Source

362.300

Verordnung über den Viehhandel

Vom 27. Juli 1923 (Stand 29. Mai 1983)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

aufgrund von § 4 des Gesetzes betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels,

erlässt folgende Verordnung:

I. Berechtigung zum Viehhandel

Art. 1

Wer im Kanton den Viehhandel im Sinne der Interkantonalen Übereinkunft (Konkordat) betreffend die Ausübung des Viehhandels auf eigene oder fremde Rechnung ausüben will, muss ein gemäss den Bestimmungen des genannten Konkordates ausgestelltes Viehhandelspatent besitzen.

Art. 2

Die im Kanton wohnhaften Metzger, mit Einschluss der sogenannten Grossmetzgereien und deren Angestellten, können in den Konkordatskantonen ohne weiteres Vieh für ihren Eigenbedarf ankaufen.

II. Erteilung des Viehhandelspatentes

Art. 3

Das Sanitätsdepartement erteilt Viehhandelspatente nur an solche Personen, die Inhaber, Zeichnungsberechtigte oder Angestellte eines im Kanton Basel-Stadt betriebenen Geschäftes sind, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Personen selbst.

Ferner müssen die im Konkordat genannten Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sein.

Art. 4

Jedes Gesuch um die Erteilung eines Viehhandelspatentes ist, unterzeichnet von der Firma, dem kantonalen Veterinäramt zuhanden des Sanitätsdepartements einzureichen und muss angeben:

  1. die vollständigen Personalien (Vorname, Name, gegebenenfalls Name des Ehegatten, Geburtsdatum, Heimat, Wohnort und Wohnadresse) der Personen, die für die Firma den Handel ausüben und auf die Ausweise lauten sollen;

  2. die Gattungen von Tieren, mit denen die Firma handeln will;

  3. die Stallungen (Eigentümer, Ort, Strasse und Hausnummer), in denen die Firma oder ihre Angestellten das Handelsvieh einstellen werden.

Ferner sind bezüglich jeder Person ein von der zuständigen Behörde am Wohnsitz derselben ausgestelltes Leumundszeugnis und zwei Exemplare einer Photographie beizulegen.

Art. 5

Kann dem Gesuche entsprochen werden, so gibt das Sanitätsdepartement der Firma hievon Bericht, indem es gleichzeitig die Höhe der Kaution und der Grundtaxe mitteilt.

Nach Leistung der Kaution und nach Bezahlung der Kanzleigebühr und der Grundtaxe werden die Patente ausgestellt.

Art. 6

Jedes Viehhandelspatent lautet auf die Person, die den Handel ausübt, und auf die Firma, für deren Rechnung gehandelt wird. Handeln mehrere Personen für eine gleiche Firma, so ist für jede Person ein Patent nachzusuchen und zu erteilen.

Für jede Firma wird ein Patent ausgestellt, das als «Hauptkarte» gilt. Es kann nur auf eine Person lauten, die gemäss dem Handelsregister durch ihre Unterschrift die Firma verpflichten kann. Ein solches Patent ist gegen Bezahlung der Kanzleigebühr übertragbar, wenn Aktiven und Passiven der Firma an eine neue Firma übergehen, oder wenn der Inhaber des Patentes aus der Firma ausscheidet.

Die übrigen für die Firma ausgestellten Patente gelten als «Nebenkarten». Ihre Gültigkeit ist bedingt von der Gültigkeit der «Hauptkarte» für die betreffende Firma und erlischt ferner, wenn die Person, auf die das Patent lautet, aus der Firma oder aus dem Dienstverhältnis mit ihr ausscheidet. Die Übertragung von solchen Patenten ist ausgeschlossen.

Art. 7

Gesuche um Erneuerung von Patenten für ein folgendes Jahr sind jeweils bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einzureichen. Dabei genügt es, wenn in dem Gesuche lediglich die bezüglich der früheren Angaben eingetretenen Änderungen angegeben werden und wenn nur eine Photographie beigelegt wird.

Art. 8

Wenn die Gültigkeit eines Patentes erloschen ist, so ist es binnen 14 Tagen dem Sanitätsdepartement zurückzugeben.

