332.660
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker
Adullam-Stiftung: Vertrag 332.660 Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel zur Hospitalisierung Chronischkranker und betreffend die Erstellung einer Chronischkrankenabteilung in Verbindung mit dem Neubau der Skulpturhalle der Universität an der Mittleren Strasse 21/27 Vom 7. Juli 1960
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der vom Regierungsrat mit der Adullam-Stiftung Basel abgeschlossene Vertrag betreffend Hospitalisierung Chronischkranker vom 4. März 1960 wird genehmigt. 2.1)
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker Vom 4. März 1960
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat, einerseits und die Adullam-Stiftung Basel anderseits vereinbaren:
Art. 1 . Die Adullam-Stiftung Basel (im folgenden Stiftung genannt)
führt in ihrem Altersheim mit Krankenhaus eine Abteilung von 50 Betten für Chronischkranke. Sie erklärt sich überdies bereit, eine zusätzliche Bettenstation im Ausmass bis zu 90 Betten zur Aufnahme von pflegebedürftigen Chronischkranken zur Führung zu übernehmen.
Diese zusätzliche Abteilung wird in Verbindung mit der neu zu erstellenden Skulpturhalle an der Mittleren Strasse in einem an das Altersheim mit Krankenhaus unmittelbar anschliessenden und mit diesem intern direkt zu verbindenden Neubau vom Kanton geschaffen und eingerichtet. Die Einrichtung umfasst sämtliches notwendige Mobiliar wie Betten, Schränke usw., nicht jedoch Wäsche, Geschirr und kleinere Krankenutensilien.
1)
Ziff. 2 (Kreditbewilligung) wird hier nicht mehr abgedruckt.
1. 5. 1998 49 332.660 Nichtstaatliche Spitäler
Art. 2 . Diese neu zu schaffende Abteilung wird der Stiftung unentgeltlich zur Betriebsführung überlassen.
Der laufende normale Unterhalt geht zu Lasten der Stiftung. Über grössere Reparaturen und bauliche Änderungen verständigen sich die Parteien von Fall zu Fall.
Art. 3 . Beim Bau und bei der Einrichtung der Abteilung sollen berechtigte Wünsche und Anregungen seitens der Stiftung nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.
Art. 4 . Die Stiftung verpflichtet sich, in erster Linie nur Patienten aufzunehmen, die Basler Bürger oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet wohnhaft sind. Dabei sind die Gesuche von Behörden, insbesondere von öffentlichen Spitälern, zuerst zu berücksichtigen. Hinsichtlich
der Belegung von sechs Betten ist die Stiftung jedoch frei.
Art. 5 . Die Schaffung einer zentralen Bettenvermittlungsstelle beim Sanitätsdepartement, über die alle Eintritte zu erfolgen hätten, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Art. 6 . Der Kanton leistet Beiträge an die ungedeckten Betriebskosten
des Krankenhauses nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 7 . Für das erste Betriebsjahr wird davon ausgegangen, dass zur
Deckung der laufenden Betriebskosten, inbegriffen sämtliche Leistungen wie ärztliche Betreuung, Medikamente, Röntgen, Unterhalt der Liegenschaften usw., jedoch ohne Verzinsung und Amortisation der Gebäulichkeiten und Einrichtungen, ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 18.– pro Patiententag erforderlich ist.
Für die folgenden Jahre wird zur Bemessung der Kantonsbeiträge jeweils auf das Rechnungsergebnis des Vorjahres abgestellt.
Die Festlegung des für die Beitragsleistung geltenden Unkostenbetrages erfolgt auf dem Verhandlungswege zwischen Sanitätsdepartement und Stiftung, wobei jeweils gleichzeitig auch die Frage der Amortisationen und die Verbuchung allfälliger Betriebsdefizite oder -überschüsse zu regeln ist.
