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Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016

329.500 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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329.500

Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016

Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016)

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Gesundheitsdepartement (nachfolgend Fachdepartement genannt) und der Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (nachfolgend VAP genannt),

schliessen gemäss Subventionsgesetz den nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

Ziffer 1 Gegenstand des Rahmenvertrages

Der Rahmenvertrag bezweckt die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Pflegeplätzen für die baselstädtische Bevölkerung auf einem guten Qualitätsniveau.

In vorliegendem Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und dem Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime als Vertragspartner andererseits werden der allgemeine Leistungsauftrag der Vertragsheime, die Qualitätssicherung, die Grundlagen für die Festlegung der Tagestaxen in den Einzelverträgen, die Kalkulationsgrundlagen allfälliger Liegenschaftsbeiträge sowie die allgemein gültigen Vertragsbestimmungen vereinbart.

Der Kanton gewährt Vertragsheimen mit einem hohen Liegenschaftsaufwand oder mit einem hohen Mietzins Liegenschaftsbeiträge (Objektsubvention), damit diese Kosten für die Bewohnerinnen und Bewohner in einer vertretbaren Höhe gehalten werden können.

In ergänzenden Einzelverträgen zwischen der Trägerschaft des jeweiligen Vertragsheimes einerseits und dem Fachdepartement andererseits werden Art und Anzahl der zu betreibenden Pflegeplätze, die Tagestaxen sowie allfällig vom Rahmenvertrag abweichende Besonderheiten festgehalten und vereinbart. Die entsprechenden Einzelverträge treten an Stelle der kantonalen Betriebsbewilligung gemäss Alters- und Pflegeheimverordnung vom 11. Dezember 1990.

Altersheim- und Residenzangebote für Betagte ohne Pflegebedarfsnachweis gemäss Ziff. 4.4 sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

Ziffer 2 Grundlagen

Im vorliegenden Vertrag wird darauf verzichtet, Bestimmungen zu wiederholen, die bereits in den nachfolgenden Erlassen enthalten oder geregelt sind. Es gelten insbesondere folgende rechtliche Grundlagen.

Ziffer 2.1 Rechtsgrundlagen des Bundes

  1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 (SR 831.30)

  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10)

  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (SR 832.102)

  4. Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (SR 832.112.31)

Ziffer 2.2 Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt

  1. Gesundheitsgesetz vom 21. September 2011 (SG 300.100)

  2. Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 25. November 2008 (KVO, 834.410)

  3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 (SG 823.700)

  4. Alters- und Pflegeheimverordnung (SG 329.510)

  5. Richtlinien zur Bewilligung des Betriebes von Alters- und Pflegeheimen (SG 329.511)

Ziffer 2.3 Grundlagen des VAP

Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der Grundlagen des VAP: - Statuten des VAP, Auflage 1998 (Beilage 1).

Der VAP bestätigt, dass der Inhalt des Vertrages mit dem obenstehenden Dokument kompatibel ist. Er informiert das Fachdepartement schriftlich über beabsichtigte Änderungen und Anpassungen der oben aufgeführten Grundlage. Änderungen, die sich auf die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, bedürfen der Zustimmung des Fachdepartements.

Ziffer 2.4 Weitere Grundlagen

«Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» (BS, BL, SO), in der Fassung vom Januar 2006 (Beilage 2).

Ziffer 3 Vertragsheime, Beitritt zum Rahmenvertrag

Pflegeheime und Pflegewohngruppen können Vertragsheime im Sinne dieses Vertrages werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.4 (Grundangebot und Basisqualität) hinreichend erfüllen und

  2. sie auf der Pflegeheimliste des Kantons Basel-Stadt aufgeführt sind.

Der Beitritt zum Rahmenvertrag erfolgt formell mittels Abschluss eines auf vorliegendem Rahmenvertrag beruhenden Einzelvertrages zwischen dem einzelnen Heimträger und dem Fachdepartement. Die Vertreterinnen und Vertreter des VAP haben das Recht, in die Einzelverträge Einsicht zu nehmen.

Die Aufwandentschädigung des VAP für Nicht-Mitglieder wird auf 50% des Mitgliederbeitrages des VAP festgelegt. Der VAP informiert die Abteilung Langzeitpflege über den Entscheid der Nicht-Mitglieder, welche dem Pflegeheim-Rahmenvertrag beigetreten sind.

Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages besteht nicht.

Ziffer 4 Leistungen und Eintrittsprozedere

Ziffer 4.1 Leistungen der Vertragsheime

Die Vertragsheime gewährleisten die Pflege und Betreuung von Personen, die aus somatischen, psychischen oder sozialen Gründen nicht mehr in der angestammten Umgebung bleiben können, aber keine Spitalpflege benötigen gemäss den in «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» definierten Normen. Damit übernehmen sie eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und leisten einen Beitrag zur Entlastung der Spitäler.

