321.331
Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Vom 22. November 2021 (Stand 17. Februar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 40 und 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, Art. 2, 4 und 5 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 16. Februar 2022, Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 und §§ 50 sowie 51 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200998,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 …
Art. 2a …
Art. 2b …
Art. 2c …
Art. 2d …
Art. 3 Schutzmassnahmen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Institutionen der Behindertenhilfe sowie betreffend Spitex
Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen der Behindertenhilfe sowie die Spitex haben die nötigen Massnahmen zum Schutz der ihnen anvertrauten vulnerablen Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner zu treffen bzw. aufrechtzuerhalten.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Institutionen der Behindertenhilfe können auf ihrem Areal und in Innenräumen den Zugang bei Besuchenden ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat gemäss Art. 6a Covid-19-Gesetz oder einer vergleichbaren Bescheinigung beschränken.
…
In Innenräumen dieser Institutionen müssen alle Besuchenden eine Gesichtsmaske tragen.
Von der Maskenpflicht gemäss Abs. 3 ausgenommen sind:
Kinder bis zum Alter von 12 Jahren;
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Personen, welche von Institutionen der Behindertenhilfe in ihren Innenräumen von der Maskenpflicht ausgenommen werden.
Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Institutionen der Behindertenhilfe sowie der Spitex mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern müssen eine Gesichtsmaske tragen. Die Institutionen können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen Ausnahmen vorsehen.
Art. 4 …
Art. 5 Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j des Epidemiengesetzes mit Busse bestraft.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 24. November 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen) vom 3. November 2020 aufgehoben. §§ 2 - 4 gelten befristet bis zum 31. Januar 2022.
KB 24.11.2021