Art. 8 . Die Festsetzung des von den Patienten pro Tag zu zahlenden
Pflegegeldes hat im Einzelfall grundsätzlich nach den entsprechenden Normen des Bürgerspitals zu erfolgen (ausgenommen Erstklasspflegegeld gemäss § 9).
Der Staatsbeitrag wird in Höhe der Differenz zwischen dem zur Dekkung der Betriebskosten gemäss § 7 erforderlichen Betrag und dem vom Patienten bezahlten Pflegegeld festgesetzt.
Adullam-Stiftung: Vertrag 332.660
Art. 9 . Zur Geltendmachung der Kantonsbeiträge reicht die Stiftung je
auf Semesterende dem Sanitätsdepartement ein Verzeichnis aller im verflossenen Halbjahr behandelten Chronischkranken ein, welche nicht selbst ein den nach § 7 erforderlichen Betriebskosten entsprechendes Pflegegeld bezahlen konnten. Das Verzeichnis soll enthalten: Eintrittsnummer, Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen, allfällige Garanten, Pflegetage und belastetes Pflegegeld.
Von Patienten in Einerzimmern (1. Klasse), welche für ein über dem Betrag von § 7 liegendes, von der Stiftung frei festzusetzendes Erstklasspflegegeld und eventuelle Extraleistungsgebühren in vollem Umfange selbst aufkommen, brauchen nur Eintrittsnummer und die Pflegetage gemeldet zu werden.
Die Kantonsbeiträge werden halbjährlich abgerechnet. Die Stiftung kann jedoch monatlich approximative Vorschüsse beziehen.
Die Stiftung stellt überdies dem Sanitätsdepartement jeweils die nach Krankenabteilung und Altersheim unterteilte Jahresbetriebsrechnung zu.
Art. 10 . Zur Orientierung über die allgemeine Betriebsentwicklung und
das Rechnungswesen sowie zur Kontrolle der Durchführung der vorstehenden Vertragsbestimmungen ist der Regierungsrat berechtigt, in die Stiftungskommission einen Delegierten abzuordnen. Dabei besteht die Meinung, dass es sich dabei um den Delegierten handelt, der bereits gestützt auf den Grossratsbeschluss vom 9. April 1959 betreffend Gewährung eines Arbeitsrappenbeitrages an die Kosten des Neubaues des Altersheims mit Krankenhaus der Adullam-Stiftung ernannt wird.
Die in diesem Grossratsbeschluss aufgestellten Subventionierungsbedingungen werden im übrigen sinngemäss übernommen, soweit sie sich auf die Betriebsführung beziehen.
Das Sanitätsdepartement ist berechtigt, zur Überprüfung der Betriebsrechnung bzw. der Betriebskosten und der Abrechnungen gemäss § 9 in die Buchhaltung und die Patientenregister, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Fachbeamte Einsicht nehmen zu lassen und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.
Art. 11 . Sollten über die Auslegung des Vertrages, insbesondere von § 7,
Meinungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet sie ein dreigliedriges Schiedsgericht, zu dem das Sanitätsdepartement und die Stiftung je einen Delegierten stellen und der vorsitzende Präsident des Zivilgerichtes Basel-Stadt den Obmann bestimmt. Die Entscheide dieses Schiedsgerichtes sind endgültig und treten sofort in Kraft.
Art. 12 . Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Genehmigung durch
den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt bzw. im Falle eines Referendums mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Wirksamkeit. Die Beitragsleistung gemäss § 8 Abs. 2 erfolgt mit der Inbetriebnahme der neuen Chronischkrankenabteilung.
1. 5. 1998 49 332.660 Nichtstaatliche Spitäler
Art. 13 . Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, d. h. bis zum
31. Dezember 1970, abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1970. Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt der Vertrag jeweils für zwei weitere Jahre in Kraft.
Basel, den 4. März 1960 Adullam-Stiftung Basel Paul Gilgen Johannes Gilgen Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: i.V. Peter Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz 4