Allfällige Ergänzungen zum allgemeinen Leistungsauftrag (z.B. Pflegewohngruppen, Spezialabteilungen) werden, basierend auf einem spezifischen, schriftlichen Leistungsauftrag, in den Einzelverträgen festgelegt.

Ziffer 4.2 Eigenleistungen der Trägerschaften

Die Trägerschaften der Vertragsheime erbringen Eigenleistungen, z.B. in Form von

  1. ehrenamtlicher Arbeit in den Gremien der Trägerschaften

  2. teilweiser Finanzierung der Liegenschaften mittels Eigenkapital

  3. Nutzung von eigenen Liegenschaften oder Grundstücken.

Die konkreten Eigenleistungen der einzelnen Trägerschaften werden in den Einzelverträgen festgehalten.

Ziffer 4.3 Leistungen des Kantons Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt erbringt folgende Leistungen:

  1. Beratung und Abklärung des Pflegebedarfs für Pflegebedürftige und Angehörige

  2. Beratung und Abklärung bezüglich Finanzierung des Heimaufenthaltes

  3. Subsidiäre Finanzierung der Tagestaxen mittels Ergänzungsleistungen

  4. Vermittlung von Pflegeplätzen

  5. Ausrichtung von Beiträgen an die Liegenschaftskosten von Vertragsheimen mit hohen Liegenschaftskosten

  6. Fachliche Aufsicht

  7. Beratung und Vermittlung bei Konflikten zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Vertragsheimen.

Die Beratungs- und Vermittlungsleistungen zugunsten von Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen und Bettingen werden nicht vom Kanton Basel-Stadt, sondern von den Gemeinden erbracht.

Ziffer 4.4 Pflegebedarfsnachweis, Anmeldung und Warteliste

Voraussetzung für eine definitive Anmeldung und für die Aufnahme auf die Warteliste ist ein für einen Pflegeplatz ausreichender Pflegebedarfsnachweis. Dieser wird aufgrund einer Pflegebedarfsabklärung durch eine Fachperson der Abteilung Langzeitpflege resp. der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt. Die Anmeldung für einen Pflegeplatz erfolgt für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Basel bei der Abteilung Langzeitpflege des Fachdepartementes, für Personen mit Wohnsitz in Riehen oder in Bettingen bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

Ist in einem Vertragsheim ein Pflegeplatz frei und ist die Warteliste dieses Vertragsheimes leer, so kann die Abteilung Langzeitpflege diesen Heimplatz für die Aufnahme einer Person mit Wohnsitz ausserhalb Basel-Stadt freigeben. Voraussetzung für die Aufnahme von ausserkantonalen Personen ist in jedem Fall, dass eine finanzielle Belastung des Kantons Basel-Stadt ausgeschlossen ist. Allfällige heimspezifische Besonderheiten werden im Einzelvertrag geregelt.

Die Wiederbelegung frei werdender Pflegeplätze erfolgt aufgrund von Wartelisten pro Vertragsheim, welche für die Stadt Basel von der Abteilung Langzeitpflege und für die Gemeinden Riehen und Bettingen von der von den Gemeinden bezeichneten Stelle geführt werden. Die einzelnen Vertragsheime haben elektronischen Zugang zu ihrer eigenen Warteliste. VAP und Abteilung Langzeitpflege legen in einer separaten Vereinbarung die dazu notwendigen Details und Regeln fest. Mutationen in den Wartelisten erfolgen EDV-gestützt und interaktiv zwischen Vertragsheimen und Abteilung Langzeitpflege. Direkte Anmeldungen und Eintritte in die Vertragsheime oder andere Umgehungen der Warteliste sind nicht zulässig.

In den Einzelverträgen kann vereinbart werden, dass bei der Vergabe von Wartepositionen bestimmten Personengruppen (z.B. Quartierbewohnerinnen und -bewohner, bestehende Verbindung zum Heim, Religion etc.) Priorität zukommt. Eine Priorisierung nach wirtschaftlichen Kriterien (z.B. Selbstzahlerinnen und -zahler vs. Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger) ist nicht zulässig.

Ziffer 5 Tagestaxen

Ziffer 5.1 Grundsatz

Das Vertragsheim stellt den Bewohnerinnen und Bewohnern die erbrachten Leistungen in Form einer Tagestaxe, differenziert nach Pflegestufe, monatlich in Rechnung. Die Tagestaxen pro Pflegestufe werden im Einzelvertrag zwischen dem Fachdepartement und der jeweiligen Heimträgerschaft festgehalten.

Für die mit der Tagestaxe abgegoltenen Leistungen darf keine weitere Verrechnung stattfinden. Nicht in der Tagestaxe enthaltene Nebenkosten gemäss Anhang 1 können separat in Rechnung gestellt werden. Für Zimmer besonderer Grösse, Ausstattung oder Lage können die Heime Zu- oder Abschläge von der Tagestaxe von bis zu +/– CHF 15.00 pro Tag vorsehen. Darüber hinausgehende Zuschläge können im Einzelfall von der Abteilung Langzeitpflege bewilligt werden. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind maximal die im Einzelvertrag gemäss nachstehenden Kriterien vereinbarten Taxen massgebend.

