322.110
Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum
Alkohol- und Drogenverordnung 322.110 Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum (Alkohol- und Drogenverordnung) Vom 26. Oktober 1976
Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 21 und 24 des Alkohol- und Drogengesetzes vom 19. Februar 19761), erlässt folgende Verordnung:
organisatorisches Koordinationsstelle2)
Art. 1 . Die Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen, gemäss
Art. 3 des Gesetzes, ist dem Gesundheitsamt2a) unterstellt. Ihm steht zur
Beratung in allen Fragen des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums die Kommission für Alkohol- und Drogenfragen zur Seite. Diese Kommission ist zugleich Aufsichtsorgan der Koordinationsstelle.
Kommission für Alkohol- und Drogenfragen
Art. 2 . Die Kommission für Alkohol- und Drogenfragen besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, welche vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt werden. In ihr sollen auch die privaten Organisationen,
die sich mit den Problemen des Alkoholismus, des Medikamentenmissbrauchs und des Drogenkonsums befassen, vertreten sein.
fürsorgerat Fürsorgerat
Art. 3 . Der Fürsorgerat ist ein Dreierausschuss des Vormundschafts-
und Jugendrates. Zwei Mitglieder und zwei Suppleanten werden durch den Präsidenten des Vormundschafts- und Jugendrates aus der Zahl der vom Regierungsrat nebenamtlich gewählten Mitglieder bezeichnet.
Die §§ 6 Abs. 5; 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz sind sinngemäss anwendbar.
1) SG 322.100. 2)
Art. 1 Titel: Namensänderung von «Koordinations- und Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenfragen», kurz «Koordinationsstelle», in «Fachstelle für Alkohol- und Drogenfragen» gemäss RRB vom 3. 8. 1988. Heutige Bezeichnung:
Alkohol- und Suchtberatung.
Art. 1 : Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
RRB vom 28. 11. 2000.
1. 1. 2011 86 322.110 Alkohol- und Drogenmissbrauch Verfahrenskosten
Art. 4 . Das Verfahren ist kostenlos.
vollzug Vollzug durch die Koordinationsstelle3)
Art. 5 . Die Koordinationsstelle vollzieht den Entscheid des Fürsorgerates auf Anordnung des Präsidenten. Sie überwacht den Vollzug von
Massnahmen und Weisungen und berichtet dem Fürsorgerat vor Ablauf der Behandlungszeit.
Für nachträgliche Verfügungen über den Vollzug, wie Änderung und Aufhebung von Weisungen, Entlassung aus einer Massnahme, ist der Fürsorgerat zuständig.
Behandlungsstationen
Art. 6 . Als Behandlungsstationen im Sinne des Gesetzes kommen insbesondere in Betracht: Psychiatrische Kliniken, medizinisch-therapeutisch geführte Rehabilitationszentren, Trinkerheilanstalten, Trinkerheime, Arbeitserziehungsanstalten und Arbeitskolonien.
Behandlungskosten
Art. 7 . Die durch den Aufenthalt in einer Behandlungsstation entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Eingewiesenen und seiner unterstützungspflichtigen Angehörigen, soweit sie nicht durch Krankenkassen,
die Invalidenversicherung oder andere Versicherungen gedeckt sind.
Soweit der Staat für diese Kosten aufzukommen hat, kann er Rückerstattung verlangen.
Zur Rückerstattung kann nur verpflichtet werden, wer in sehr günstige Verhältnisse gerät, namentlich wer durch Erbschaften oder Schenkungen zu Vermögen gelangt ist oder bei seinem Tode Vermögen hinterlässt. Diese Verpflichtung geht auf die Erben über bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens.
3)
Art. 5 Titel: Siehe Fussnote 2.
Alkohol- und Drogenverordnung 322.110 pflicht zur verschwiegenheit, befreiung von anzeigepflicht, meldepflicht und aussagepflicht Amtspflichten
Art. 8 . In bezug auf Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel4) vom 3. Oktober 1951 sind die Mitglieder der Kommission für Alkohol- und Drogenfragen, der Koordinationsstelle5), des Fürsorgerates, des Appellationsgerichtes, sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet und gemäss § 120 lit. c der Strafprozessordnung6) und Art. 15 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes von der Anzeigepflicht, der Meldepflicht und der Aussagepflicht befreit.
Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
4)
Art. 8 : Titel des BG erweitert in BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG).
5)
Art. 8 : Siehe Fussnote 2.
6) Diese Strafprozessordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG 257.100).
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