ein Semester gedauert haben. Insgesamt dürfen seit Beginn des Medizinstudiums höchstens drei Unterbrechungen bis zu je maximal zwei Semestern eingetreten sein;
nur als Assistenten Studenten der Zahnheilkunde, die beide propädeutischen Examen an einer schweizerischen Universität bestanden und mindestens drei klinische Semester an einem zahnärztlichen Universitätsinstitut absolviert haben;
Studenten der Veterinärmedizin, die nach erfolgreicher Ablegung der beiden propädeutischen Examen mindestens noch zwei Semester absolviert haben.
Art. 3 . Gesuche um Erteilung von Bewilligungen zur Stellvertretung
und Assistenz haben dem Sanitätsdepartement einzureichen: 1. der praxisberechtigte Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt; 2. die gesetzlichen Erben zur übergangsweisen Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes; 3. Spitaldirektionen für Ärzte mit ausländischem Diplom und Medizinstudenten, die die Voraussetzungen gemäss § 2 Ziff. 3 lit. a erfüllen.
1) Vom RR genehmigt am 25. 11. 1968. SG 310.100.
1. 10. 1998 53 310.220 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin
Art. 4 . Als Unterlagen sind einzureichen:
1. das eidgenössische oder das gleichwertige Diplom einer anerkannten Universität gemäss § 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2; 2. von Studenten der Medizin Testathefte über den Studiengang zwecks Überprüfung allfälliger Unterbrechungen des Studiums, von Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedizin Ausweise über die absolvierten Examen und die Erfüllung der übrigen Bedingungen gemäss § 2 Ziff. 3 lit. a, b oder c; 3. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister.
Art. 5 . Das Sanitätsdepartement erteilt zur unselbständigen Berufsausübung folgende Bewilligungen:
1. zur Stellvertretungs- und Assistententätigkeit in einer Heilanstalt an Ärzte mit ausländischem Diplom und an Medizinstudenten; 2. zur Stellvertretung eines praxisberechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes; 3. zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes; 4. bei Vorliegen triftiger Gründe zur Unterstützung eines praxisberechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes unter deren persönlicher Aufsicht (Assistenz).
Art. 6 . Die Bewilligung zur Stellvertretung ist wie folgt zu befristen:
1. für Inhaber des eidgenössischen Diploms auf ein Jahr; 2. für Inhaber anderer gleichwertiger Diplome auf sechs Monate; 3. für Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedizin auf drei Monate.
Bei Vorliegen triftiger Gründe können diese Fristen verlängert werden.
Art. 7 . Bewilligungen zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis
eines verstorbenen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen hiefür berechtigten Inhaber einer Praxisbewilligung zu ermöglichen.
Jede Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Mehr als vier Bewilligungen sind für eine solche Praxis nicht zulässig.
Studenten erhalten keine Bewilligungen.
Art. 8 . Die Bewilligung zur Assistenz eines praxisberechtigten Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes wird in der Regel auf ein Jahr befristet. Sie kann erneuert werden.
Die Bewilligung zur Assistententätigkeit in einer Heilanstalt wird unbefristet erteilt.
Art. 9 . Die Spitaldirektionen sowie die praxisberechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte haben dem Sanitätsdepartement unverzüglich jede
Beendigung eines Stellvertretungs- oder Assistentenverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
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