Die Beiträge der Krankenversicherer und des Kantons an die Pflegekosten sind in der monatlichen Rechnung an die Bewohnerin resp. den Bewohner separat auszuweisen.

Taxrelevante Änderungen (Pflegestufe) müssen der Bewohnerin, dem Bewohner resp. deren oder dessen Vertreterinnen oder Vertreter sofort schriftlich angezeigt werden und treten ab 1. Tag nach MDS- Datum (A3, Datum der Dokumentation) in Kraft. Änderungen der Pflegestufe nach bzw. aufgrund eines Spitalaufenthaltes treten ab Rückkehrdatum in Kraft.

Ziffer 5.2 Anwendung des RAI-Systems

Die Vertragsheime wenden das RAI-System (Resident Assessment Instrument) an. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden, basierend auf einer individuellen Pflegebedarfsabklärung mittels Minimum Data Set (MDS), Version 01/07, einer von 12 Pflegestufen (CH-Index 2011) zugeordnet.

Für die einzelnen Pflegestufen gelten die folgenden Index-Werte:

Pflegestufe

CH-Index 2011

1

0.095

2

0.285

3

0.476

4

0.666

5

0.856

6

1.046

7

1.237

8

1.427

9

1.617

10

1.807

11

1.998

12

2.188

Die Vertragsheime verpflichten sich, die bewohnerbezogene Datenerhebung (MDS) nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Die MDS-Datenerhebung erfolgt:

  1. Bei Eintritt einer Bewohnerin, eines Bewohners

  2. Periodisch nach 6 Monaten (Teilerhebung)

  3. Periodisch nach 12 Monaten (Vollerhebung)

  4. Bei einer signifikanten Statusveränderung (Vollerhebung).

Für einmalige Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter erfolgt eine vereinfachte Erfassung des Pflegebedarfs (Kurz-MDS), die auf dem RUG-ADL-Index beruht.

Ziffer 5.3 Tagestaxen

Per 1. Januar 2012 wird der Taxanteil Liegenschaftskosten für die Vertragsheime auf CHF 30.00 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxanteil Liegenschaftskosten dürfen ausschliesslich für Liegenschaftszwecke verwendet werden (vgl. Ziffer 6).

Bei Vertragsheimen, in deren bisheriger Tagestaxe ein Taxanteil unter CHF 30.00 für die Liegenschaft enthalten ist, wird der bisherige Betrag unverändert weiter berücksichtigt.

Per 1. Januar 2012 wird er Einheitswert des Taxanteiles für Hotellerie und Betreuung auf CHF 140.00 und per 1. Januar 2013 auf CHF 144.60 festgesetzt.

Per 1. Januar 2012 wird der Einheitswert des Taxanteils Pflege auf der Basis des CH-Index 2011 auf CHF 95.70 pro RUG-Punkt und per 1. Januar 2013 auf CHF 97.80 festgesetzt. Wenn die von CURAVIVA und santésuisse vereinbarte Regelung für die Kalibrierung von RAI und BESA per 1. Januar 2013 umgesetzt wird, werden der RUG-Punkt und die RAI-Indexwerte (Art. 5.2) gleichzeitig ertragsneutral angepasst.

Ziffer 5.4 Zuschläge für besondere Leistungsaufträge

Vertragsheime, die vom Fachdepartement einen speziellen, im Einzelvertrag vereinbarten Leistungsauftrag erhalten, können den Bewohnerinnen und Bewohnern für die entsprechenden Leistungen Zuschläge in Rechnung stellen.

Es gelten die folgenden Zuschläge:

  1. Pflegewohngruppen (PWG) CHF 15 pro Pflegetag

  2. Psychiatrische Pflegewohngruppe (PPWG) CHF 15 pro Pflegetag

  3. Psychogeriatrische Abteilungen (PGA) CHF 25 pro Pflegetag

  4. Entlastungsplätze CHF 30 pro Pflegetag

Das Fachdepartement kann bei Bedarf weitere Zuschläge für spezifische Leistungen vorsehen. Voraussetzung für entsprechende Zuschläge bildet ein schriftlicher Leistungsauftrag. Die Abteilung Langzeitpflege informiert den VAP über die Vereinbarung entsprechender Leistungsaufträge wie auch über die Höhe des vorgesehenen Zuschlages vorgängig.

Ziffer 5.5 Vorübergehende Abwesenheit oder Austritt

Bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners darf maximal die Grundtaxe (exkl. allfällige Zuschläge für besondere Leistungsaufträge), abzüglich Verpflegungskostenanteil in Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rechnung gestellt werden. Ein- und Austrittstag gelten nicht als vorübergehende Abwesenheit.