III. Kautionen und Gebühren

Art. 9

Die Kaution ist nur von der Firma, auf deren Rechnung gehandelt wird, zu stellen und beträgt:

  1. für Firmen, die mit Grossvieh, Pferden und Kleinvieh handeln, bei einem Umsatz von 1 bis 100 Stück Fr. 2'000.- und für jedes weitere Hundert Fr. 1'000.- mehr bis zum Maximalbetrag von Fr. 20'000.-;

  2. für Firmen, die nur mit Kleinvieh handeln, bei einem Umsatz von 1 bis 100 Stück Fr. 1'000.- und für jedes weitere Hundert Fr. 500.- mehr bis zum Maximalbetrag von Fr. 10'000.-. Ein angefangenes Hundert gilt als voll.

Für das erste Jahr, für welches die Ausstellung eines Viehhandelspatentes nachgesucht wird, wird der Umsatz nach freiem Ermessen geschätzt. Für die folgenden Jahre muss die Kaution so hoch sein, dass sie jeweils dem Umsatz des Vorjahres entspricht. Eine Ermässigung der Kaution wird jedoch erst gewährt, wenn während mindestens dreier aufeinanderfolgender Jahre der Umsatz um mehr als 100 Stück kleiner war, als der Höhe der Kaution entsprach.

Art. 10

Die Kaution haftet:

  1. für die in § 7 des Konkordates genannten Ansprüche, Bussen und Kosten;

  2. für die Bezahlung der Gebühren;

  3. für sonstige Schulden des Viehhändlers, die aus seiner Viehhandelstätigkeit entstanden sind.

Reicht die Kaution nicht zur Deckung aller angemeldeten Ansprüche aus, so geniessen die Forderungen des Staates vor denen Privater den Vorzug.

Eine Kaution wird sechs Monate nach Erlöschen des Viehhandelspatentes freigegeben, sofern keine Ansprüche auf sie angemeldet sind.

Art. 11

Die Kanzleigebühr für ein Patent beträgt Fr. 10.-.

Davon werden bei rechtzeitiger Rückgabe des ungültig gewordenen Patentes (§ 8) Fr. 5.- zurückerstattet.

Art. 12

Die Grundtaxe für ein Patent beträgt:

  1. wenn die Firma mit Grossvieh, Pferden und Kleinvieh handelt, Fr. 200.-;

  2. wenn sie mit Kleinvieh allein handelt, Fr. 100.-.

Dauert die Gültigkeit des Patentes sechs Monate oder weniger, so ermässigt sich die Grundtaxe auf die Hälfte.

Art. 13

An Umsatzgebühren haben die Firmen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen, die für sie den Handel ausüben, zu bezahlen:

  1. pro umgesetztes Stück Pferd Fr. 5.-

  2. pro umgesetztes Stück Rindvieh über drei Monate alt Fr. 1.-

  3. pro umgesetztes Stück Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schafe, Ziegen) Fr. -.50

  4. pro umgesetztes Schwein (Zucht- und Mastschweine, inklusive Ferkel) Fr. -.25

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Sämtliche Gebühren (Kanzleigebühren, Grundtaxen, Umsatzgebühren) fallen an die Finanzverwaltung und sind unter den Einnahmen des Sanitätsdepartements als besondere Position «Viehhandelsgebühren» zu buchen.

IV. Kontrolle

Art. 17

Die Firmen haben aufgrund amtlicher Formulare, die zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, Umsatzverzeichnisse zu führen.

In diese sind die umgesetzten Tiere wochenweise unter Angabe des Herkunftortes, des Käufers und des Bestimmungsortes sowie der entsprechenden Umsatzgebühr gemäss den Weisungen des Sanitätsdepartementes einzutragen.

In Seuchenzeiten kann das Sanitätsdepartement die Führung von Verzeichnissen mit ausführlichen Angaben vorschreiben.

Art. 18

Die Umsatzverzeichnisse sind jeweils auf das Ende eines Kalenderquartals abzuschliessen und bis zum 15. Tage des folgenden Monats dem Sanitätsdepartement unter gleichzeitiger Bezahlung der Umsatzgebühren einzureichen.

V. Schlussbestimmung

Art. 19

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 01.08.1923