Steht fest, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner nach einer Abwesenheit (z.B. Spitalaufenthalt) nicht mehr ins Heim zurückkehren kann oder verstirbt eine Bewohnerin oder ein Bewohner im Heim, ist die Tagestaxe bis und mit dem Tage der Räumung des Zimmers geschuldet. Nach dem Todestag darf maximal die Grundtaxe, abzüglich Verpflegungskostenanteil in Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rechnung gestellt werden.

Bei freiwilligem Austritt einer Bewohnerin oder eines Bewohners gelten die Bestimmungen des Heimvertrages.

Ziffer 5.6 Hilflosenentschädigung der IV / AHV

Die Vertragsheime veranlassen rechtzeitig die Anmeldung anspruchsberechtigter Bewohnerinnen und Bewohner für den Bezug einer Hilflosenentschädigung (HE) mittleren oder schweren Grades, sofern nicht bereits eine solche bezogen wird. Zu achten ist insbesondere auch auf die Veranlassung eines Wechsels von einer mittleren zu einer vollen HE.

Unterlässt ein Vertragsheim die ihm zumutbaren resp. möglichen Schritte zur HE-Anmeldung und müssen deshalb entgangene HE-Leistungen ganz oder teilweise mittels Ergänzungsleistungen oder Pflegebeihilfen finanziert werden, so ersetzt das betreffende Heim dem Kanton die entgangenen HE-Leistungen. Entsprechende Ersatzzahlungen sind betragsmässig auf die Höhe von drei entgangenen HE-Monatszahlungen beschränkt. Sie sind gegebenenfalls direkt vom betreffenden Heim an die Abteilung Langzeitpflege zu entrichten.

Ziffer 5.7 Depotleistungen

Die Vertragsheime können Depotleistungen bis zu maximal CHF 10'000 verlangen.

Ziffer 5.8 Taxanpassungen

Die vereinbarten Einheitstaxen wie auch die Zuschläge können in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages, jeweils auf den 1. Januar eines Jahres der Kostensituation angepasst werden. Voraussetzung für eine entsprechende Anpassung bildet ein schriftlicher, begründeter Antrag des VAP, einzureichen bei der Abteilung Langzeitpflege bis spätestens am 30. September des der beantragten Erhöhung vorausgehenden Jahres. Basis für die Diskussion von allfälligen Anpassungen an die Teuerung bildet jeweils der Juniwert des Basler Index der Konsumentenpreise (Basis: Juni 2011 = 100.6 Punkte).

Vertragsheime mit Liegenschaftskosten unterhalb des Einheitswertes können in begründeten Fällen (z.B. Investitionen, a.o. Unterhalt) individuelle Erhöhungen beantragen. Entsprechende Gesuche sind bis spätestens am 30. September des der beantragten Erhöhung vorausgehenden Jahres bei der Abteilung Langzeitpflege einzureichen.

Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres. Eine Anpassung ist erstmals auf den 1. Januar 2013 möglich. Erhöhungen können nur im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Erhöhungen besteht nicht.

Ziffer 5.9 Schlichtungsinstanz

Differenzen zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner einerseits und einem Vertragsheim andererseits betreffend der Einteilung in eine Pflegestufe gemäss Ziff. 5.2 entscheidet eine Schlichtungsinstanz endgültig. Diese besteht aus drei Mitgliedern (je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Seniorenverbände und des VAP, Vorsitz Leiterin oder Leiter Abteilung Langzeitpflege). Die Vertragsheime nehmen die Schlichtungsabsprache und die Schlichtungsordnung in den Heimvertrag resp. die Heimordnung auf.

Ziffer 6 Finanzierung der Liegenschaftskosten

Ziffer 6.1 Zusammensetzung und Berechnung der Liegenschaftkosten

Bei der Ermittlung der Liegenschaftskosten sind diejenigen Kostenelemente enthalten, die üblicherweise in einer Miete («Kaltmiete» ohne Nebenkosten) enthalten sind. Es sind dies abschliessend:

  1. Baurechtszins

  2. Zinsaufwand für die betriebsnotwendigen Fremdkapitalien (zu bedienendes Kapital in Form von Hypotheken oder Darlehen). Das zu bedienende Kapital errechnet sich aus dem im Einzelvertrag festgehaltenen Fremdkapital zu Vertragsbeginn zuzüglich weiterer Schuldaufnahmen, soweit sie mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Langzeitpflege getätigt wurden, abzüglich der getätigten Schuldtilgungen, jährlich jedoch mindestens im Umfang der nachstehend definierten Abschreibungen.

  3. Kalkulatorischer Zins (variabler Zinssatz für 1. Hypothek BKB) auf substantielle Investitionen, die aus eigenen Mitteln bestritten und mit der Abteilung für Langzeitpflege abgesprochen wurden.

  4. Abschreibung auf Gebäude und feste Anlagen (exkl. Land). Diese werden auf der Basis des aktuellen Gebäudeversicherungswertes (GVW) berechnet. Bei denjenigen Gebäuden, die eine kantonale Bausubvention (i.d.R. 30% der Baukosten) erhalten haben, gilt als Basis i.d.R. 70% des GVW. Der massgebende Abschreibungssatz beträgt 3,0%. Stimmt bei einem Vertragsheim die voraussichtliche Abschreibungsdauer nicht mit der erwarteten Nutzungsdauer der Liegenschaft überein oder liegen andere besondere Umstände vor, welche absehbar zu ernsthaften Finanzierungsengpässen führen, so kann bei der Abteilung Langzeitpflege schriftlich begründet um Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nachgesucht werden. Ein Rechtsanspruch auf Sonderabschreibungen besteht nicht.

  5. Kosten Unterhalt und Reparaturen von Immobilien und Anlagen (Kontogruppen 430) in der Höhe von 0,7% des vollen Gebäudeversicherungswertes

  6. Prämie Gebäudeversicherung

  7. Zumieten (übrige betriebsnotwendige Betriebsteile) gemäss Einzelvertrag

  8. Minus Ertrag aus Vermietungen

  9. Bei gemieteten Gebäuden: Miete der betriebsnotwendigen Räumlichkeiten (ohne Nebenkosten) minus allfälligen Ertrag aus Untermieten.

Ziffer 6.2 Finanzierung der Liegenschaftskosten und Ausrichtung von Liegenschaftsbeiträgen

Übersteigen die ermittelten Liegenschaftskosten pro Tag und Pflegeplatz (= kalkulierte Liegenschaftskosten pro Jahr dividiert durch die kalkulierte Anzahl Pflegetage auf Basis der für das jeweilige Jahr aktuellen Pflegeheimliste bei einer Auslastung von 97%) den Einheitswert von CHF 30 pro Pflegetag, so wird der darüber hinaus gehende Teil der Liegenschaftskosten in Form eines Liegenschaftsbeitrages (Objektsubvention) an das Heim vom Kanton finanziert. Ausgerichtet wird der überschiessende Betrag multipliziert mit den kalkulierten Pflegetagen.

Ziffer 6.3 Berechnung der Liegenschaftskosten und -beiträge

Die Liegenschaftskosten resp. -beiträge werden jährlich neu berechnet, wobei Änderungen des Zinssatzes und des zu bedienenden Kapitals resp. des Mietzinses (jeweils mit Stichtag 1. April des Rechnungsjahres) sowie des aktuellen Gebäudeversicherungswertes zu berücksichtigen sind.

Für die Berechnung der Liegenschaftskosten von Heimen, die mit Zustimmung des Gesundheitsdepartementes (Abteilung Langzeitpflege) substantielle Investitionen tätigen (Sanierungen, Umbauten etc.), kann anstelle der Stichtag-Berechnung die Berücksichtigung der tatsächlichen, im betreffenden Jahr nachgewiesenen Hypothekarzinsbelastung vereinbart werden.

Liegen die berechneten Liegenschaftskosten eines Vertragsheimes unterhalb des in der Vertragstaxe gemäss Ziff. 5.3 berücksichtigten Wertes, bleibt der in der Vertragstaxe enthaltene Wert unverändert bestehen.

Ziffer 6.4 Amortisation Fremdkapital und Zweckbindung für Liegenschaftszwecke

Das Vertragsheim verpflichtet sich, das Fremdkapital jeweils jährlich in der Höhe der jährlichen Liegenschaftsabschreibungen zu amortisieren. Kann die Amortisation nicht in vollem Umfang erfolgen, muss der Fehlbetrag zwischen Soll-Amortisation und Ist-Amortisation im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen werden. Der Fehlbetrag muss während der laufenden Vertragsperiode amortisiert werden. Die Abteilung Langzeitpflege erstellt jeweils per 31. März eine Übersicht über Soll- und Ist-Bestand des Fremdkapitals.

Die Liegenschaftserträge dürfen ausschliesslich zur Deckung der liegenschaftsrelevanten Ausgaben verwendet werden.

Der auf der Kostenträgerrechnung (Seite 2) als Liegenschaftskosten ausgewiesene Saldo muss als zweckgebundene Rückstellung im Anhang der revidierten Jahresrechnung ausgewiesen werden (Jahresbetreffnis und Vorjahr). Sind die Liegenschaftskosten in einem Jahr höher als die Liegenschaftserträge, so ist dies in gleicher Weise festzuhalten. In diesem Fall wird der Rückstellungswert aus dem Vorjahr um den überschiessenden Betrag reduziert.

Die zweckgebundenen Rückstellungen dürfen ausschliesslich für die Heimliegenschaft resp. die Heimliegenschaften verwendet werden. Zulässig sind insbesondere

  1. Finanzierung von Bau- und Anlageinvestitionen in bestehenden Heimliegenschaften

  2. Finanzierung von über 0,7% des GVW hinausgehenden Unterhalts- und Reparaturkosten von Immobilien und Anlagen.

Bei allenfalls beabsichtigter Verwendung von für Liegenschaftszwecke gebundenen Rückstellungen für Zwecke ausserhalb des bestehenden Heimbetriebes ist in jedem Fall das Einverständnis der Abteilung Langzeitpflege einzuholen.

Ziffer 7 Qualitätssicherung, Aufsicht und Kontrolle

Ziffer 7.1 Qualitätssicherung

Zwecks Ausarbeitung von Grundlagen, Programmen und Hilfen zur Qualitätssicherung ist eine Pflegeheim-Qualitätskommission eingesetzt. Sie setzt sich aus je max. vier Vertreterinnen resp. Vertretern des VAP und des Kantons (inkl. 1 Vertretung von Riehen und Bettingen) zusammen. Zur Mitwirkung in dieser Kommission werden je eine Vertreterin resp. ein Vertreter von santésuisse Basel und der Medizinischen Gesellschaft Basel (MedGes) als zusätzliche Mitglieder eingeladen.

Die Pflegeheim-Qualitätskommission wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des VAP präsidiert und konstituiert sich im Übrigen selbst.

Die Pflegeheim-Qualitätskommission evaluiert in regelmässigen Abständen die bestehenden Mindestnormen in Bezug auf Art und Umfang des Angebotes (Grundangebot) und der Qualität des Angebotes (Basisqualität), wie sie im interkantonal erarbeiteten Papier «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» festgehalten sind. Allfällige Änderungen werden auf Antrag der Pflegeheim-Qualitätskommission vom Vorsteher des Fachdepartementes und vom Vorstand des VAP gemeinsam in Kraft gesetzt.

Die Pflegeheim-Qualitätskommission bietet den Vertragsheimen Unterstützung bei der Umsetzung der Normen an.

Ziffer 7.2 Aufsicht und Kontrolle

Das Fachdepartement, vertreten durch die Abteilung Langzeitpflege, überwacht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung an die Vertragsheime sowie die Einhaltung der übrigen vertraglichen Bestimmungen gemäss Rahmenvertrag und Einzelverträgen.

Insbesondere führt das Fachdepartement eine regelmässige Überprüfung der in «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» definierten Normen in den einzelnen Vertragsheimen durch.

Das Fachdepartement beteiligt sich ausserdem an der Überprüfung der korrekten Anwendung des Bedarfsabklärungssystems RAI (Resident Assessment Instrument).

Ziffer 7.3 Qualitätsindikatoren

Der VAP stellt dem Gesundheitsdepartement das Datenset der RAI-Qualitätsindikatoren (Total 22 Indikatoren) pro Vertragsheim zur Verfügung und aktualisiert diese jährlich. Die RAI-Indikatoren werden vom Gesundheitsdepartement ausschliesslich für interne Zwecke (Aufsicht, Qualitätsmonitoring) verwendet. Die Daten dürfen ohne schriftliche Zustimmung des VAP einerseits und der einzelnen Institutionen andererseits nicht an Dritte weitergegeben werden.

Ziffer 8 Personelles

Ziffer 8.1 Personaldotation

  1. Pflege und Betreuung: 0,13 Stelle pro Pflegeplatz, plus 0,369 Stellen pro RUG-Punkt

  2. Alltagsgestaltung und Aktivierung: 0,038 Stellen/Pflegeplatz (ab 2013)

Für den Anteil von Personal mit Fachausbildung Pflege und Betreuung am gesamten Pflegepersonal gilt der Richtwert von 45%. Die Untergrenze von 40% darf nicht unterschritten werden. Für den anderen Teil der Pflegemitarbeiterinnen und -mitarbeiter streben die Vertragsheime im Lauf der Vertragsdauer an, dass mindestens die Hälfte von ihnen über eine Pflegeassistenzausbildung bzw. ein Berufsattest in Pflege verfügt.

Die Pflegeheim-Qualitätskommission definiert die Zurechnung der einzelnen Aus- und Weiterbildungsabschlüsse zu den beiden Gruppen.

Der VAP führt bei den Vertragsheimen jährlich eine Personalerhebung durch und stellt der Abteilung Langzeitpflege die Ergebnisse (inkl. Angaben zu den einzelnen Vertragsheimen) zur Verfügung. Die Vertragsheime verpflichten sich zur Teilnahme an der Personalerhebung.

Ziffer 8.2 Mitwirkung bei der Ausbildung, Ausbildungsfonds

Die Vertragsheime erklären sich bereit, entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten Ausbildungsplätze in allen Bereichen des Heimbetriebes anzubieten.

In der Tagestaxe sind ab 2013 CHF 0.50 für die Ausbildung von Fachpersonal Pflege und Betreuung (FAGE, FABE, HF Pflege) enthalten. Jedes Vertragsheim bezahlt diese CHF 0.50 in einen Ausbildungsfonds. Aus diesem Fonds erhalten die Vertragsheime pro erfolgreichen Ausbildungsabschluss eine Aufwandsentschädigung. Der Fonds ist ausschliesslich für diesen Zweck eingerichtet. Die Details regelt der VAP.

Ziffer 9 Berichtswesen / Controlling

Ziffer 9.1 Berichterstattung

Die Vertragsheime berichten an das Fachdepartement. Die Berichterstattung umfasst folgende Dokumente:

  1. Bilanz und Erfolgsrechnung des Heimes auf der Basis «Kostenrechnung für Pflegeheime» von CURAVIVA (inkl. Anhang: Eventualverpflichtungen, Leasing, Versicherungswerte)

  2. Bilanz und Erfolgsrechnung der Trägerschaft (sofern separat geführt)

  3. Bericht der Revisionsstelle

  4. Jahres- oder Geschäftsbericht

  5. Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung (gemäss Vereinbarung über die Kostenrechnung zwischen VAP und Abteilung Langzeitpflege)

  6. Komplettierte Excel-Datei «Kostenträgerrechnung des Vorjahres» (Kosten- und Ertragsnachweis pro Kostenträger).

Diese Rechenschaftsberichte werden jeweils bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht.

Für die Berechnung der Liegenschaftsbeiträge reichen die Vertragsheime der Abteilung Langzeitpflege jährlich, gleichfalls bis Ende Mai folgende Unterlagen ein:

  1. Aktueller Fremdkapitalnachweis (per 31. März)

  2. Aktueller Gebäudeversicherungswert

  3. Nachweis Baurechtszinsen

  4. Allfällige Mietverträge (Zumietung).

Vierteljährlich, jeweils mit Stichtag Quartalsende, reichen die Vertragsheime der Abteilung Langzeitpflege eine Liste der monatlich in Rechnung gestellten Pflegetage gruppiert nach Pflegestufen ein.

Die Vertragsheime berichten unverzüglich dem Fachdepartement, wenn sich Rahmenbedingungen ändern oder Zwischenfälle ereignen, die die vorgesehene Leistung gefährden oder sie als weniger sinnvoll und berechtigt erscheinen lassen. Es wird auch berichtet, mit Kopie z.H. der Finanzkontrolle, wenn die Rechnung vom zuständigen Organ zurückgewiesen wird oder Mitglieder von Vorstand und Geschäftsleitung unplanmässig abgewählt oder entlassen werden.

Dem Fachdepartement steht das Recht zu, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als staatliche Delegierte bzw. staatlichen Delegierten im VAP-Vorstand zu bezeichnen.

Ziffer 9.2 Controlling und Evaluation

Die Vertragsheime sorgen für ein angemessenes Leistungscontrolling. Das Fachdepartement kann eigene oder externe Bedarfs-, Leistungs-, Wirkungsevaluationen durchführen. Die Vertragsheime stellen in einem vertretbaren Rahmen die nötigen (im Vertrag nicht aufgezählten) Informationen zur Verfügung, die eine Verbesserung des Leistungscontrollings herbeiführen.

Ziffer 10 Finanz- und Rechnungswesen

Ziffer 10.1 Zahlungsbedingungen

Folgende Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden vereinbart: Die Auszahlung der Liegenschaftsbeiträge erfolgt in der Regel jährlich in zwei Raten. Anfang Jahr erfolgt eine Akontozahlung, in der Jahresmitte die Differenzzahlung.

Ziffer 10.2 Rechnungsführung

Die Vertragsheime verpflichten sich, eine ordnungsgemässe Buchhaltung und eine aussagekräftige Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung wird jährlich gemäss Vereinbarung über die Kostenrechnung zwischen dem VAP und der Abteilung Langzeitpflege erstellt.

Der VAP und die Abteilung Langzeitpflege regeln die notwendigen Einzelheiten und allenfalls notwendige Anpassungen der genannten Vereinbarung einvernehmlich.

Der Kanton kann weitere Richtlinien bezüglich Rechnungslegung und Verbuchung festlegen. Der VAP ist hierzu vorgängig zu konsultieren und bei allfälligen Änderungen ist eine angemessene Vorlaufzeit zu berücksichtigen.

Ziffer 10.3 Revision

Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine gemäss gesetzlichen Bestimmungen anerkannte Revisionsfirma, einen Treuhänder oder eine Treuhänderin.

Ziffer 10.4 Auskunftspflicht

Die Vertragsheime erteilen dem Fachdepartement und der kantonalen Finanzkontrolle vor der Subventionsbewilligung und während der Dauer des Vertrages, d. h. solange Ansprüche aus dem Vertrag bestehen könnten, alle erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in den Betrieb und in die leistungsseitigen und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung (§ 8 SubvG und § 3 Finanzkontrollgesetz).

Ziffer 10.5 Verbuchung von Ertrags-, resp. Aufwandüberschüssen

Allfällige Ertrags- resp. Aufwandüberschüsse werden auf die neue Rechnung übertragen. Defizite werden durch den Subventionsnehmer getragen.

Ziffer 11 Personal- und Versicherungskosten

Ziffer 11.1 Personalrecht / Entlöhnung

Die Vertragsheime sind nicht an das Lohngesetz des Kantons gebunden, doch darf die Entlöhnung insgesamt nicht höher sein als bei vergleichbaren Funktionen innerhalb des Staates (vgl. auch § 7.2 SubvG).

Ziffer 11.2 Versicherungen

Die Vertragsheime können ihre Versicherungsgeschäfte mit Hilfe des kantonseigenen Versicherungsbrokers RIMAS AG auf Optimierungsmöglichkeiten prüfen.

Ziffer 12 Geltungsdauer, Auflösung, Anpassung

Ziffer 12.1 Geltungsdauer

Dieser Vertrag wird für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung gültig und steht seitens des Kantons unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der VAP, die Vertragsheime und die Exekutive stellen sich mit dem Vertragsschluss hinter das erreichte Verhandlungsresultat.

Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Pflegeheim-Rahmenvertrag (2007–2011).

Ziffer 12.2 Veränderungen der Anzahl Pflegeplätze

Von Vertragsheimen allenfalls beabsichtigte Änderungen der Anzahl angebotener Pflegeplätze können bei der Abteilung Langzeitpflege jeweils bis spätestens 31. Oktober eines Jahres beantragt werden. Entsprechende Änderungen der Pflegeheimliste erfolgen in aller Regel per 1. Januar des folgenden Jahres.

Ziffer 12.3 Erneuerung des Vertrages

Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt der VAP den Antrag zu Verhandlungen über eine allfällige Erneuerung dieses Vertrages. Als Basis für die Vertragserneuerung wird ein Fünfjahres-Rückblick namentlich zu den Finanzen und Leistungen erstellt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erneuerung dieses Vertrages.

Ziffer 12.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

Spätere Gesetzesänderungen gehen diesem Vertrag vor.

Die Parteien können den Vertrag im Rahmen ihrer Kompetenz jederzeit einvernehmlich ändern; sie halten die Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich fest.

Die Parteien verpflichten sich, die Vertragskonditionen anzupassen, wenn sich Möglichkeiten ergeben, die subventionierten Leistungen effizienter zu erbringen. Denkbar sind namentlich Änderungen, die zu besserer Effizienz und höherer Wirksamkeit der eingesetzten Staatsgelder für Basel-Stadt führen können.

Ziffer 12.5 Budgetvorbehalt

Wenn die vom Grossen Rat verabschiedete relevante Budgetposition während der Vertragsdauer sinkt, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Fachdepartements die Geldleistungen ausnahmsweise einseitig kürzen.

In der Folge müssen die Parteien die Leistungen neu festlegen, so dass sich die subventionierten Vertragsheime in Berücksichtigung ihrer in guten Treuen eingegangenen Verpflichtungen, namentlich gegenüber den Mitarbeitenden, der neuen Lage anpassen können.

Ziffer 12.6 Auflösung des Betriebes

Bei einer Auflösung des Betriebes eines Vertragsheimes sind jene noch vorhandenen Mittel, die aus staatlichen Leistungen entstanden sind, dem Kanton zurückzuerstatten. Im Zweifel sind die Mittel auf die subventionierenden Gemeinwesen und auf das Vertragsheim nach Massgabe der eingebrachten Mittel (Subventionsbeiträge, resp. Eigenmittel wie Spenden etc.) proportional aufzuteilen.

Ziffer 12.7 Nichterfüllung

Werden die vereinbarten Leistungen nicht mehr oder nur teilweise erbracht und/oder die Leistungen des Kantons zweckentfremdet verwendet, bestimmt der Regierungsrat über die Folgen, wie ausserordentliche Kündigung, Anpassung der Beiträge und Rückforderung (§ 9 SubvG).

Ziffer 13 Weitere Bestimmungen

Ziffer 13.1 Datenschutz

Dem Schutz der persönlichen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner der Vertragsheime ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.6.1992, SR 235.1, kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 18. März 1992, SG 153.260).

Ziffer 13.2 Kontaktpartner und Zustelladresse

Für alle Korrespondenz, die sich aus diesem Vertrag ergibt, wird für das Fachdepartement die Leitung der Abteilung Langzeitpflege des Bereichs Gesundheitsversorgung als Kontaktpartner und Zustelladresse bezeichnet.

Ziffer 13.3 Verhalten im Konfliktfall

Die Parteien versuchen, allfällige Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (SG 222.200). Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO 19. Dezember 2008. SR 272).

Ziffer 13.4 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Basel.

Ziffer 14 Anhang

Der Anhang ist Bestandteil des Vertrages. Er umfasst folgenden Inhalt: 1. Inbegriffene und separat verrechenbare Leistungen.

Dieser Vertrag wird in dreifacher Ausführung unterzeichnet (1 Expl. VAP, 1 Fachdepartement, 1 Staatsarchiv). Basel, 15. Dezember 2011 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra Basel, 9. Dezember 2011 Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime Der Präsident: Richard Widmer Die Geschäftsführerin: Claudia Roche

KB 15.12.2012